Die harmonisierte Produktmeldung (PCN) samt Generierung eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) muss seit dem 1. Januar 2021 von Inverkehrbringern für als physikalisch bzw. gesundheitsgefährlich eingestufte Gemische in der EU durchgeführt werden. Die Pflicht zur PCN durchläuft seit ihrer Einführung verschiedene Übergangsfristen, am 1. Januar 2025 läuft nun auch die letzte Frist aus. Unternehmen, die ihre Produkte noch im nationalen Verfahren, z.B. in Deutschland beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet haben, müssen fristgerecht das einheitliche PCN-Verfahren nutzen.
Vor der Einführung des harmonisierten PCN-Verfahrens in der EU bestanden in bestimmten Mitgliedsstaaten bereits nationale Meldepflichten. Um hier eine Vereinheitlichung zu erreichen, wurde 2017 mit Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) der rechtliche Rahmen für das Verfahren abgesteckt. So laufen seit dem 1. Januar 2021 (CLP Anhang VIII, Teil A, Absatz 1.4) Umsetzungsfristen für verschiedene Produktgruppen aus, kommenden Januar wird auch die letzte Frist für die nach „altem“ Prozedere gemeldeten Gemische ausgelaufen sein.
Die Leitlinie „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung“ (Version 4.0, März 2021, ECHA) empfiehlt dazu: „Beabsichtigt das Unternehmen, dasselbe Gemisch auch nach dem 1. Januar 2025 in Verkehr zu bringen, muss es bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Mitteilung gemäß Anhang VIII einreichen und den UFI in das Etikett aufnehmen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten „alte“ Mitteilungen (gemäß nationalen Gesetzen) als „archiviert“ und im Hinblick auf Anhang VIII als nicht relevant.
Unternehmen, die als Inverkehrbringer gelten, müssen also sicherstellen, dass sie rechtzeitig eine neue, mit Anhang VIII konforme Produktmeldung einreichen.
Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben. Angaben zu Gebühren, Rechnungsstellung und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Behörden der jeweiligen Länder.
Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten Möglichkeit zur Produktmeldung bei der ECHA begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten.
*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.
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