Im § 20 der DGUV Vorschrift 1 sind fünf hierbei zu berücksichtigende Kriterien benannt:
In der DGUV Vorschrift 1 gibt es jedoch keine weiteren Hinweise zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.
Daher dient die überarbeitete und im Februar 2024 veröffentliche DGUV Information 211-039 „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“ als Hilfestellung für Unternehmer zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und soll dazu beitragen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Zur konkreten Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist der jeweilige Unternehmer verantwortlich. Der Arbeitsschutzausschuss kann dabei das geeignete Beratungsgremium sein. Dort kann die Ermittlung anhand von fünf Schritten erfolgen:
Schritt 1: Lagepläne, Betriebsstruktur (Organigramm) und Beschäftigtenzahlen der Arbeitsbereiche bereitstellen
Schritt 2: Anhand der Lagepläne und der Organisationsstruktur sinnvolle Tätigkeitsbereiche für Sicherheitsbeauftragte festlegen
Schritt 3: Anhand des Schichtsystems bzw. Schichtdienstes festlegen, wie viele Sicherheitsbeauftragte in den festgelegten Tätigkeitsbereichen tätig werden sollen
Schritt 4: Vergleich Ist/Soll
Schritt 5: Bei Bedarf notwendige Maßnahmen einleiten
Im Anhang der DGUV Information 211-039 sind zwei Praxisbeispiele als praktische Arbeitshilfe angegeben, darunter ein mittelständischer Betrieb mit 350 Beschäftigten.
Gennadiy Pykhtin | Experte für Arbeitssicherheit
Um die Anforderungen § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und § 20 DGUV Vorschrift 1 zu erfüllen, empfehlen wir, die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen nach dem neuen Leitfaden zu ermitteln und dann regelmäßig zu überprüfen.
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