Der Wirkstoff wurde gemäß Artikel 10 (1) der Biozidverordnung als zu ersetzender Stoff definiert. Nach Artikel 10 muss daher eine öffentliche Konsultation erfolgen – hierbei können Unternehmen und weitere Akteure, in einem Zeitraum von 60 Tagen, Informationen zur Weiterverwendung des Stoffes oder zu möglichen Alternativen einreichen. Angaben können als vertraulich gekennzeichnet werden. Die Konsultation ist bis zum 6. September 2021 offen.
Der Wirkstoff ist ebenso im Bereich des Pflanzenschutzes und der Landwirtschaft geläufig. Jedoch wurde schon 2019 für Pflanzenschutzmittel mit Propiconazol die Zulassung widerrufen.
Hier geht es zur öffentlichen Konsultation:
Konsultation betreffend potenziell zu ersetzende Stoffe - ECHA (europa.eu)
Die beiden Wirkstoffe werden in den Produktarten 3 und 4 genehmigt. Das Datum der Genehmigung wurde auf den 1. November 2022 festgelegt. Die bioziden Wirkstoffe finden zumeist Anwendung in Desinfektionsmitteln, die fungizid und bakterizid wirken.
Beide Wirkstoffe sind bereits seit 2015 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Artikel zur vorausgegangenen Stellungnahme zur Wirkstoffgenehmigung: Erneute Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte zur Wirkstoffgenehmigung zweier quartärer Ammoniumverbindungen (ADBAC/BKC, DDAC) - Artikel - Blog - UMCO
Hier geht es zur Durchführungsverordnung von ADBAC/BKC: EUR-Lex - 32021R1063 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
Hier geht es zur Durchführungsverordnung von DDAC: EUR-Lex - 32021R1045 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
Falls Sie die Wirkstoffe DDAC und ADBAC/BKC verwenden, sollten Sie insbesondere darauf achten, bis zu dem angegebenen Genehmigungsdatum ein entsprechendes Zulassungsdossier einzureichen, um Ihre Produkte ohne Unterbrechung vermarkten zu können.
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