Im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) wurde bereits im August 2020 eine Beschränkung für Diisocyanate beschlossen, um Gesundheitsgefahren für Beschäftigte abzuwehren und so der hohen Anzahl an Berufserkrankungen, die mit der Verwendung von Diisocyanaten bei der Arbeit eingehen entgegenwirken Die Beschränkungen beziehen sich auf Stoffe und/oder Gemische mit einem Diisocyanatgehalt ≥ 0,1 Gew.-%. Sie gelten für industrielle und gewerbliche Anwender gleichermaßen. Die Verwendung von Diisocyanaten bleibt weiterhin erlaubt, allerdings nur für Personen, die geeignete Schulung im Umgang mit diisocyanathaltigen Produkten nachweisen können.
Diisocyanate werden u. a. zur Herstellung von Schäumen, Lacken, Klebstoffen und Vergussmassen verwendet. Es handelt sich um sehr reaktive Substanzen, die als Härter- und Vernetzerkomponenten verwendet werden. Diisocyanate haben atemwegsensibilisierende Eigenschaften und sind damit häufig Auslöser von berufsbedingtem Asthma. Darüber hinaus kann der Hautkontakt zu lokalen toxischen und allergischen Reaktionen führen.
Die Beschränkungsregelung nach REACH-Verordnung gilt für die Verwendung von Produkten, die Diisocyanate ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtprozent enthalten. Ausgenommen von den neuen Regelungen sind Produkte mit einem geringeren Gewichtsprozent.
< 0,1 Gewichtsprozent
keine Maßnahmen nach Beschränkungsregelung
≥ 0,1 Gewichtsprozent
Maßnahmen nach Beschränkungsregelung (technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Schulungen)
Die Beschränkungen treffen alle Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette (Hersteller, Importeure, Formulierer, nachgeschalteter Anwender). Das bedeutet, neben großen Unternehmen sind auch viele kleine und mittelständische Unternehmen verschiedener Bereiche betroffen (z. B. Lack und Farbe, Elektronik, Druckerei, Fahrzeuginnenausstattung, Kunststoffformteilehersteller etc.).
Arbeitgebende werden verpflichtet, sicherzustellen, dass industrielle und gewerbliche Anwender*innen vor der Verwendung erfolgreich an einer risikobezogenen Schulung zur sicheren Verwendung teilgenommen haben. Ohne Schulungsnachweis besteht nach dem 24. August 2023 ein Verwendungsverbot.
Die Schulungen sind abhängig von der beabsichtigten Verwendung und dem damit verbundenen Gefährdungspotenzial:
Die Schulungen müssen definierte Mindestanforderungen erfüllen und sind von „Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz“* durchzuführen. An der Schulung muss erfolgreich teilgenommen werden, d. h. am Ende eine Schulung steht ein Gespräch, ein Fragebogen o. ä., mit deren Hilfe sich die schulende Person davon überzeugt, dass die Inhalte verstanden wurden. Abschließend muss der erfolgreiche Abschluss vom Arbeitgeber dokumentiert werden.
Jede*r Anwender*in muss alle fünf Jahre erneut geschult werden, erstmalig aber bis zum 24. August 2023.
Es gibt bereits Verbände, die geeignete Schulungsmodule als Online-Variante ausgearbeitet haben, beispielsweise ISOPA und ALIPA oder FSK.
*Wörtliches Zitat aus dem Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Eintrag „74. Diisocyanate, O=C=N-R-N=C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge ist“, Absatz 4 (Stand: 23.11.2023)
Peter Rieger | Experte für Health-Safety-Environment und Gefahrgut
Prüfen Sie, ob Sie von der Schulungspflicht betroffen sind. Falls Sie Diisocyanate nicht direkt verwenden, schauen Sie in Ihren Sicherheitsdatenblättern im Abschnitt 2, ob in Ihren Produkten Diisocyanate enthalten sind. Falls ja, kümmern Sie sich zeitnah, um eine Schulungsmöglichkeit, damit Sie die Voraussetzungen für eine weitere Verwendung von Diisocyanaten erfüllen. Es gibt bereits Anbieter, die eine geeignete Schulung als Online-Variante anbieten, beispielsweise ISOPA und ALIPA oder FSK.
Durch die abgestimmte Arbeit der Industrieverbände, haben wir bisher auf die eigene Entwicklung einer entsprechenden fachspezifischen Schulung verzichtet. Im Rahmen unserer generellen Gefahrstoffberatungstätigkeiten beraten wir Sie jedoch gern auch zum Thema Diisocyanate als Gefahrstoffe sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.
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