Die Hersteller von Chemikalien müssen die neuen Vorschriften nicht nur für neue Produkte anwenden, sondern auch die Daten für bestehende Produkte aktualisieren. Für existierende Sicherheitsdatenblätter (SDB) gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht aus fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.
Neben anderen wesentlichen Änderungen erfordern die EU-Sicherheitsdatenblätter künftig auch die Angaben zur Gefahr von Staubexplosionen. In der neuen Revision sind die notwendigen Angaben zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften (SDB Abschnitt 9) genauer spezifiziert und es wurde neben qualitativen Aussagen ein größeres Gewicht auf die Angabe von Prüfergebnissen zu gefährlichen Eigenschaften der Stoffe gelegt.
Trotz weit verbreiteter Verwendung der staubförmigen Stoffe in der Industrie und trotz ihres großen Gefahrenpotenzials war die Staubexplosionsgefahr bisher kein Klassifizierungsmerkmal im Rahmen der REACH-Verordnung.
In der neusten Revision der REACH-Verordnung wird zwingend gefordert, dass im Sicherheitsdatenblatt auf die Staubexplosionsgefahr hingewiesen wird. (Anhang II Kapitel 2.3 der Verordnung)
Sollte auf der Grundlage des Abschnitts 2 des SDB die Entstehung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische möglich sein, können die folgenden relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen im Abschnitt 9 angegeben werden:
Auch bei der Angabe von ungeeigneten Löschmitteln müssen die Hinweise auf die Entstehung eines potenziell explosionsfähigen Staub-Luft-Gemischs, zum Beispiel beim Einsatz von Hochdrucklöschmittel, gegeben werden. (Anhang II Kapitel 5.1, SDB Abschnitt 5)
Darüber hinaus sind die Hinweise zur Vermeidung von Zündquellen im Sicherheitsdatenblatt in den Abschnitten 6 und 7 erforderlich. Hierbei zeigt sich, dass wirklich risikogerechte Angaben die Kenntnis von sicherheitstechnischen Kennzahlen, wie z.B. Mindestzündtemperaturen und -energien, erforderlich sind.
Ohne solche Informationen können zum Beispiel keine zuverlässigen Angaben über maximal zulässige Oberflächentemperaturen oder über die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen statische Aufladung bei der Erstellung eines Explosionsschutzkonzeptes gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV gemacht werden.
Im Gegensatz zur Staubexplosionsgefahr sind eine Reihe thermischer Gefahren sehr wohl relevant zur Einteilung in Gefahrenklassen nach CLP bzw. REACH. So sind gemäß der Verordnung über Sicherheitsdatenblätter in Abschnitt 9 zwingend Angaben über folgenden Eigenschaften zu machen:
Diese Angaben müssen vorhanden sein, damit in den Abschnitten 7 (Handhabung und Lagerung) und 10 (Stabilität und Reaktivität) fundierte Empfehlungen etwa zu maximal zulässiger Temperatur oder Lagerdauer gemacht werden können.
Die Auflistung von Prüfergebnissen zu gefährlichen Eigenschaften weist im neuen Anhang darauf hin, dass der Anwender nur auf der Basis solcher Daten risikogerechte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann und dass der Gesetzgeber daher die Angabe solcher Daten als Teil des verantwortungsvollen Produktemanagements versteht.
Ermitteln Sie rechtzeitig alle relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen für Stäube bzw. explosionsfähige Staub-Luft-Gemische und erwähnen Sie die Prüfergebnisse unbedingt im SDB, insbesondere dann, wenn Produkte vom Anwender in großem Maßstab weiterverarbeitet werden.
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Sachkunde Sicherheitsdatenblätter nach REACH-Verordnung (EG) Nr. (1907/2006), Anhang II
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