Arbeitsschutz

Staubexplosionen: Neue REACH-Anforderungen an die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern

Gemäß der Verordnung (EU) 2020/878 vom 18. Juni 2020 ist eine Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Dieser Anhang II enthält die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, die zur Bereitstellung von Angaben über chemische Stoffe und Gemische in der Europäischen Union verwendet werden. Auch die Gefahr von Staubexplosionen finden nun Berücksichtigung.

4 Min.

02.08.2021

Auch für bestehende Produkte relevant

Die Hersteller von Chemikalien müssen die neuen Vorschriften nicht nur für neue Produkte anwenden, sondern auch die Daten für bestehende Produkte aktualisieren. Für existierende Sicherheitsdatenblätter (SDB) gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht aus fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.

Staubexplosionsgefahr im SDB

Neben anderen wesentlichen Änderungen erfordern die EU-Sicherheitsdatenblätter künftig auch die Angaben zur Gefahr von Staubexplosionen. In der neuen Revision sind die notwendigen Angaben zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften (SDB Abschnitt 9) genauer spezifiziert und es wurde neben qualitativen Aussagen ein größeres Gewicht auf die Angabe von Prüfergebnissen zu gefährlichen Eigenschaften der Stoffe gelegt.

Trotz weit verbreiteter Verwendung der staubförmigen Stoffe in der Industrie und trotz ihres großen Gefahrenpotenzials war die Staubexplosionsgefahr bisher kein Klassifizierungsmerkmal im Rahmen der REACH-Verordnung.

In der neusten Revision der REACH-Verordnung wird zwingend gefordert, dass im Sicherheitsdatenblatt auf die Staubexplosionsgefahr hingewiesen wird. (Anhang II Kapitel 2.3 der Verordnung)

Abschnitt 2

Sollte auf der Grundlage des Abschnitts 2 des SDB die Entstehung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische möglich sein, können die folgenden relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen im Abschnitt 9 angegeben werden:

  • untere und obere Explosionsgrenze (UEG/OEG),
  • minimale Explosivkonzentration,
  • Glimmtemperatur,
  • Mindestzündenergie,
  • Deflagrationsindex (Kst),
  • maximaler Explosionsdruck,
  • die Partikeleigenschaften, für die die Daten gelten, sofern sich diese von den in Abschnitt 9.1 angegebenen Partikeleigenschaften unterscheiden

Abschnitt 5 bis 7

Auch bei der Angabe von ungeeigneten Löschmitteln müssen die Hinweise auf die Entstehung eines potenziell explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischs, zum Beispiel beim Einsatz von Hochdrucklöschmittel, gegeben werden. (Anhang II Kapitel 5.1, SDB Abschnitt 5)

Darüber hinaus sind die Hinweise zur Vermeidung von Zündquellen im Sicherheitsdatenblatt in den Abschnitten 6 und 7 erforderlich. Hierbei zeigt sich, dass wirklich risikogerechte Angaben die Kenntnis von sicherheitstechnischen Kennzahlen, wie z.B. Mindestzündtemperaturen und -energien, erforderlich sind.

Ohne solche Informationen können zum Beispiel keine zuverlässigen Angaben über maximal zulässige Oberflächentemperaturen oder über die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen statische Aufladung bei der Erstellung eines Explosionsschutzkonzeptes gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV gemacht werden.

Abschnitt 9

Im Gegensatz zur Staubexplosionsgefahr sind eine Reihe thermischer Gefahren sehr wohl relevant zur Einteilung in Gefahrenklassen nach CLP bzw. REACH. So sind gemäß der Verordnung über Sicherheitsdatenblätter in Abschnitt 9 zwingend Angaben über folgenden Eigenschaften zu machen:

  • Abbrandgeschwindigkeit (Brennbarkeit, Brennzahl)
  • Selbstzersetzung (Zersetzungstemperatur)
  • Explosive Eigenschaften (thermische Stabilität, Schlag- und Reibempfindlichkeit)
  • Selbsterhitzung (thermische Stabilität in Kontakt mit Luft)

 

Diese Angaben müssen vorhanden sein, damit in den Abschnitten 7 (Handhabung und Lagerung) und 10 (Stabilität und Reaktivität) fundierte Empfehlungen etwa zu maximal zulässiger Temperatur oder Lagerdauer gemacht werden können. 

Die Auflistung von Prüfergebnissen zu gefährlichen Eigenschaften weist im neuen Anhang darauf hin, dass der Anwender nur auf der Basis solcher Daten risikogerechte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann und dass der Gesetzgeber daher die Angabe solcher Daten als Teil des verantwortungsvollen Produktemanagements versteht.

Gennadiy Pykhtin | Experte für Arbeitssicherheit

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