Unterweisung nach den Kapiteln 1.3 ADR/RID; 1.3 ADN; 1.3 IMDG-Code – Verkehrsträger- und funktionsübergreifend.
Die einschlägigen Gefahrgutvorschriften fordern, dass die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen sind. „Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.“