Bereits 2019 hat die französische Regierung Regeln erlassen, welche die Werbung und Geschäftspraktiken von bestimmten Arten von Biozidprodukten regeln soll. Das Dekret regelt demnach u. a. die Werbung für Produktart 18 (Insektizide) und Produktart 14 (Rodentizide) sowie für Desinfektionsmittel der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 4 (Lebens- und Futtermittelbereich). Der französische Erlass sei notwendig, um die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Das CIHEF (Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises), ein branchenübergreifendes Komitee für ätherische Öle, und mehrere andere Hersteller von ätherischen Ölen haben Klage beim Staatsrat von Frankreich wegen Nichtigerklärung der Dekrete u. a. wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, EU-BPR) erhoben.
Das 2019 erlassene französische Dekret regelt Geschäftspraktiken und Werbung in Bezug auf verschiedene Arten von Biozidprodukten, darunter u. a. Insektizide und Rodentizide, indem sie bestimmte Geschäftspraktiken wie Preisnachlässe, Rückerstattungen, die Differenzierung von allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen oder die Verteilung von Gratisproben verbietet und die Werbung einschränkt. Der Gerichtshof sollte nun entscheiden, ob die nationalen restriktiven Vorschriften, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt bezwecken, der Biozid-Verordnung und dem Grundsatz des freien Warenverkehrs entgegenstehen.
Der Gerichtshof hat zunächst grundlegend entschieden, dass weder die Biozid-Verordnung noch das Unionsrecht allgemein einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bestimmte Geschäftspraktiken, z. B. Rabatte verbietet.
Aber in dem vorliegenden Fall wurde in der nationalen Regelung ein zusätzlicher Hinweis bei der an Fachleute gerichteten Werbung für die Produktarten 2, 4 sowie der Produktarten 14 und 18 vorgeschrieben. Hier stehe die Biozid-Verordnung der nationalen Regelung entgegen, da in der Verordnung selbst bereits die Angaben, die in der Werbung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen, harmonisiert worden seien. So verbietet die Verordnung Angaben wie beispielsweise „umweltfreundlich“ oder „natürlich“ und schreibt einen obligatorischen Warnhinweis bei der Werbung von Biozidprodukten vor.
Allerdings hat der Unionsgesetzgeber die Biozid-Verordnung so ausgestaltet, dass die Mitgliedstaaten nationale Regelungen erlassen können, welche die Werbung an die breite Öffentlichkeit verbieten. Solche Verbote seien aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und müssten immer zum Ziel haben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Dr. Mandy Schneider | Expertin für Biozide und deren Verordnung
Es ist wichtig als Inverkehrbringer von Biozidprodukten sicherzustellen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit der EU-BPR und ggf. weiteren einschlägigen nationalen Vorschriften beworben wird. Obwohl die EU-BPR einen einheitlichen Rahmen für Biozidprodukte in der gesamten EU bietet, kann es in einigen Mitgliedstaaten spezifische nationale Biozidproduktvorschriften geben, die über die BPR hinausgehen.
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