Biozide

Zink-Oxid: Verlängerung Ausnahme bezüglich des EU-Umweltzeichens

Das EU-Umweltzeichen wird für Produkte vergeben, die während der gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen vorweisen und entsprechende Kriterien, unter anderem hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe, erfüllen. 

2 Min.

22.04.2020

Hintergrund

Es geht hierbei um den Beschluss (2014/312/EU) zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke. Dabei gelten spezifische Beschränkungen für die verwendeten Inhaltsstoffe und der erlaubten Konzentration in dem jeweiligen Produkt. Die gilt auch für mögliche Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren – wozu auch der Stoff Zinkoxid gehört.

Da Zinkoxid als unverzichtbarer Stoff zur Stabilisierung bestimmter Konservierungsmittel angesehen wird, gilt für diesen eine Ausnahme in der Verwendung.

Die Ausnahme

Zinkoxid (CAS #1314-13-2) darf weiterhin als Stabilisator verwendet werden für:

  • Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die Zink-Pyrithion oder 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen, mit einem Konzentrationsgrenzwert von 0,030%
  • Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) benötigen, mit einem Konzentrationsgrenzwert von 0,040%
  • Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion benötigen, mit einem Konzentrationsgrenzwert von 0,050%

(Beschluss 2014/312/EU Anlage 1, Abschnitt 1 iii) d))

Begründung

Zinkoxid bietet bei Farben mit Zink-Pyrithion oder BIT als Konservierungsmittel eine Stabilisierungs-funktion, welche die Haltbarkeit und Lagerfähigkeit der Farben signifikant verlängert. Als Alternative für nicht durch Zinkoxid stabilisierte Konservierungsmittelverbindungen wird zumeist MIT (2-Methyl-2H-isothiazol-3on) verwendet. Dieser Stoff wird allerdings ab dem 1. Mai 2020 (gemäß (EU) 2018/1480) unter anderen als hautsensibilisierend (Skin Sens. 1A, H317) eingestuft, und stellt somit keine zufriedenstellende Alternative dar. Dies macht die Verwendung von BIT und Zink-Pyrithion, sowie Zinkoxid als notwendiger Stabilisator, weiterhin unabdingbar und setzt die Ausnahme von Zinkoxid als erlaubter Stabilisator voraus.

Zum Beschluss der Europäischen Kommission geht es hier entlang.

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