Laut Anhang 1 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) müssen alle beweglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass keine Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile bestehen. Ist diese konstruktive Risikominimierung nicht möglich, „müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nicht-trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein“.
Gemäß § 6 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen […] nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden.“ Unter dem Begriff „Manipulation“ versteht man, dass Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln absichtlich unwirksam gemacht oder umgangen werden.
Um die Manipulationsgründe zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Arbeitsmitteln von zentraler Bedeutung.
Die im November 2022 veröffentliche DGUV Information 213-114 (Checkliste: Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern) leistet eine wertvolle Arbeitshilfe zum Erkennen möglicher Ursachen für Manipulation von Schutzeirichtungen sowie zu den richtigen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Checkliste besteht aus vier Elementen und führt den Betrachter durch verschiedene Lebensphasen, Betriebsarten und Tätigkeiten:
Bereits bei der Beschaffung der Arbeitsmittel, sollten die Risiken einer Manipulation in Betracht gezogen werden. Ein durchgängiges Sicherheits- und Bedienkonzept inkl. frühzeitiger Planung der Schutzeinrichtungen und Berücksichtigung absehbarer Fehlanwendungen bietet die Chance, die spätere Anfälligkeit der Maschine für Manipulation gering zu halten. So werden Lösungen geschaffen, mit denen gut und sicher gearbeitet werden kann.
Eine Eignung der Maschine liegt vor, wenn das sichere Betreiben in jeder Lebensphase möglich ist. Im Fall der Nichteignung sollte zusammen mit dem Hersteller die Frage betrachtet werden, ob mittels Nachrüstung einer Betriebsart der sichere Betrieb der Maschine weiterhin realisierbar ist.
Die Schutzeinrichtungen einer Maschine müssen für ihren Bestimmungszweck geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn das Bedienpersonal vor den Gefahren geschützt, jedoch gleichzeitig nicht mehr als unbedingt notwendig bei der Durchführung der Arbeit behindert wird. Sonst besteht der Anreiz, die Schutzeinrichtungen zu manipulieren. Wenn solche Ereignisse erkannt werden, muss die Eignung der Schutzeinrichtung in Frage gestellt werden. Dies kann so weit gehen, dass in Absprache mit dem Hersteller auch konstruktive Nachbesserungen erfolgen müssen. Außerdem sind Maßnahmen zu definieren, die Manipulationen behindern.
Da auch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung der Manipulation an Grenzen stoßen können, ist die Integration des Themas in Schulungen und Unterweisungen notwendig. Die offene und transparente Kommunikation im Hinblick auf bestehende Probleme an Maschinen ermöglicht es, Manipulationen rechtzeitig zu erkennen bzw. vorbeugend zu verhindern.
Gennadiy Pykhtin | Experte für Arbeitssicherheit
Überprüfen bzw. ergänzen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf das Risiko der Manipulation von Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln und treffen Sie rechtzeitig die wirksamen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Manipulation von Schutzeinrichtungen im Betrieb.
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