Arbeitsschutz

Meldepflicht bei Arbeitsunfällen

Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Zusammenhang mit chemischen oder explosionsgefährlichen Stoffen lag 2017 bei 6.899. Hiervon endeten vier Arbeitsunfälle tödlich. 

3 Min.

05.06.2019

Grafik: Unfälle mit chemischen oder explosionsgefährlichen Stoffen – fest, flüssig, gasförmig.

Quelle Datenmaterial:  Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (2018): Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2017.

Allgemeine Meldepflichten 

Sicherlich bekannt ist, dass Arbeitsunfälle nach § 19 BetrSichV meldepflichtig sind. Jeder Unfall bei dem ein Mensch erheblich verletzt oder getötet worden ist, aber auch jeder Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Gem. § 193 SGB VII müssen Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherunsgträger melden, sollten diese mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sein. Darüber hinaus ist die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, ab dem Zeitpunkt an dem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt. Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, muss eine Durchschrift dieser Anzeige auch an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde übermittelt werden. 

Besondere Meldepflichten für Gefahrstoffe

Nach GefStoffV besteht zusätzlich eine direkte Meldepflicht, unabhängig von den 3 Tagen. Gem. § 18 ist jeder Unfall und jede Betriebsstörung,

  • die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt hat sowie
  • Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden,

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei dieser Meldung müssen darüber hinaus auch genaue Angabe zur Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV gemacht werden.

Arbeitsschutzaufsicht

Die Gewerbeaufsicht bei den Bezirksämtern ist die allgemeine Arbeitsschutzaufsicht, mit der Folge, dass nach § 193 SGB VII Abs. 7 S. 1 auch dem Gewerbeaufsichtsamt (GAA) und dem Amt für Arbeitssicherheit (AfA) schwere Unfälle mitgeteilt werden müssen:

  • unverzüglich jede Krankheit, die von Gefahrstoffen verursacht sein könnte an das AfA
  • unverzüglich jeder Unfall mit ernster Gesundheitsbeschädigung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an das AfA
  • binnen drei Tagen (Unfalltag zählt mit) Unfälle mit Todesfolge oder >3 Tage bei der Unfallversicherung, dem AfA und dem GAA.

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