Harmonisierte Produktmeldung 

Die letzte Frist für die harmonisierte Produktmeldung (auch Poison Center Notification, PCN) ist am 1. Januar 2024 abgelaufen! Jetzt müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen (u. a. Bestandsschutz) – alle physikalisch und / oder gesundheitlich gefährlichen Gemische gemeldet sein, um auf dem europäischen Markt vertrieben werden zu können. 

Nicht gemeldete Produkte ohne einen eindeutigen Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) können ab sofort von jedem Marktteilnehmenden schnell identifiziert werden. Dies kann sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gemeinsam mit uns haben Sie die Herausforderungen der Aktualisierungen und in der Kommunikation in der Lieferkette im Griff!

Unsere Dienstleistungen im Detail

Unsere System-to-System-Lösung

  • UMCO Hazard Communication System* , eine leistungsfähige Plattform, die neben der Produktmeldung noch weitaus mehr Dienstleistungen bedient (Sicherheitsdatenblätter, Etikettenberichte, Expositionsszenarien etc.)
  • Aufnahme aller relevanten Daten für die Produktmeldung  in unser System
  • Erstellung des UFI-Codes und Aufnahme in das Sicherheitsdatenblatt
  • Übertragung der Meldung über eine Schnittstelle im XML-Format an die ECHA , welche diese wiederum an die nationalen benannten Stellen weiterleitet
  • Monitoring, ob sich meldungsrelevante Informationen ändern. So werden immer die aktuellen Daten an die ECHA übermittelt.
  • Zusätzlich wird der UFI-Code bei relevanten Rezepturänderungen automatisch neu erstellt und im Sicherheitsdatenblatt aktualisiert

*Das UMCO Hazard Communication System (UHCS) ist eine von uns selbst entwickelte und kontinuierlich weiter ausgebaute Softwarelösung.

Dienstleistung im Rahmen einer Third Party Poison Centre Notification

  • Dienstleitungsvertrag mit EU-Importeur (oder alternativ Ihr Nicht-EU-Lieferant)
  • Allumfassende Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) mit Nicht-EU-Lieferanten
  • Zur Verfügungstellung der kompletten Rezeptur und alle für die Meldung notwendigen Informationen durch den Nicht-EU-Lieferanten an UMCO
  • Bei Bedarf Analyse aller vorliegenden Informationen zum Gemisch und seinen Inhaltsstoffen, weitere Recherchen und Einstufung  gemäß CLP-Verordnung
  • Durchführung der „freiwilligen“ Produktmeldung mit der Rezeptur des Nicht-EU-Lieferanten bei Nutzung unter Nutzung des ECHA-Kontos der UMCO.
  • Nach erfolgreicher Meldung Übermittlung des Unique Formula Identifier (UFI) an den EU-Importeur oder an den Nicht-EU-Lieferanten, je nach Vertragskonstellation. 

So profitieren Sie von uns

"Nach meiner Erfahrung gibt es immer noch Unternehmen, die unsicher sind, ob sie von der Produktmeldung betroffen sind und wie oft diese aktualisiert werden muss. Zudem beobachten wir immer wieder Kommunikationsprobleme in der Lieferkette. Mein Team und ich helfen Ihnen dabei, in allen Bereichen Klarheit zu erlangen, um effizient handeln zu können und umfangreiche Abstimmungsschleifen im Tagesgeschäft zu vermeiden."

Anna-Lena Quitzau | Expertin für Poison Center Notification

Das bestätigen auch unsere Kunden

„Wir als einzA Farben bzw. einzA Lackfabrik arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich mit UMCO zusammen. Dieses Miteinander hat sich über die Zeit zu einem unverzichtbaren Faktor bezüglich Gefahrstoffe, Biozide und Gefahrgut entwickelt. Es wurde ein gemeinsamer Datenaustausch über Importtabellen etabliert, so dass schnell auf Rezepturänderungen, Rohstoffneuanlage oder geänderte Rohstoffdatenblätter reagiert werden kann. Dadurch sind unsere Etiketten, Sicherheitsdatenblätter und Transportpapiere immer auf dem aktuellen Stand. Durch den UHCS-Adapter haben wir jederzeit die Möglichkeit unsere Daten einzusehen und durch gezielte Abfragen einen detaillierten Überblick zu unseren Produkten zu erhalten. Die gesetzlichen Anforderungen werden komplexer und es wird immer schwieriger alles im Auge zu behalten. Deswegen ist der direkte fachliche Austausch mit UMCO so wichtig."

Petra Peters, Laborleitung | einzA Farben GmbH Co. KG 

Mit unserem Blog immer gut informiert

Wissenswertes im Überblick

Der UFI als verpflichtendes Kennzeichnungselement

Der UFI (Unique Formular Identifier) ist ein neues Kennzeichnungselement aus der CLP-Verordnung, der seit dem 1. Januar 2021 auf den ersten Produkten zu finden ist. Diese erste Frist galt für private und gewerblich genutzte, gefährliche Gemische. Seit 1. Januar 2024 folgten dann die industriell verwendeten Gemische und am 1. Januar 2025 läuft der Bestandsschutz für zuvor nach den „alten“ Verfahren gemeldeter Produkte aus. Ab diesem Zeitpunkt wird der UFI als 16-stelliger, alphanumerischer Rezepturidentifikator auf allen Produkten zu finden sein, welche unter die CLP-Verordnung fallen und in Gesundheits- oder physikalische Gefahren eingestuft sind.

Der UFI soll das Identifizieren von Produkten für die medizinische Notfallberatung durch die Giftinformationszentralen erleichtern, da jede Sekunde zählen kann.

Harmonisiertes Datenformat

Mit Inkrafttreten des Anhangs VIII der CLP-Verordnung wurden die bestehenden nationalen Meldungen abgelöst. Dabei wurde ein vereinheitlichtes, elektronisches Format für Datenübermittlung implementiert. Seit 2021 müssen alle Informationen zur Produktmeldung, die an die ECHA oder an die nationalen Giftinformationszentralen übertragen werden, dem von der ECHA definierten XML-Format entsprechen.

Inhalte der Produktmeldung

Obwohl viele Produktinformationen bereits aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnommen werden können, sind die im Rahmen der Produktmeldung geforderten Daten weitaus detaillierter. Insbesondere die vollständigen Zusammensetzungen der Gemische sind wichtige verpflichtende Angaben. In der Meldung müssen unter anderem folgende Informationen enthalten sein:

  • Melderegion
  • 16-stelliger UFI
  • CLP-Einstufung und -Kennzeichnung
  • Toxikologische Informationen
  • Farbe, Aggregatzustand, pH-Wert
  • Verpackungsart und -größe
  • Produktkategorie (EuPCS)
  • Verwendung (Verbraucher, Gewerbe, Industrie)
  • Bestandteile eines Gemisches mit exaktem Wert oder Konzentrationsbereich gemäß Anhang VIII CLP
    • Gesundheits- oder physikalisch gefährlich eingestufte Stoffe ab ≥ 0,1 % (wenn „identifiziert“ < 0,1 %!)
    • Umweltgefährlich und nicht eingestufte Bestandteile ab ≥ 1 %

Vertraulichkeit der Produktmeldedaten

Aus dem Artikel 45 ergibt sich die Pflicht zur Gewährleistung der ECHA und der nationalen Behörden, die Informationen vertraulich zu behandeln und diese nur zu verwenden, um Angaben von vorbeugenden und heilenden gesundheitlichen Maßnahmen zu machen oder verbesserte Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht gestattet. Der UFI lässt keinen Rückschluss auf die Zusammensetzung zu. Dies ist nur den Giftinformationszentralen möglich, die über die entsprechenden Daten zu den Inhaltsstoffen verfügen.

Sonderfall „Gemisch-im-Gemisch“ (MiM)

Bei der Produktmeldung ist die vollständige Zusammensetzung anzugeben. Dazu gehören auch ungefährliche Bestandteile, sodass die Informationen aus Rohstoff-Datenblättern nicht ausreichend sind. Um der Meldepflicht trotzdem nachkommen zu können, ohne die exakte Zusammensetzung von Rohstoffen zu kennen, gibt es das Konzept des „Gemisch-im-Gemisch“ (Mixture in Mixture, MiM). Dabei ist es möglich, einen Rohstoff als Bestandteil der eigenen Formulierung anzugeben, ohne die vollständige Zusammensetzung des Rohstoffes zu kennen. Allein durch den UFI des Rohstoffes haben die Giftinformationszentralen Kenntnisse über alle enthaltenen Bestandteile.

Aktualisierung der Produktmeldung

Alle für die medizinische Notfallberatung relevanten Informationen müssen zu jeder Zeit auf dem aktuellen Stand sein. Änderungen müssen daher unverzüglich an die ECHA gemeldet werden. Da der UFI ein rezepturbezogener Identifikator ist, ist die Generierung eines neuen UFI nur dann notwendig, wenn sich die Zusammensetzung des Gemisches ändert. Aufgrund der Komplexität vieler Produkte hinsichtlich ihrer Formulierung, können Rezepturänderungen der eingesetzten Rohstoffe oder Rohstofflieferantenwechsel direkten Einfluss auf die eigenen Produktmeldungen und die der gesamten Lieferkette haben.

Pflichten von Händlern

Auch wenn Händler nur Produkte einkaufen und unverändert weiterverkaufen, könnten sie von der Meldepflicht betroffen sein. Denn es muss sichergestellt werden, dass das meldepflichtige Produkt in dem EU-Land gemeldet ist, indem es in Verkehr gebracht wird. Wird beispielsweise beabsichtigt, eine Handelsware in Frankreich zu vertreiben, während der Lieferant nur in Deutschland gemeldet hat, muss der Händler eine eigene Meldung durchführen. Hier ist die Kommunikation mit dem Lieferanten und entlang der Lieferkette überaus wichtig. Zudem führen Aktivitäten wie die Umfüllung/Umverpackung oder die Umbenennung des Produktes generell dazu, dass auch Händler den Verpflichtungen der harmonisierten Produktmeldung unterliegen.

Aktuelle Seminare

Kostenfreies Webinar: Harmonisierte Produktmeldung: Aktualisierungsgründe
5. Dezember 2024

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Jan Mönster

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