Sie als Unternehmen sind nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu haben. Fehlt entsprechendes Personal oder möchten Sie jahrzehntelange Praxiserfahrung in einer Vielzahl von Unternehmen mit unterschiedlichen Anforderungen und Fragestellungen nutzen, können Sie einen unserer qualifizierten Gefahrgutbeauftragten für diese Position bestellen.
Als Ihr externer Gefahrgutbeauftragter übernehmen wir sämtliche im § 8 GbV aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben und beraten Sie in allen Belangen der Beförderung gefährlicher Güter mit den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Binnenschiff.
Mit uns an Ihrer Seite sind Sie immer auf der sicheren Seite.
"Kleine Verbesserungen können Großes bewirken! Mit unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, welche Stellschrauben in der Praxis besonderes Augenmerk verdienen. Was unsere Kunden darüber hinaus an uns schätzen? Eine gute Kommunikation und der Blick über den Tellerrand – sei es thematisch in Richtung HSE oder global in dem asiatischen Raum und Nordamerika.“
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
"EUROGATE Intermodal (EGIM) bietet zuverlässige und wettbewerbsfähige intermodale Transporte per Schiene, Straße und Binnenschiff für den Seehafenvor- und -nachlauf. Mit jahrzehntelanger Erfahrung setzen wir auf innovative, nachhaltige Lösungen und pflegen eine enge, langfristige Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Dienstleistern.
Seit über 25 Jahren steht uns UMCO als externer Gefahrgutbeauftragter mit Fachkompetenz, praxisnahen Lösungen und klarer Kommunikation zur Seite. Die Unterstützung bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sowie im Zuge der digitalen Transformation ist für uns besonders wertvoll und entlastet unser Tagesgeschäft spürbar. Mit UMCO haben wir einen verlässlichen Partner an unserer Seite, der unsere hohen Ansprüche in vollem Umfang erfüllt."
Andre Gernhardt, Leiter Operations Rail | EUROGATE Intermodal GmbH
Gefährliche Güter sind Gegenstände oder Stoffe, welche in der Lage sind, eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, für Eigentum oder die Umwelt dazustellen. Diese Gefahr kann durch die chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften des Gefahrguts entstehen.
Gefährliche Güter werden als solche definiert, wenn sie die Kriterien einer oder mehreren von neun Gefahrenklassen erfüllen und, wo anwendbar, einer von drei Verpackungsgruppen zugeteilt werden können. Die Gefahrgutklassen beziehen sich auf die Art der Gefahr, während die Verpackungsgruppe sich auf den entsprechenden Grad der Gefahr innerhalb der Klasse bezieht.
Die neun Gefahrgutklassen sind die folgenden:
Die Beförderung von Gefahrgut wird durch nationale und internationale Vorschriften geregelt. Diese beinhalten regeln unter anderem die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Beförderung als solche. Die Vorschriften sollen die von dem Gefahrgut ausgehenden Risiken im Umgang und in der Beförderung minimieren.
Nationale Vorschriften sind z.B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGSEB), die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Internationale Vorschriften sind, z.B. das ADR, die Vorschrift für den Straßentransport, das RID, die Vorschrift für den Schienentransport oder der IMDG-Code, die Vorschrift für den Seetransport.
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter nach den nationalen Gefahrgutverordnungen Straße, Eisenbahn und Binnenschiff oder See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Der Unternehmer kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten auch selbst wahrnehmen. Weiterhin kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person (externer Gefahrgutbeauftragter) wahrgenommen werden.
Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträgers gültige Schulungsnachweises sein.
Die zentrale Vorschrift für Gefahrgutbeauftragte in Deutschland ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) – Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen. Sie gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Sie gilt nicht für den Verkehrsträger Luft. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung umfasst insgesamt 13 Paragraphen und regelt die Befreiungen von der GbV, die Bestellung, Ausbildung, Zuständigkeiten und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten. Weiterhin regelt sie die Zuständigkeiten der Unternehmer und listet die Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten auf.
Auch in den internationalen Verkehrsträgervorschriften für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße (ADR), auf der Schiene (RID) oder auf Binnengewässern (ADN) wird ein Gefahrgutbeauftragter gefordert. In den Vorschriften werden die Ausnahmen für die Benennung eines Gefahrgutbeauftragten, die Aufgaben und Tätigkeiten, sowie die Anforderungen an die Schulung und Prüfung des Gefahrgutbeauftragten festgelegt.
Eine entsprechende Regelung zum Gefahrgutbeauftragten im internationalen Seeverkehr auf Grundlage des IMDG-Codes besteht nicht. Hier kommt alleinigst die nationale Regelung der GbV zur Anwendung.
Der Gefahrgutbeauftragten hat u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und berät das Unternehmen bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter. Er prüft, dass ausreichende Schulungen der Mitarbeiter durchgeführt und dokumentiert wurden.
Weiterhin ist er verpflichtet Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunkts der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Er sorgt für die Erstellung eines Unfallberichts. Weiterhin muss er einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung erstellen.
Jan Mönster
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