Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der UMCO GmbH

Stand: 15. Juni 2023

A. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) regeln das Verhältnis des Auftragsgebers und der UMCO GmbH (im Folgenden: UMCO).
  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge ausschließlich unter Berücksichtigung dieser AGB zustande. 
  3. Beratungsdienstleistungen, Hinweise, Vorschläge oder Stellungnahmen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar.

B. Zahlungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart beträgt der Stundensatz 190 €. Leistungen auf Stundenbasis werden in Intervallen von 15 Minuten abgerechnet. Für sonn- und feiertägliche Arbeiten wird ein Aufschlag von 30 % erhoben.
  2. Sämtliche Preise und Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  3. Fahrtzeiten sind Dienstzeiten und werden mit dem halben Stundensatz von 95 € berechnet.
  4. Die in Verbindung mit dem Auftrag entstehenden Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten von UMCO trägt, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, der Auftraggeber auf nachfolgender Basis:
    - Übernachtungskosten in effektiver Höhe (verhältnismäßiger/angebrachter Qualität)
    - Reisekosten ab Standort der Niederlassung (Hamburg/Bonn) in effektiver Höhe auf Nachweis
        - Bahnreisen: 2. Klasse
        - Flugreisen: günstigster Tarif nach Verfügbarkeit
        - Mietwagen: effektive Kosten
        - PKW: km-Tarif von 0,75 €
    - Verpflegungsmehraufwand für Reisen innerhalb und außerhalb von Deutschland nach den jeweils gültigen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen.
     
  5. Die vereinbarte Vergütung gilt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skonto zu zahlen. Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an UMCO sind vom Kunden zu tragen.
  6. Im Falle von Beratungsverträgen verpflichtet sich der Auftraggeber, ab Wirksamwerden des Vertrags die vereinbarte Pauschale im Voraus nach Rechnungsstellung an UMCO durch Überweisung zu zahlen. Laufende Kosten, die UMCO bei Dritten durch beauftragte Leistungen entstehen, wie z. B. für das Giftinformationszentrum (GIZ-Nord) oder beim NCEC, werden ebenfalls jährlich im Voraus fällig.
  7. Bei Beauftragungen von einem Gesamtwert von mehr als 2.500 € ist UMCO berechtigt, monatlich angemessene Teilbeträge in Rechnung zu stellen. Auf Anforderung stellt UMCO dem Auftraggeber hierzu entsprechende Nachweise zur Verfügung.
  8. UMCO ist berechtigt bei unerwarteten Umständen, die vereinbarte Pauschale adäquat anzupassen. Unerwartete Umstände liegen insbesondere vor, 
    - Erhöhung des tatsächlichen Aufwands, welcher die kalkulatorische Grundlage der Pauschale offensichtlich beeinflusst, beispielsweise bei einem Mehraufwand von 15%;
    - Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers;
    - nachträglichen Veränderungen der von der UMCO zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber;
    - Preisänderung der Kooperationspartner oder Lieferanten, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung eingesetzt werden;
    - Marktwirtschaftlichen Umständen, dessen Auswirkungen eine Anpassung der Pauschale erfordern; 
    - Preisänderungen, die direkte Auswirkungen auf Nebenleistungen und Aufwendungen verursachen.
  9. Die Zahlung durch den Auftraggeber gilt als erfolgt, wenn UMCO über den Betrag frei verfügen kann.
  10. Bei Seminaren/Schulungen erfolgt die Rechnungsstellung bei Seminarbeginn. Eine Bezahlung vor Ort bei Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Eine nur teilweise Teilnahme am Seminar berechtigt nicht zur Gebührenminderung.
  11. Externe Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung entstehen, werden im vollen Umfang vom Kunden getragen. Die Zahlung ist Bestandteil der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers.

C. Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

D. Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Verträge mit UMCO auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können den Vertrag jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
  2. Einzeln trennbare Dienstleistungen können einzeln gebucht oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
  3. Kündigt UMCO aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, entbindet dieses den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung die vereinbarte Vergütung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu zahlen.
  4. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für UMCO liegt insbesondere in folgenden Fällen vor, bei
    - Zahlungsverzug des Auftraggebers
    - Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
    - Antrag auf Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers oder
    - Beendigung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers
    - Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Parteien insbesondere auch dann, wenn 

  • Dritte, deren Leistung sich UMCO zur Vertragserfüllung bedient, ihre Preise erhöhen und
  • UMCO dem Auftraggeber eine Vertragsanpassung anbietet und
  • der Auftraggeber diese ablehnt.

E. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Die Leistungen der UMCO erfolgen unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber erteilten Informationen. Diese sind bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Werden dem Auftraggeber Informationen nachträglich bekannt, sind diese unverzüglich mitzuteilen. UMCO ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Tatsachen oder sonstige Informationen und Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Es sei denn, der Auftrag umfasst ausdrücklich eine Überprüfung.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 
    - den Mitarbeitern von UMCO jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen; auch ohne besondere Aufforderung von Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können;
    - UMCO unaufgefordert über bekannte Gefahren und Betriebsabläufe umfassend zu informieren.

Ist die Durchführung des Auftrags von Leistungen Dritter abhängig (Punkt B. 11.) ist UMCO berechtigt, die eigene Leistung bis zur Zahlung ausstehender Rechnungen durch den Auftraggeber auszusetzen. 

F. Beauftragung Dritter

UMCO ist dazu berechtigt, für die Durchführung vertraglicher Verpflichtungen Dritte zur dessen Erfüllung einzuschalten.

G. Haftung

  1. UMCO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet UMCO – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
  4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
  5. Soweit die Haftung nach Ziffer 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Parteien.

H. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

  1. Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen durch UMCO, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung stehen, endet ein Jahr nach Beendigung des Vertrages, soweit UMCO nicht zu einer längeren Aufbewahrungszeit gesetzlich verpflichtet ist.
  2. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Auftraggebers mit Beendigung des Vertrages auf Kosten des Auftragsgebers herauszugeben. Sollte der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordern, ist UMCO berechtigt, diese nach Ablauf von einem Jahr zu vernichten, soweit UMCO nicht zu einer längeren Aufbewahrungszeit gesetzlich verpflichtet ist.
  3. Der Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung UMCOs berechtigt, die von UMCO zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt worden sind, weiterzugeben.

I. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

UMCO behält sich das Recht vor, diese AGB unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere soweit dies durch Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich wird und dies den Auftraggeber nicht wider Treu und Glauben, unverhältnismäßig benachteiligen wird. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der geänderten AGB durch Benachrichtigung in Textform oder auf elektronischem Kommunikationsweg mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform oder auf elektronischem Kommunikationsweg, Widerspruch einlegt. Die Auftraggeber werden auf ihr Widerspruchsrecht und auf die Folge bei fehlendem Widerruf in der Mitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht ein Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet werden. Nimmt der Benutzer die bestellten Leistungen unter den geänderten Bedingungen weiterhin in Anspruch, so gelten diese als vereinbart.

J. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für das Vertragsverhältnis zwischen UMCO und dem Auftraggeber und alle sich daraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

K. Sonstige Bestimmungen

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber UMCO abgegebenwerden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Kommunikationssprache zwischen den Parteien ist Deutsch. Soweit die Kommunikation jedoch die bloße Weiterleitung oder inhaltliche Wiedergabe von fremdsprachigen Dokumenten oder Sachverhalten zum Gegenstand hat, ist auch die englische Sprache zulässig.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg durch UMCO ist nicht geschuldet.
  5. Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsschluss bestehen nicht bzw. sind unwirksam.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Kontaktperson zu benennen, die gegenüber den Mitarbeitern von UMCO ermächtigt ist, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber und dessen Tochterunternehmen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben mit der Kontaktperson Fragen oder Probleme, die mit den zuständigen Stellen nicht geklärt werden können, ist UMCO jederzeit berechtigt, die Geschäftsleitung des Auftraggebers unmittelbar zu kontaktieren.
  7. Sofern auf Veranlassung des Auftraggebers die Rechnungsadresse nachträglich noch einmal geändert werden muss, so wird der damit verbundene Aufwand mit dem unter B. 1. genannten Stundensatz abgerechnet. Aufwände, die im Zusammenhang mit der Registrierung sowie Nutzung von digitalen Portalen des Auftraggebers anfallen, werden ebenfalls zum Stundensatz nach B.1. in Rechnung gestellt.
Jan Mönster

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