Wie definiert sich „Gemisch“ nach Anhang VIII der CLP-Verordnung und gelten Stoffe in Lösungsmittel als Gemische?
Gemische sind gemäß der REACH-Verordnung als „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“ definiert. Die Abgrenzung zu der Definition eines Stoffes ist von besonderer Bedeutung, da die Produktmeldung gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung für Gemische geltend ist. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Vorhandensein von mehr als einem Stoff trotzdem zur Klassifizierung als Stoff und nicht als Gemisch führt:
Hingegen bilden Stoffe mit zugesetzten Lösungsmitteln als Gemische, da diese ohne Beeinträchtigung der Stabilität voneinander trennbar sind. Weitere Informationen finden Sie in Teil 5 unserer Reihe unter dem Punkt Stoffe und Gemische.
Gilt Bio-Ethanol, welches mit dem Vergällungsmittel Bitrex (1g) versetzt ist, als meldepflichtiges Gemisch?
Die Definition von Stoff oder Gemisch geht konform mit der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt. Wie oben erläutert ergeben sich einige Ausnahmen, nach denen Verunreinigungen als nicht vom Stoff trennbar angesehen werden und der Stoff trotz weiterer Inhaltstoffe nicht als Gemisch angesehen wird. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Ein Unternehmen fertigt Lacke für den Verkauf und Lacke für den firmeninternen Gebrauch. Sind die Lacke für den internen Gebrauch ebenfalls meldepflichtig?
Gemäß aktuellen Leitlinien (Version 5.0, Abschnitt 3.1.1.2) verpflichtet die firmeninterne Nutzung von Gemischen generell nicht zur Produktmeldung. Werden die Gemische von demselben nachgeschalteten Anwender, der sie formuliert, gelagert und weiterverwendet, besteht keine Verpflichtung zur Meldung.
Solange das Gemisch nicht in Verkehr gebracht wird, also einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, kann sich das Lager des nachgeschalteten Anwenders an einem anderen Ort befinden als der Ort, an dem die Formulierung erfolgt. Die Firmensitze können hierbei sowohl in einem als auch in mehreren Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt sein.
Kann bei der Umverpackung bzw. Umetikettierung eines Gemisches der UFI des Vorlieferanten übernommen werden?
Umfüller oder Umetikettierer von gefährlichen Gemischen obliegen der Meldepflicht nach Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung. Ein Unternehmen, das ein Gemisch umverpackt, umfüllt oder umetikettiert, führt Tätigkeiten aus, die als nachgeschaltete Anwendertätigkeiten gelten.
Das betroffene Unternehmen ist demnach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche für die Produktmeldung und den UFI relevanten Informationen der jeweilig zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Die möglichen Optionen werden in Teil 8 unserer Blog-Reihe erläutert.
Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie klären, inwiefern Sie von der industriellen Meldung betroffen sind und die notwendigen Daten für Ihre zu meldenden Produkte sammeln. Eine gute Datenlage kann hier helfen, den Prozess zu beschleunigen. Und denken Sie daran, es ist möglich Gemische ohne Mitteilungspflicht zu melden. Dies wird zur Verringerung von Unsicherheiten bei Notrufen auch von der ECHA empfohlen.
Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten.
*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.
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