Biozide

Empfehlung zur Genehmigung sieben biozider Wirkstoffe durch den Ausschuss für Biozidprodukte (BPC)

Die ECHA veröffentlichte eine Mitteilung zur Genehmigung von Silber-Zink-Zeolith für die Produktarten 2, 7 und 9, Silber-Kupfer-Zeolith, Silber-Zeolith, und Silber-Natriumhydrogen-Ziconium-Phosphat für die Produktart 9, ADBAC/BKC und DDAC für die Produktarten 3 und 4, sowie Icaridin für die Produktart 19.

3 Min.

18.02.2019

Welche Fristen ergeben sich?

Im BPC werden Empfehlungen für die Europäische Kommission vorbereitet, welche die Grundlage für die Genehmigungen von bioziden Wirkstoffen bilden. Der Rechtsakt über die Genehmigung oder auch Nicht-Genehmigung eines Wirkstoffes wird abschließend von der Europäischen Kommission erlassen und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Folgt die Europäische Kommission der Empfehlung des BPC, so beginnt nach der Verabschiedung der betreffenden Durchführungsverordnungen eine Übergangsfrist, in welcher Unternehmen Anträge auf Zulassungen für ihre betroffenen Biozidprodukte bei den Mitgliedstaaten einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist und einer 365 Tage andauernden Abverkaufsfrist verlieren Biozidprodukte mit den betroffenen Wirkstoffen ohne einen entsprechend gestellten Zulassungsantrag ihre Verkehrsfähigkeit und dürften nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Betroffene Wirkstoffe und Produktarten

  • Silber-Zink-Zeolith (CAS# 130328-20-0) für die Produktart 2, 7 und 9

Für diesen Wirkstoff empfiehlt das BPC die Genehmigung für die Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel), sowie für die Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien).

Silber-Zink-Zeolith wird in der Regel in Produkten verwendet, die zur antimikrobiellen Behandlung von Polymeren dienen.

  • Silber-Zeolith, Silber-Kupfer-Zeolith (CAS #130328-19-7) und Silber-Natriumhydrogen-Ziconium-Phosphat (CAS #265647-11-8) für die Produktart 9

Die Genehmigung für die Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) wird vom BPC empfohlen.

Auch diese Wirkstoffe dienen meist der antimikrobiellen Behandlung von Polymeren.

  • ADBAC/BKC (alkyl (C12-16) dimethylbenzyl ammonium chloride) (CAS# 68424-85-1) und DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) (CAS# 7173-51-5) für die Produktart 3 und 4

Für die Wirkstoffe, welche zumeist in Desinfektionsmitteln Anwendung finden, wurden Genehmigungen in der Produkart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) empfohlen.

  • Icaridin (CAS# 119515-38-7) für die Produktart 19

Eine Empfehlung zur Genehmigung erfolgte für diesen Wirkstoff in der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel).

Was ist zu tun?

Wenn Sie als Unternehmen betroffen sind, sollten Sie mögliche Zulassungsoptionen für Ihre Produkte hinsichtlich Kosten und zeitlichem Aufwand jetzt prüfen, da die Erstellung eines Dossiers zur Zulassung ggf. Jahre in Anspruch nehmen kann. Gern stehen wir Ihnen für weitere Fragen hierzu zur Verfügung.

Weitere Informationen

Link zur Mitteilung auf der ECHA-Seite:

https://www.echa.europa.eu/de/-/biocidal-products-committee-concludes-on-a-union-authorisation-for-disinfectan-1

Link zu Informationen zum BPC:

https://echa.europa.eu/de/about-us/who-we-are/biocidal-products-committee 

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Julia Hunke - Blog

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