Arbeitsschutz

Der neue Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Zur Konkretisierung des Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erstellten die Berufsgenossenschaften bisher Bestellstaffeln für Sicherheitsbeauftragte, die in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) als jeweilige Anlage 2 enthalten waren. Durch die neue DGUV Vorschrift 1 „Grundsatze der Prävention“ ergeben sich Änderungen bei der Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in den Betrieben. Die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind entfallen.

4 Min.

07.03.2024

Wesentliche Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Im § 20 der DGUV Vorschrift 1 sind fünf hierbei zu berücksichtigende Kriterien benannt:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten

In der DGUV Vorschrift 1 gibt es jedoch keine weiteren Hinweise zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.

Daher dient die überarbeitete und im Februar 2024 veröffentliche DGUV Information 211-039 „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“ als Hilfestellung für Unternehmer zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und soll dazu beitragen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Vorgehensweise im Betrieb

Zur konkreten Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist der jeweilige Unternehmer verantwortlich. Der Arbeitsschutzausschuss kann dabei das geeignete Beratungsgremium sein. Dort kann die Ermittlung anhand von fünf Schritten erfolgen:

Schritt 1: Lagepläne, Betriebsstruktur (Organigramm) und Beschäftigtenzahlen der Arbeitsbereiche bereitstellen

Schritt 2: Anhand der Lagepläne und der Organisationsstruktur sinnvolle Tätigkeitsbereiche für Sicherheitsbeauftragte festlegen

Schritt 3: Anhand des Schichtsystems bzw. Schichtdienstes festlegen, wie viele Sicherheitsbeauftragte in den festgelegten Tätigkeitsbereichen tätig werden sollen

Schritt 4: Vergleich Ist/Soll

Schritt 5: Bei Bedarf notwendige Maßnahmen einleiten

Praxisbeispiele

Im Anhang der DGUV Information 211-039 sind zwei Praxisbeispiele als praktische Arbeitshilfe angegeben, darunter ein mittelständischer Betrieb mit 350 Beschäftigten.

Empfehlung

Um die Anforderungen § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und § 20 DGUV Vorschrift 1 zu erfüllen, empfehlen wir, die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen nach dem neuen Leitfaden zu ermitteln und dann regelmäßig zu überprüfen.

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