Genehmigung von:
Nicht-Genehmigung von:
Die Entscheidung zur Nichtgenehmigung erfolgte aufgrund von nicht annehmbaren Risiken für die menschliche Gesundheit.
Der Zulassungszeitraum des Wirkstoffes beginnt ab dem 1. April 2022 und erstreckt sich bis zum 31. März 2032. Die Genehmigung ist in der Produktart 4 an besondere Bedingungen geknüpft. Biozidprodukte mit dem Wirkstoff dürfen zunächst nicht Materialien „beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen“. Die Kommission muss hierzu zuvor spezifische Grenzwerte feststellen – oder dem entgegengesetzt beschließen, dass keine Grenzwerte erforderlich sind.
Der Beschluss zur Nichtgenehmigung wurde am 25. November 2020 veröffentlicht. Für auf dem Markt befindliche Biozidprodukte mit dem Wirkstoff gilt eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen. Nach Ablauf der besagten Frist dürfen Biozidprodukte in der Produktart 2, welche den Wirkstoff Chlorophen enthalten, nicht mehr in den EU-Mitgliedsstaaten vertrieben werden.
Prüfen Sie Ihre Biozidprodukte auf die genannten Wirkstoffe. Sollten Sie Produkte mit Chlorophen verwenden oder vertreiben, so sehen Sie sich nach alternativen Wirkstoffen um und beachten Sie die Abverkaufsfrist. Sollten Sie Biozidprodukte mit der Reaktionsmasse aus PAA und POOA vertreiben, empfiehlt es sich, sich auf die Einreichung einer Biozid-Produktzulassung unter der BPR (EU) Nr. 528/2012 vorzubereiten.
Bei Fragen rund um Biozid-Produktzulassungen wie auch Wirkstoffzulassungen und den dazugehörigen Datenanforderungen oder der Erstellung von Dossiers helfen wir gern weiter. Auch bei Unklarheiten zur Biozidverordnung liefern wir Ihnen gern Antworten. Wir unterstützen Sie selbstverständlich bei allen Fragen zu den Prozessen einer Wirkstoffgenehmigung, den Anforderungen an Biozidprodukte und bei allem rund um Ihre Zulassungsstrategie – von der Planung bis zur Einreichung. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.
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