Gefahrstoffe

1. Januar 2025: Letzte Frist für die harmonisierte Produktmeldung (PCN) läuft aus

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Inverkehrbringer gefährlich eingestufter Gemische in der EU eine harmonisierte Produktmeldung (PCN) einreichen und einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) generieren. Die Übergangsfristen für verschiedene Produktgruppen (z.B. industrielle Verwendung) sind bereits ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen auch nach dem „alten“, nationalen Verfahren gemeldete Gemische neu nach dem harmonisierten Verfahren gemeldet werden.

3 Min.

03.12.2024

 

Die harmonisierte Produktmeldung (PCN) samt Generierung eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) muss seit dem 1. Januar 2021 von Inverkehrbringern für als physikalisch bzw. gesundheitsgefährlich eingestufte Gemische in der EU durchgeführt werden. Die Pflicht zur PCN durchläuft seit ihrer Einführung verschiedene Übergangsfristen, am 1. Januar 2025 läuft nun auch die letzte Frist aus. Unternehmen, die ihre Produkte noch im nationalen Verfahren, z.B. in Deutschland beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet haben, müssen fristgerecht das einheitliche PCN-Verfahren nutzen.

Rechtlicher Hintergrund

Vor der Einführung des harmonisierten PCN-Verfahrens in der EU bestanden in bestimmten Mitgliedsstaaten bereits nationale Meldepflichten. Um hier eine Vereinheitlichung zu erreichen, wurde 2017 mit Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) der rechtliche Rahmen für das Verfahren abgesteckt. So laufen seit dem 1. Januar 2021 (CLP Anhang VIII, Teil A, Absatz 1.4) Umsetzungsfristen für verschiedene Produktgruppen aus, kommenden Januar wird auch die letzte Frist für die nach „altem“ Prozedere gemeldeten Gemische ausgelaufen sein.

Aus Alt mach Neu

Die Leitlinie „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung“ (Version 4.0, März 2021, ECHA) empfiehlt dazu: „Beabsichtigt das Unternehmen, dasselbe Gemisch auch nach dem 1. Januar 2025 in Verkehr zu bringen, muss es bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Mitteilung gemäß Anhang VIII einreichen und den UFI in das Etikett aufnehmen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten „alte“ Mitteilungen (gemäß nationalen Gesetzen) als „archiviert“ und im Hinblick auf Anhang VIII als nicht relevant.

Unternehmen, die als Inverkehrbringer gelten, müssen also sicherstellen, dass sie rechtzeitig eine neue, mit Anhang VIII konforme Produktmeldung einreichen.

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Donnerstag, 5. Dezember 2024

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