Ärgerlich genug für alle Beteiligten, wenn ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit zu Schaden kommt. Und dann noch der Rattenschwanz, der da dranhängt: Ersatz suchen, Rekonstruktion des Vorfalls unter Gesichtspunkten der Unfallverhütung und dann noch der Papierkram unter Berücksichtigung des Datenschutzes… Das braucht doch wirklich kein Mensch!
Wenn der Kollege in Folge des Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt oder gar verstirbt, muss der Unternehmer (ggf. sein Bevollmächtigter) umgehend eine Unfallanzeige erstatten, spätestens aber drei Tage nachdem er Kenntnis von dem Unfall erhalten hat.
Eine Kopie verbleibt zur Dokumentation im Unternehmen selbst.
Außerdem muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt informiert werden.
Immer wieder stellen wir fest, dass die Unfallanzeigen nicht an die zuständigen Landesbehörden geschickt werden. Dies ist aber nach § 193 Abs. 7 SGB VII Pflicht des Unternehmers: Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.
Wenn der Arbeitgeber es versäumt, der Behörde eine Unfallanzeige zu senden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Es kann ein empfindliches Bußgeld drohen!
Halten Sie immer Rücksprache mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit! Diese weiß, was in einer solchen Situation zu tun ist.
Sie als Unternehmer sind grundsätzlich rechtlich verpflichtet zu prüfen, für welche Bereiche und Themen eine solche Person für Ihren Betrieb erforderlich ist. Mit der Wahl eines externen Beauftragten der UMCO bauen Sie auf Experten, die nicht nur über alle wichtigen Qualifikationen verfügen, sondern auch eine langjährige Praxiserfahrung in Betrieben und im Umgang mit Behörden haben.
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