Grafik: Unfälle mit chemischen oder explosionsgefährlichen Stoffen – fest, flüssig, gasförmig.
Quelle Datenmaterial: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (2018): Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2017.
Sicherlich bekannt ist, dass Arbeitsunfälle nach § 19 BetrSichV meldepflichtig sind. Jeder Unfall bei dem ein Mensch erheblich verletzt oder getötet worden ist, aber auch jeder Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Gem. § 193 SGB VII müssen Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherunsgträger melden, sollten diese mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sein. Darüber hinaus ist die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, ab dem Zeitpunkt an dem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt. Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, muss eine Durchschrift dieser Anzeige auch an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde übermittelt werden.
Nach GefStoffV besteht zusätzlich eine direkte Meldepflicht, unabhängig von den 3 Tagen. Gem. § 18 ist jeder Unfall und jede Betriebsstörung,
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei dieser Meldung müssen darüber hinaus auch genaue Angabe zur Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV gemacht werden.
Die Gewerbeaufsicht bei den Bezirksämtern ist die allgemeine Arbeitsschutzaufsicht, mit der Folge, dass nach § 193 SGB VII Abs. 7 S. 1 auch dem Gewerbeaufsichtsamt (GAA) und dem Amt für Arbeitssicherheit (AfA) schwere Unfälle mitgeteilt werden müssen:
Damit die Gefährdungsbeurteilungen als wichtige Dokumentation im Rahmen der Unfallanalyse, die geforderte Qualität aufweist, darf sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Umso wichtiger ist es einen entsprechend ausgebildeten Ansprechpartner zu haben. UMCO unterstützt Sie als fachkundiger Partner gern in allen Belangen rund um die besondere Meldungspflicht beim Umgang mit Gefahrstoffen.
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