Seit dem 1. März 2018 zugelassen in PT02 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind)
Schon bei der Veröffentlichung der Meinung der ECHA im Jahr 2016 zur Zulassung von Zitronensäure in PT02 wurde angemerkt, dass der Wirkstoff für die Aufnahme in Anhang I aufgrund des niedrigen Risikos in Frage kommt. Die Europäische Kommission folgt nun mit dem Entwurf zur Aufnahme in der Kategorie 6 des Anhang I dieser Meinung. Kategorie 6 des Anhang I beschreibt dabei in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Stoffe.
Der Entwurf zur Aufnahme der Zitronensäure in Anhang I ist noch bis zum 2. Oktober 2020 für Kommentare offen.
Der Anhang I der Biozidverordnung (EU) 528/2012 umfasst biozide Wirkstoffe, die eine besonders geringe Gefahr für Umwelt und Mensch aufweisen. Dies betrifft vor allem schwache Säuren, Alkohole und in kosmetischen Mitteln und Lebensmitteln verwendete Pflanzenöle.
Das vereinfachte Zulassungsverfahren funktioniert nach dem gleichen Prinzip: Biozidprodukte, die eine besonders geringe Gefahr für Umwelt und Mensch aufweisen, sollen von den verminderten Dossier-Anforderungen profitieren. Um für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren berechtigt zu sein, muss das Biozidprodukt die folgenden Bedingungen erfüllen:
Hier geht es zum vereinfachten Zulassungsverfahren die Infos der ECHA.
Hier geht es zum Entwurf zur Durchführungsrechtsakte.
Sollten Sie Zitronensäure als Wirkstoff verwenden oder verwenden wollen, so haben Sie ein Auge auf die Neuigkeiten bezüglich der Aufnahme in Anhang I und ziehen Sie möglicherweise eine vereinfachte Zulassung für Ihr Biozidprodukt in Betracht.
Sollte Ihnen der Anhang I noch ein Rätsel sein oder bedürfen Sie weiterer Informationen oder gar Unterstützung bei der Biozidproduktzulassung, so melden Sie sich gern per E-Mail oder telefonisch bei uns!
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