Das Dokument der ECHA bezieht sich dabei auf Desinfektionsmittel der Produktart 1 (Menschliche Hygiene; Handdesinfektionsmittel), Produktart 2 (Desinfektionsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind – insbesondere Flächendesinfektionsmittel) und Produktart 4 (Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich).
Die ECHA liefert unter anderem Antworten basierend auf den enthaltenen Wirkstoffen, sowie zur Artikel 95 Listung und der Gültigkeit von Ausnahmeregelungen nach Artikel 55 (1) der Biozidverordnung (BPR). Es wird vor allem auf die nationalen Helpdesks der jeweiligen Mitgliedsstaaten verwiesen.
Das Dokument (nur in Englisch verfügbar) vom 1. April (Version 02) ist hier zu finden.
Durch die Bedrohung der momentanen COVID-19 Pandemie reagieren mehrere Länder auf zunehmende Engpässe in der Bereitstellung von Desinfektionsmitteln mit Verfügungen, die sich auf den erwähnten Artikel 55(1) beziehen. Demnach kann bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Verwendung von Biozidprodukten ohne nach BPR gültiger Zulassung für einen begrenzten Zeitraum gestattet werden.
In Deutschland ist dies für Produkte mit den Wirkstoffen 1-Propanol, 2-Propanol und Ethanol durch die Allgemeinverfügungen vom 4. und 20. März ermöglicht worden (UMCO berichtete).
Auch andere Länder haben ähnliche Verfügungen erlassen, und erlauben für viele Desinfektionsmittel – in der Regel ebenso auf genannter Alkoholbasis – Ausnahmezulassungen. Es gibt für die Ausnahmen allerdings keinen EU/EEA-weiten, harmonisierten Ansatz.
Sollten Sie Desinfektionsmittel herstellen, so prüfen Sie mit dem Dokument der ECHA die Herangehensweise zur Bereitstellung auf dem EU/EEA Markt.
Brauchen Sie Hilfe oder Unterstützung zur Allgemeinverfügung in Deutschland, oder vergleichbaren Regelungen in anderen EU/EEA Staaten, so kontaktieren Sie uns gerne! Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.
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