Arbeitsschutz

Explosionsschutzdokument – Wer braucht das und was ist das?

In großen Industrieanlagen, in denen entzündbare Stoffe verarbeitet werden, ist die Berücksichtigung der Explosionsgefährdung selbstverständlich. Aber auch relativ einfache Tätigkeiten, wie das Abfüllen von Lösungsmitteln (z. B. Isopropanol) in Handgebinde oder das Schleifen von Holz können eine Explosionsgefährdung erzeugen. In jedem Fall wird von der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eine besondere Beurteilung dieser Gefährdung verlangt. Explosivstoffe unterliegen dem Sprengstoffrecht, auf das hier nicht eingegangen wird.

5 Min.

23.08.2022

Grundlagen zu Explosionen

Was ist eine Explosion?

Als Explosion bezeichnet man eine mit großer Reaktionsgeschwindigkeit ablaufende Oxidations- oder Zerfallsreaktion, die eine Temperatur- oder Druckerhöhung oder beides gleichzeitig erzeugt. Diese Temperatur- oder Druckerhöhung stellt eine unmittelbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr für Menschen in der Nähe oder am Ort der Explosion dar. Weggeschleuderte Teile stellen eine zusätzliche Gefährdung dar, die weit über den Explosionsradius hinaus wirksam werden kann. Aufgrund des plötzlichen Auftretens einer Explosion ist eine Flucht in einen sicheren Bereich nicht möglich. Daher muss das Auftreten einer Explosion so gut wie möglich verhindert werden.

Wie entsteht eine Explosion?

Für die Entstehung einer Explosion gibt es vier Voraussetzungen.

Brennstoff

Es muss ein brennbarer Stoff vorhanden sein. Hierbei kann es sich um ein Gas, eine Flüssigkeit oder einen Feststoff handeln. Häufig handelt es sich um Stoffe mit einem hohen Kohlenstoff-Anteil (z. B. Acetylen, Ottokraftstoff, Holz). Aber auch andere Stoffe können eine wichtige Rolle spielen (z. B. Wasserstoff).

Ein Stoff muss nicht nach CLP-Verordnung als entzündbar eingestuft sein, um der Brennstoff zu sein.

Auch andere, erfahrungsgemäß brennbare Stoffe sind möglich.

Sauerstoff

In der Regel ist Sauerstoff das Oxidationsmittel für die Reaktion mit dem Brennstoff.

Damit eine Explosion möglich ist, muss der Anteil an Sauerstoff in der Umgebung ausreichend hoch sein. In normaler Luft ist ungefähr 21% Sauerstoff enthalten. Dieser Sauerstoffanteil reicht in der Regel aus, um eine Explosion zu ermöglichen. In Spezialfällen können auch andere Stoffe als Oxidationsmittel wirken. Diese werden hier nicht betrachtet.

Mischung

In vielen Fällen führt das Vorhandensein von brennbaren Stoffen und Sauerstoff nicht zu einer Explosionsgefährdung. Damit es zu dieser Gefährdung kommt, ist eine feine Verteilung (austretendes Gas, Kraftstoffdämpfe, Holzstaub) und gute Durchmischung mit der Luft notwendig. Gemäß der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer explosionsfähigen Mischung werden Bereiche in sogenannte Explosionsschutz-Zonen gemäß Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV eingeteilt.

Zündquelle

Eine explosionsfähige Mischung aus Brennstoff und Luft führt nicht zwangsläufig zu einer Explosion. Erst eine wirksame Zündquelle löst diese aus. Oftmals wichtige Zündquellen sind mechanische und elektrische Funken, offene Flammen oder heiße Oberflächen.

Explosionsgefährdung

Ermittlung der Gefährdung

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die vorhandenen Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, zu einer Explosionsgefährdung führen können (siehe auch § 6 Abs. 4 GefStoffV).

Eine Explosionsgefährdung liegt vor, falls Brennstoff und Sauerstoff im richtigen Verhältnis zueinander vermischt sein können und am selben Ort gleichzeitig eine wirksame Zündquelle vorhanden sein kann. Sofern dieses als möglich angesehen wird, müssen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchgeführt werden und diese in einem Explosionsschutzdokument gesondert dokumentiert werden (siehe auch § 6 Abs. 9 GefStoffV).

Diese Dokumentationspflicht besteht auch, falls das Ergebnis der Beurteilung ist, dass eine Explosion durch die Maßnahmen sicher verhindert werden kann.

Was muss ein Explosionsschutzdokument enthalten?

Das Explosionsschutzdokument muss dokumentieren, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind. Es muss dargelegt werden, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Explosionsschutzkonzept).

Darin soll unter anderem festgehalten werden, ob Bereiche in Explosionsschutz-Zonen (Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV) eingeteilt wurden und welche dies gegebenenfalls sind.

Vorkehrungen zum Explosionsschutz in absteigender Rangfolge können sein:

  1. die Vermeidung oder Verringerung der Mengen oder Konzentrationen von Brennstoffen,
  2. die Vermeidung von Zündquellen, die eine Explosion auslösen können,
  3. die Verringerung der Auswirkungen einer Explosion (siehe auch § 11 Abs. 2 GefStoffV).

Außerdem müssen die Wirksamkeitsüberprüfungen (§ 7 Absatz 7 GefStoffV) und die notwendigen Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den jeweiligen Fristen festgelegt werden.

Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit

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