Biozide

Um Ihre Biozidprodukte in Verkehr zu bringen, müssen Sie  zahlreiche  Verordnungen beachten, wie z.B. die Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR). Dies umschließt die Regulierung der verwendbaren Wirkstoffe und der zugelassenen Wirkstofflieferanten sowie die Etikettierung und Kennzeichnung von Biozidprodukten und behandelten Waren. 

Von der Biozidproduktzulassung bis zur Wirkstoffgenehmigung entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihr Produktportfolio und Ihre Marktanforderungen zugeschnittene Strategie und unterstützen Sie bei der Umsetzung. 

Wenn es um Biozide und die damit verbundenen Rechtsvorschriften und -verordnungen geht, sind wir die Expert*innen an Ihrer Seite.

Unsere Dienstleistungen im Detail

Durchführung von Wirkstoffgenehmigungen und Biozidproduktzulassungen gemäß der BPR in der EU sowie in UK

  • Koordination des gesamten Genehmigungs-/ Zulassungsprozesses inkl. Kommunikation mit Behörden
  • Datenlückenanalyse und Strategieentwicklung
  • Literaturrecherche und -bewertung
  • Dossiererstellung in IUCLID 6 inkl. aller notwendigen Einreichungsformulare (PAR, CAR, etc.)
  • Studienzusammenfassung sowie Ausarbeitung von Statements
  • Vorläufige Risikobewertungen zur Entwicklung von Prüf- und Analysestrategien
  • Expositions- und Risikobewertungen für Mensch und Umwelt
  • Beurteilungen von endokrinen Disruptoren (ED)
  • Umweltverhalten von Wirkstoffen und deren Metaboliten
  • Technische Äquivalenz, Bestimmung der Stoffidentität
  • Entwicklung von Teststrategien zur Wirksamkeit
  • Unterstützung bei der Beauftragung von Laboratorien sowie Studien-Monitoring

Behandelte Waren

  • Verkehrsfähigkeit der behandelten Ware inkl. Abgrenzung zum Biozidprodukt und Überprüfung der Etikettierungsangaben nach Art. 58 der Biozidverordnung

Seminare, Webinare und Workshops

  • Seminare zur Biozidverordnung, behandelten Waren und Biozidprodukten. Auf Anfrage firmenspezifische Workshops und interne Seminare.

Unterstützung bei Artikel-95-Listungen

  • Unterstützung bei der Erwirkung eines Letter of Access
  • Begleitung bei der Beauftragung von Laboratorien für unter anderem eine 5-Batch Analyse sowie Studien-Monitoring
  • Kommunikation mit der Behörde sowie Einreichung eines Antrages zur Listung

Verkehrsfähigkeit der Biozidprodukte während der Übergangszeit unter Art. 89 BPR

  • Einreichungen von Anträgen in entsprechenden Mitgliedsstaaten (z.B. BAuA Meldung in Deutschland)
  • Beratung zu Registrierungspflichten unter den jeweiligen nationalen Vorgaben der Mitgliedsstaaten

Deklarationsprüfungen

  • Überprüfung der Verkehrsfähigkeit, Prüfung der Etiketten nach Art. 69 der Biozidverordnung

Abgrenzungen zu anderen Rechtsvorschriften

  • Hilfestellung bei Abgrenzungsfragen zu Medizinprodukten, Pflanzenschutzmittel und Kosmetikprodukten

Unterstützung bei VAH und RKI Listungen

  • Unterstützung bei der Beantragung zur Listung, Begleitung bei der Beauftragung von Laboren und entsprechenden Gutachten

So profitieren Sie von uns

"Die Komplexität der Biozidverordnung stellt für viele Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. Mit unserem fundierten Fachwissen und klarer, fokussierter Kommunikation begleiten wir Sie Schritt für Schritt. Ihre Compliance ist nicht nur unser Ziel, sondern unsere gemeinsame Mission.

Kai Dettmer | Biozid-Experte

Das bestätigen auch unsere Kunden

„Bei der Zusammenarbeit mit UMCO können wir davon sprechen, dass die Chemie im wahrsten Sinne des Wortes immer stimmte. Während des gesamten Projektes stand uns UMCO als kompetenter Berater zur Verfügung. Sie schauten detailliert auf unsere Datenlage und stellten sich erfolgreich allen regulatorischen Herausforderungen, wobei alle behördlichen Fristen stets eingehalten werden konnten. Unsere Gespräche mit UMCO waren immer auf Augenhöhe, so dass sich eine enge und konstruktive Kommunikation ergeben hat.   

Besonders hervorzuheben ist das Gesamtpaket des Angebots von UMCO von Gefahrstoffrecht über Biozidrecht bis hin zu toxikologischen Auswertungen usw. kombiniert mit einer umfassenden Flexibilität in allen Fachbereichen. Wir als Tetra GmbH empfehlen UMCO jederzeit weiter.“

Biozid-Team | Tetra GmbH 

Mit unserem Blog immer gut informiert

Wissenswertes im Überblick

Warum gibt es die Biozidverordnung?

Die Biozidprodukteverordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde 2012 verabschiedet, um innerhalb der europäischen Union die Verwendung und das Inverkehrbringen von bioziden Produkten zu harmonisieren. Die Biozid-VO löst dabei die Biozidprodukt-Richtlinie (98/8/EG) ab. Seit dem Brexit existiert parallel zu der EU BPR auch die Great Britain BPR, welche die Anforderungen an Biozidprodukten und bioziden Wirkstoffen in Großbritannien und Nordirland reguliert.

Das Review-Programm für Altwirkstoffe (EU) Nr. 1062/2014

Die Bezeichnung „Altwirkstoffe“ beschreibt in der Verordnung zum Prüfprogramm (EU) Nr. 1062/2014 jene Wirkstoffe, welche am 14. Mai 2000 schon als Wirkstoff in Biozidprodukten verwendet und für gewerbliche Zwecke vertrieben wurden. Wurde für diese Stoffe eine entsprechende Notifizierung und ein Wirkstoffdossier eingereicht, so wird der Altwirkstoff anschließend von den Mitgliedsstaaten sowie der ECHA bewertet und im Idealfall genehmigt. Bis 2024 sollen theoretisch alle Altwirkstoffe final bewertet sein, wobei sich bereits jetzt abzeichnet, dass diese Frist verlängert werden wird.

Im Prüfprogramm befindliche Altwirkstoffe können hierbei von der unter Artikel 89 der BPR beschriebenen Übergangsmaßnahmen profitieren. Damit können Biozidprodukte mit mindestens einem Altwirkstoff, welcher sich noch in der Überprüfung befindet, ohne eine Biozidproduktzulassung nach der BPR auf den Markt gebracht werden. Es müssen dabei jedoch die nationalen Vorschriften und gegebenenfalls Notifizierungsanforderungen des jeweiligen Mitgliedsstaates eingehalten werden.

Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien – Zulassungen nach der BPR

Sind alle Altwirkstoffe in einem Produkt genehmigt oder enthält dieses Produkt genehmigte Neuwirkstoffe, so muss ein in der Biozidverordnung festgelegtes Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Es muss hierzu ein vollständiges Produktdossier eingereicht werden, welches den Datenanforderungen der BPR gerecht wird. Abhängig von dem Produkt und der geplanten Vermarktung können hierbei verschiedenen Arten der Zulassung beantragt werden. Bei Wirkstoffen, die im Anhang I der BPR zu finden sind, kann außerdem auf ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zurückgegriffen werden.

Anstelle von einzelnen Biozidprodukten können auch Biozidproduktfamilien zugelassen werden. Diese bestehen aus einer Gruppierung von Produkten, die alle für den gleichen Zweck verwendet werden und die gleichen Wirkstoffe beinhalten. Die Zusammensetzung von nicht-wirksamen Stoffen kann dabei bei den verschiedenen Mitgliedern der Familie leicht variieren. Beispielsweise können antimikrobielle Lacke als Biozidproduktfamilie bewertet werden, wenn diese sich lediglich in ihren Farbtönen unterscheiden und daher durch verschiedene Farbstoffe eine leicht variierende Zusammensetzung aufweisen.

Artikel 95

In der Liste gemäß Artikel 95 der Biozidverordnung sind zugelassene Wirkstofflieferanten aufgeführt. Unter der Biozidverordnung sind seit dem 1. September 2015 nur noch Biozidprodukte auf dem EU-Markt zulässig, wenn der jeweilige Produkt- oder Wirkstofflieferant, Hersteller oder Inverkehrbringer auf der Liste gemäß Artikel 95 inkludiert ist. Um als Rechtsperson auf der Liste aufgenommen zu werden, muss hierbei in der Regel eine Zugangsbescheinigung (Letter of Access) zu dem jeweiligen Wirkstoffdossier eingereicht werden. Infolge des Brexits und der Einführung der GB BPR existiert inzwischen für den britischen Markt eine separate GB Artikel 95 Liste.

Behandelte Waren

Die Biozidverordnung regelt ebenso die Bereitstellung und Verwendung von Waren, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder diese beispielsweise in Form von Konservierungsmitteln enthalten. Es gelten hierbei besondere Vorschriften zur Kennzeichnung von behandelten Waren nach Artikel 58 der Biozidverordnung.

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