Arbeitsschutz

Neufassungen, Änderungen und Aufhebungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Am 18.03.2022 wurden die Änderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten durch das BMAS im Gemeinsamen Ministerblatt (GMBI) bekanntgemacht. 

4 Min.

05.05.2022

Was ändert sich?

Überblick geänderter Technischer Regeln (keine abschließende Aufzählung):

  • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" – ergänzt, infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und der Aufhebung der ASR A3.4/7
  • ASR A1.5 "Fußböden" – überarbeitet und aktualisiert
  • ASR A1.7 "Türen und Tore" – geändert, bzgl. der notwendigen Durchgangsbreiten und -höhen auf die lichten Mindestmaße von Fluchtwegen nach ASR A2.3 verwiesen
  • ASR A1.8 "Verkehrswege" – Neufassung
  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" – ergänzt
  • ASR A2.3 "Flucht- und Notausgänge" – Neufassung
  • ASR A3.4 "Beleuchtung" – ergänzt, aus ASR A3.4/7 übernommen
  • ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung" – aufgehoben und in die ASR A3.4 "Beleuchtung" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" überführt
  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" – Änderung der Bezüge zu ASR A2.3

Wesentliche Änderungen der ASR

Lichte Mindestbreiten

Wesentliche Änderungen bezüglich der lichten Mindestbreite finden sich sowohl in der ASR A1.8. „Verkehrswege“ als auch in der ASR A2.3 „Flucht- und Rettungswege“.
Bei der Festlegung der Breite von Wegen in Arbeitsstätten sind zunächst die Vorgaben der ASR A1.8 zu berücksichtigen. Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege genutzt werden, müssen die Breiten nach der ASR A2.3 ausgelegt werden.

Die lichte Mindestbreite der Wege für Fußgängerverkehr beträgt jetzt bei einer Anzahl von max. fünf Personen eine Breite von 0,90 m (ehemals 0,875 m). Selbiges gilt für Hauptfluchtwege (zuvor „erste Fluchtwege“).
Bei Gängen zur Instandhaltung, sowie Gängen zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, muss die lichte Mindestbreite nun 0,60 m statt 0,50 m betragen.

Zudem beinhaltet die Neufassung der ASR A2.3 weitere detaillierte Auflistungen von Mindestabmessungen für Hauptfluchtwege und einige Anforderungen an Nebenfluchtwege (zuvor „zweiter Fluchtweg“) sowie Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen.

Die Anforderungen müssen bei Neubauten (Errichtung/Antragstellung nach 30.09.2022) oder bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten bestehender Arbeitsstätten beachtet werden.

Detaillierte Vorgaben für Unterweisung und Übung zur Evakuierung

In der ASR A2.3 werden Vorgaben für die Organisation von Evakuierungen detaillierter beschrieben. Insbesondere müssen alle Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über den Verlauf und die Nutzung von Fluchtwegen unterwiesen werden. Diese Unterweisung soll auch eine Begehung der Fluchtwege beinhalten.

Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, müssen regelmäßig Evakuierungsübungen durchgeführt werden. Regelmäßig wird als alle zwei bis fünf Jahre angesehen. Bei der Festlegung der Frist müssen Vorschriften aus anderen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht)

Weitere Änderungen und Neuerungen

Es wurden viele weitere Neuerungen oder Klarstellungen in das Regelwerk eingearbeitet. Eine ausführliche und abschließende Darstellung würde an dieser Stelle zu weit führen. Wichtige Punkte, die überprüft werden sollten, sind:

  • Ergänzung von Rettungszeichen (ASR A1.3)
  • Definition von Hilfstreppen und zulässige gebogene Treppenläufe (ASR A1.8)
  • Anpassung der Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4)

Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit

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