Blogartikel zum Themenbereich Biozide

COVID-19 – Weitere Allgemeinverfügung zu Flächendesinfektionsmitteln

Die Allgemeinverfügungen berufen sich auf den Artikel 55 (1) der Biozidverordnung und ermöglichen eine außerordentliche Zulassung für die Herstellung und Vermarktung bestimmter Desinfektionsmittel.

2 Min.

06.04.2020

Betroffene Produktart

In der aktuellen Situation werden in Deutschland insgesamt verstärkt Flächendesinfektionsmittel nachgefragt. Aufgrund dessen betrifft die jüngste Allgemeinverfügung Produkte zur Flächendesinfektion der Produktart 2 (Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden) mit den Wirkstoffen: Ethanol, Chloramin-T und aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor. Folgende Zusammensetzungen sind erlaubt:

Ethanol 80 % (v/v) in wässriger Lösung zur Behandlung von Flächen bis 2m2

sowie

0,5 % (w/w) Natriumhypochlorit in wässriger Lösung

sowie

2,5% (w/w) Chloramin-T in wässriger Lösung

Abgabe und Herstellung

Die Abgabe der Flächendesinfektionsmittel darf nur an berufsmäßige Verwender, wie beispielsweise Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen, erfolgen. Die Herstellung und Abgabe kann durch Apotheken, Unternehmen der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland erfolgen. 

Die Angaben auf dem Etikett müssen außerdem den Anforderungen des Artikel 69 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.

Weiterführende Informationen

Empfehlung

Die Verfügungen ändern sich derzeit beinah täglich. Bleiben Sie auf dem Laufenden, welche Änderungen Sie betreffen und informieren Sie sich, welche Bedeutung das für Ihr Unternehmen hat.

Unsere Dienstleistungen

Sollten Sie als Unternehmen der pharmazeutischen und chemischen Industrie Fragen zur Verkehrsfähigkeit und den weiteren Anforderungen an ihr Desinfektionsmittel haben, dann kommen Sie gern auf uns zu. Wir unterstützen Sie gern!  

Unser Beratungsansatz

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