2-Propanol-haltige Biozidprodukte dürfen im Bereich der Desinfektion seit 2016 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Biozid-Verordnung (BPR) (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind.
Im Rahmen der gegenwärtigen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird jedoch eine Knappheit an verfügbaren Desinfektionsmitteln, speziell zur Händedesinfektion, verzeichnet.
Um diesem Engpass entgegenzuwirken und eine umfassende Prävention gegen das Coronavirus sicherzustellen, hat die BAuA eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 55 (1) der BPR erlassen.
Diese Allgemeinverfügung erlaubt die sofortige Bereitstellung, von 2-Propanol-haltigen Mitteln durch Apotheken und die pharmazeutische Industrie, an die breite Öffentlichkeit.
Die Verfügung gilt dabei für die folgenden, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen, Formulierungen von Mitteln zur hygienischen Händedesinfektion:
2-Propanol 99.8% (v/v) | 75,15 ml |
Wasserstoffperoxid 3% (v/v) | 4,17 ml |
Glycerol 98% (v/v) | 1,45 ml |
Gereinigtes Wasser ad | 100,00 ml |
Sowie:
Die Allgemeinverfügung tritt zum 31.08.2020 außer Kraft und kann jederzeit widerrufen werden.
Unter diesem Link können die Allgemeinverfügung sowie ein Dokument mit zusätzlichen Informationen heruntergeladen werden:
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03/20: BAuA erlässt Allgemeinverfügung zur temporären Ausnahmezulassung von Desinfektionsmitteln mit dem bioziden Wirkstoff 2-Propanol.
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