Im April 2021 erfolgte eine Berichtigung des ersten Satzes der TRBS: „Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.“ Die vorher verwendeten Wörter „für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen“ wurden gestrichen und durch „für die Verwendung von Arbeitsmitteln“ ersetzt.
Diese Änderung hat lediglich formalen Charakter, denn gemäß § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung schließen Arbeitsmittel nicht nur Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen ein, die für die Arbeit verwendet werden, sondern auch überwachungsbedürftige Anlagen.
Die TRBS 1115 wurde als übergreifende Regel verfasst, die alle sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in den einschlägigen Normen, teilweise auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet, im Blick hat.
Voraussetzung für die Anwendung dieser TRBS ist, dass die MSR-Einrichtungen bei technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, die das Ziel haben, dass ein Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Das Arbeitsmittel kann z. B. eine Maschine sein, aber auch eine überwachungsbedürftige Anlage.
Kriterium für die Sicherheitsrelevanz der MSR-Einrichtung ist, dass sie aus Sicht der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer technischen Schutzmaßnahme dazu dient, eine Gefährdung zu vermindern. Darunter fallen aus Sicht des Explosionsschutzes Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und ebenso Funktionseinheiten einer Explosionsschutzvorrichtung gemäß TRGS 725, die hinsichtlich der funktionalen Sicherheit zu bewerten sind.
In der TRBS 1115 wird der Begriff des Sicherheitslebenszyklus („gesamten Verwendungsdauer“) eingeführt, er umfasst:
Während des gesamten Sicherheitslebenszyklus der MSR-Einrichtung, hat der Arbeitgeber/Betreiber ihre Funktionsfähigkeit von der Konzeption bis zur Außerbetriebnahme erst zu implementieren und dann aufrecht zu erhalten. Die entsprechenden Aufgaben und Maßnahmen werden in dieser Technischen Regel beschrieben. Auch auf die Durchführung von Prüfungen und das Vorgehen bei Änderungen wird eingegangen. Für die Einführung eines Managements der funktionalen Sicherheit im Betrieb werden im Anhang A erforderliche Maßnahmen angegeben.
Die TRGS 725 nimmt demgegenüber die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von MSR-Einrichtungen in den Blick, die als Teil der Explosionsschutzmaßnahmen nach TRGS 722, 723 und 724 eingesetzt werden. Diese Anforderungen zum Explosionsschutz, die die Explosionsschutzvorrichtungen (mit ihren MSR-Einrichtungen) ausführen müssen, ergeben sich aus den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsfunktionen (Reduzieren von Dauer bzw. Wahrscheinlichkeit des Auftretens von einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g. e. A), Vermeiden des Wirksamwerdens von Zündquellen, ausreichende Zuverlässigkeit von konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen). Daher unterscheiden sie sich von der reinen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der MSR-Einrichtung gemäß TRBS 1115.
Legen Sie alle Schutzmaßnahmen für eine dauerhafte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von MSR-Einrichtungen fest. Überwachen Sie die MSR-Einrichtungen während des gesamten Sicherheitslebenszyklus, von der Planungsphase bis zur Außerbetriebnahme.
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