Gefahrstoffe

Die Novellierung der Chemikalien-Sanktionsverordnung 2025

Die Novellierung der ChemSanktionsV bringt erhebliche Änderungen für Unternehmen, die mit chemischen Stoffen arbeiten. Ab sofort können Verstöße gegen REACH, CLP und andere EU-Chemikalienverordnungen direkt sanktioniert werden, ohne dass zuvor eine behördliche Anordnung erforderlich ist. Dies stellt einen Paradigmenwechsel in der Durchsetzung des Chemikalienrechts dar und erhöht das Risiko von Bußgeldern oder sogar strafrechtlicher Verfolgung.

7 Min.

20.03.2025

Am 17. Januar 2025 wurde eine umfassende Änderungsverordnung zur  beschlossen. Diese Novelle stellt eine bedeutende Reform in der Durchsetzung des deutschen Chemikalienrechts dar und bringt entscheidende Änderungen für Unternehmen, Behörden und den Umwelt- und Gesundheitsschutz mit sich. Während die ChemSanktionsV bislang auf ein mehrstufiges Sanktionierungssystem angewiesen war, das in vielen Fällen eine vorherige behördliche Verfügung erforderte, ermöglicht die Novellierung nun eine unmittelbare Sanktionierung von Verstößen gegen EU-Chemikalienverordnungen. 

Doch was genau ändert sich mit der neuen Verordnung? Warum sind diese Anpassungen notwendig? Und welche Auswirkungen haben sie auf Unternehmen, die Chemikalien herstellen, vertreiben oder nutzen? Wir geben Ihnen einen detaillierten Einblick in die neuen Regelungen, analysieren deren Bedeutung und ordnen die ChemSanktionsV in die Normenhierarchie des deutschen Chemikalienrechts ein.

Warum wurde die ChemSanktionsV geändert?

Die Änderungen in der ChemSanktionsV stehen im direkten Zusammenhang mit der Neufassung des § 26 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG). Bislang konnten Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht, wie etwa die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, aber auch sonstigen Unionsverordnungen, in vielen Fällen nicht direkt sanktioniert werden.

Das bisherige System sah vor, dass ein Verstoß erst dann mit einem Bußgeld oder einer Strafe geahndet werden konnte, wenn eine zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hatte und diese nicht befolgt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 10 ChemG). Diese Praxis führte oft zu Verzögerungen und erschwerte die effektive Durchsetzung des Chemikalienrechts.

§ 26 Abs. 2 ChemG als Blankettnorm: Eine neue Struktur der Sanktionierung

Eine der entscheidenden Änderungen betrifft die Eigenschaft des § 26 Abs. 2 ChemG als Blankettnorm. Während bisher oft explizit an einzelne unionsrechtliche Vorschriften angeknüpft wurde, enthält die neue Fassung einen generellen Verweis auf chemikalienrechtliche Unionsverordnungen, die durch die Chemikalien-Sanktionsverordnung näher konkretisiert werden.

Als sogenannte Blankettnorm enthält § 26 Abs. 2 ChemG keine eigenen Tatbestände, sondern verweist allgemein auf Verstöße gegen das unmittelbar geltende Chemikalienrecht der EU. Die genaue Definition der jeweiligen Verstöße und ihrer Sanktionen wird dann in der ChemSanktionsV festgelegt.

Diese neue Struktur bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Flexibilität bei künftigen Änderungen des EU-Rechts: Da nicht mehr einzelne Vorschriften genannt werden, kann die ChemSanktionsV schneller an neue europäische Verordnungen angepasst werden.
  • Vermeidung von Regelungslücken: Jegliche Verstöße gegen das EU-Chemikalienrecht können nun grundsätzlich sanktioniert werden, ohne dass für jede einzelne Regelung eine gesonderte gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss.
  • Effektivere Durchsetzung: Behörden haben nun eine klare Handhabe zur Ahndung von Verstößen, ohne dass eine vorherige behördliche Anordnung erforderlich ist.

Welche konkreten Änderungen bringt die Novelle mit sich?

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Sanktionierung neuer Tatbestände, die Erweiterung der Bußgeld- und Strafvorschriften sowie die bessere Einbindung neuer EU-Verordnungen in das nationale Sanktionssystem.

Unmittelbare Ahndung von Verstößen

Während zuvor Verstöße gegen die REACH-Verordnung oder die CLP-Verordnung erst nach einer behördlichen Verfügung sanktioniert werden konnten, können nun Unternehmen direkt mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen EU-Chemikalienverordnungen verstoßen.

Erweiterung des Sanktionskatalogs

Die ChemSanktionsV enthält nun detaillierte Sanktionen für Verstöße gegen verschiedene EU-Chemikalienverordnungen:

  • REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Bußgelder für Verstöße gegen Stoffverbote und Zulassungsanforderungen
  • CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Sanktionen für falsche oder unterlassene Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  • Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Strafbare Verstöße gegen Zulassungspflichten für Biozidprodukte
  • F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 – Strengere Strafen für Verstöße gegen das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase (löst die ehemals geltende Verordnung (EU) 517/2014 ab)

Neu mit in den Anwendungsbereich der ChemSanktionsV aufgenommen wurden folgende Unionsverordnungen:

  • Verordnung (EU) 2019/1021 über persistent organische Schadstoffe (POP)
  • Verordnung (EU) 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC)
  • Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber 
  • Verordnung (EU) 2024/690 über ozonabbauende Stoffe

Strafrechtliche Verfolgung besonders schwerer Verstöße

Durch die Anpassung von § 27 Abs. 1 Nr. 3 ChemG können schwerwiegende Verstöße nun auch als Straftaten verfolgt werden. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen Stoffverbote, das Inverkehrbringen illegaler Chemikalien oder bewusste Falschangaben in Sicherheitsdatenblättern.

Die ChemSanktionsV in der Normenhierarchie des deutschen Chemikalienrechts

Die ChemSanktionsV ist eine untergesetzliche Rechtsverordnung und besitzt nicht denselben Rang wie ein förmliches Gesetz. Sie wird auf Grundlage von §§ 26 Abs. 5 und § 27 I Nr. 3 S. 2 ChemG erlassen und steht in der Normenhierarchie unterhalb des ChemG, aber über Verwaltungsvorschriften. Gleiches gilt auch für die Änderungsverordnung der ChemSanktionsV.

* Keine Umsetzungspflicht, da europäische Verordnungen unmittelbar anwendbar sind. Allerdings obliegt der verwaltungsrechtliche Vollzug weiterhin den Mitgliedstaaten der EU (sog. indirekter/mitgliedstaatlicher Vollzug des Unionsrechts). So kann mit dem ChemG ein national einheitlicher Vollzug der europäischen Regelungen stattfinden.
** Zudem Notwendigkeit einer nationalen Durchführung, da die EU auf dem Gebiet des Strafrechts keine Kompetenzen zum gesetzgeberischen Tätigwerden innehat. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten muss daher national durch die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.
* Keine Umsetzungspflicht, da europäische Verordnungen unmittelbar anwendbar sind. Allerdings obliegt der verwaltungsrechtliche Vollzug weiterhin den Mitgliedstaaten der EU (sog. indirekter/mitgliedstaatlicher Vollzug des Unionsrechts). So kann mit dem ChemG ein national einheitlicher Vollzug der europäischen Regelungen stattfinden. ** Zudem Notwendigkeit einer nationalen Durchführung, da die EU auf dem Gebiet des Strafrechts keine Kompetenzen zum gesetzgeberischen Tätigwerden innehat. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten muss daher national durch die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Verhältnis zur REACH- und CLP-Verordnung

EU-Verordnungen wie REACH und CLP gelten unmittelbar in Deutschland und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch bedarf es nationaler Regelungen zur Durchführung und Sanktionierung dieser Vorschriften. Das ChemG enthält allgemeine Regelungen zur Durchführung der EU-Verordnungen, während die ChemSanktionsV die konkreten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnungen regelt.

Verhältnis zum Chemikaliengesetz (ChemG)

Das ChemG ist ein förmliches Gesetz, das von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird. Es enthält die grundlegenden Bestimmungen zur Durchführung von EU-Chemikalienverordnungen, benennt die zuständigen Behörden und legt die gesetzlichen Grundlagen für Sanktionen fest. Die ChemSanktionsV konkretisiert diese Sanktionen und definiert die Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften im Detail.

Verhältnis zu Verwaltungsvorschriften

Unterhalb der ChemSanktionsV stehen Verwaltungsvorschriften, die den Behörden Anweisungen zur praktischen Durchführung geben. Diese legen beispielsweise fest, wie Inspektionen durchzuführen sind oder welche Beweise für eine Sanktion erforderlich sind. 

Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?

Für Unternehmen:

  • Erhöhtes Risiko für Bußgelder und Strafen, da Verstöße nun unmittelbar sanktioniert werden
  • Striktere Kontrolle der Einhaltung von REACH, CLP und anderen EU-Verordnungen
  • Erhöhter Dokumentationsaufwand durch strengere Meldepflichten

Für Behörden:

  • Effizientere Durchsetzung des Chemikalienrechts, da keine vorherige behördliche Verfügung mehr erforderlich ist
  • Bessere Kontrollmöglichkeiten, insbesondere bei Produktprüfungen und Stoffverboten

Für den Umwelt- und Gesundheitsschutz:

  • Schnellere und konsequentere Ahndung von Umweltverstößen und Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen
  • Bessere Kontrolle von gefährlichen Stoffen durch schärfere Sanktionen

Fazit: Ein Paradigmenwechsel in der Durchsetzung des Chemikalienrechts

Die Novellierung der ChemSanktionsV bedeutet eine erhebliche Stärkung der Rechtsdurchsetzung im Chemikalienrecht. Unternehmen müssen sich auf eine schärfere Sanktionierung von Verstößen einstellen, während Behörden künftig schneller und effektiver handeln können.

Diese Reform markiert das Ende eines reaktiven Sanktionssystems, in dem Verstöße erst nach einer behördlichen Verfügung geahndet wurden. Stattdessen tritt nun ein proaktives System in Kraft, das Verstöße gegen EU-Chemikalienrecht sofort sanktioniert.

Margarethe von Bockum | Recht

Unsere Empfehlung

Mit der neuen ChemSanktionsV steigt der Druck auf Unternehmen, sich konsequent an die geltenden Chemikalienvorschriften zu halten. Verstöße werden schneller und härter sanktioniert, und insbesondere die Einführung des § 26 Abs. 2 ChemG als Blankettnorm sorgt für eine breitere und flexiblere Anwendung der Sanktionsregelungen. 

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