Arbeitsschutz

Neue TRBS 1115 – Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen

Die TRBS 1115 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung in Hinblick auf die dauerhafte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen), die als technische Schutzmaßnahme für die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels, inklusive einer überwachungsbedürftigen Anlage, eingesetzt werden.

4 Min.

10.03.2022

Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen

Im April 2021 erfolgte eine Berichtigung des ersten Satzes der TRBS: „Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.“ Die vorher verwendeten Wörter „für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen“ wurden gestrichen und durch „für die Verwendung von Arbeitsmitteln“ ersetzt. 
Diese Änderung hat lediglich formalen Charakter, denn gemäß § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung schließen Arbeitsmittel nicht nur Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen ein, die für die Arbeit verwendet werden, sondern auch überwachungsbedürftige Anlagen.

Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen

Die TRBS 1115 wurde als übergreifende Regel verfasst, die alle sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in den einschlägigen Normen, teilweise auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet, im Blick hat. 
Voraussetzung für die Anwendung dieser TRBS ist, dass die MSR-Einrichtungen bei technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, die das Ziel haben, dass ein Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Das Arbeitsmittel kann z. B. eine Maschine sein, aber auch eine überwachungsbedürftige Anlage. 
Kriterium für die Sicherheitsrelevanz der MSR-Einrichtung ist, dass sie aus Sicht der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer technischen Schutzmaßnahme dazu dient, eine Gefährdung zu vermindern. Darunter fallen aus Sicht des Explosionsschutzes Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und ebenso Funktionseinheiten einer Explosionsschutzvorrichtung gemäß TRGS 725, die hinsichtlich der funktionalen Sicherheit zu bewerten sind.

Sicherheitslebenszyklus

In der TRBS 1115 wird der Begriff des Sicherheitslebenszyklus („gesamten Verwendungsdauer“) eingeführt, er umfasst:

  • Ermittlung des Sollzustands (Festlegung aller Schutzmaßnahmen für die Gesamtsicherheit des Arbeitsmittels und Zuordnung der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen),
  • Planung und Realisierung einschließlich
    • Spezifikation der MSR-Einrichtung
    • Errichtung
    • Inbetriebnahme der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung,
  • Überprüfung der Wirksamkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung,
  • Verwendung (Betrieb) und Instandhaltung,
  • Prüfungen gem. BetrSichV,
  • Außerbetriebnahme.

 

Während des gesamten Sicherheitslebenszyklus der MSR-Einrichtung, hat der Arbeitgeber/Betreiber ihre Funktionsfähigkeit von der Konzeption bis zur Außerbetriebnahme erst zu implementieren und dann aufrecht zu erhalten. Die entsprechenden Aufgaben und Maßnahmen werden in dieser Technischen Regel beschrieben. Auch auf die Durchführung von Prüfungen und das Vorgehen bei Änderungen wird eingegangen. Für die Einführung eines Managements der funktionalen Sicherheit im Betrieb werden im Anhang A erforderliche Maßnahmen angegeben.

Abgrenzung zur TRGS 725

Die TRGS 725 nimmt demgegenüber die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von MSR-Einrichtungen in den Blick, die als Teil der Explosionsschutzmaßnahmen nach TRGS 722, 723 und 724 eingesetzt werden. Diese Anforderungen zum Explosionsschutz, die die Explosionsschutzvorrichtungen (mit ihren MSR-Einrichtungen) ausführen müssen, ergeben sich aus den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsfunktionen (Reduzieren von Dauer bzw. Wahrscheinlichkeit des Auftretens von einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g. e. A), Vermeiden des Wirksamwerdens von Zündquellen, ausreichende Zuverlässigkeit von konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen). Daher unterscheiden sie sich von der reinen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der MSR-Einrichtung gemäß TRBS 1115.

Gennadiy Pykhtin | Experte für Arbeitssicherheit

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