Biozide

Der Wirkstoff Laurylamindipropylendiamin und seine Nicht-Genehmigung

Die Europäische Kommission hat den Entschluss gefasst den Wirkstoff Laurylamindipropylendiamin (CAS: 2372-82-9) nicht mehr zur Verwendung in Biozidprodukten der PT8 (Holzschutzmittel) zu genehmigen. Wie es zu dieser Entscheidung kam und welche Folgen das mit sich bringt, klären wir auf.

8 Min.

27.10.2022

 

In der Bekämpfung von Schädlingen ist der Wirkstoff Laurylamindipropylendiamin (N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin) eine in vielen Produktarten nutzbare Substanz. Er kann in Schmierölen und Kühlschmierstoffen als Korrosionsschutzmittel und Desinfektionsreinigern, aber auch als Holzschutzmittel verwendet werden. Bei einem aktuellen Durchführungsbeschluss der Kommission wurde jedoch beschlossen, den Wirkstoff nicht weiter zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

Der Wirkstoff Laurylamindipropylendiamin

Bei Laurylamindipropylendiamin handelt es sich um ein pH-stabiles Tensid mit bioziden Eigenschaften. Er ist ein nicht-ionischer Wirkstoff, der oberflächenaktiv ist, gute Benetzungseigenschaften hat und stark mit den Zellwänden von Mikroorganismen reagiert. Seine Wirkungsweise besteht daher in der Zerstörung der Zellwände durch chemische Reaktion mit den äußeren Strukturen und durch Eindringen in die inneren, auf Phospholipidschichten basierenden Membranstrukturen und deren Zersetzung. Aufgrund seiner Wechselwirkung mit den Strukturen der Phospholipidschicht verändert es die Permeabilität der Zellmembran erheblich, stört die membrangebundenen Ionen-Translokationsmechanismen und kann die Aufnahme anderer Biozide erleichtern. Laurylamindipropylendiamin ist wirksam gegen grampositive Bakterien, hat allerdings auch eine schwache Aktivität gegen gramnegative Bakterien sowie gegen behüllte Viren.

Die Verwendung

Folglich wirkt er gegen Bakterien, Mykobakterien und Problemkeime, wie z. B. Pseudomonaden. Die Verbindung eignet sich daher als Desinfektionsmittel für medizinische Instrumente und auf festen Oberflächen. Wegen seiner keimhemmenden Wirkung wird er auch in geschlossenen Wasserkreisläufen eingesetzt, wo seine Dispergiermittel-, Schmierstoff- und Korrosionsschutzeigenschaften zusätzlich von Nutzen sind. Somit wird dieser Wirkstoff neben der bisherigen Verwendung in PT 8 auch in Desinfektionsmitteln (PT 2, 3 und 4), z. B. für die Desinfektion von Instrumenten in Medizin und Zahnmedizin, sowie für Keimreduzierung auf festen Oberflächen, aber auch in Schutzmitteln (PT 6, 11, 12 und 13), wie z. B. geschlossenen Wasserkreisläufen in der Papierindustrie oder in Kühltürmen und zur Konservierung von Kühlschmiermitteln, wie Bohr- und Schneidölen verwendet. Die Verwendung in diesen Produktarten ist nach wie vor erlaubt und wird derzeit von den zuständigen Behörden im Rahmen des Review-Programms überprüft.

Beurteilung nach Risiken

Nichtsdestotrotz bringt der Wirkstoff auch Nachteile mit sich. Der aktuellen Einstufung nach REACH- und CLP-VO ist dieser Stoff giftig beim Verschlucken, verursacht schwere Verätzungen der Haut und Augenschäden, ist sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung und kann bei längerer oder wiederholter Exposition Organschäden verursachen.

Für die Bewertung des Wirkstoffs im Rahmen des Review-Programms wurde der Mitgliedstaat Portugal beauftragt. Besonderes Augenmerk wurde aufgrund der Einstufung auf die Risikoanalyse für Mensch und Umwelt gelegt. Nach Rücksprache mit den entsprechenden Gremien der ECHA und weiteren Mitgliedstaaten, kam man auf unten aufgeführte Ergebnisse.

Das Bewertungsverfahren

Aus Umweltgesichtspunkten birgt die Verwendung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin in industriellen Prozessen (offener Tank, Tauchbehandlung und Vakuumdruckbehandlung) keine unannehmbaren Risiken für Teile der Umwelt, wenn man geeignete Risikomanagementmaßnahmen in Betracht zieht. Außerdem stellt behandeltes Holz für jeden Zweck (Zaun, Haus, Lärmschutzwand, Sendemast, Zaunpfosten, Seesteg und Lattenszenarien) kein unangemessenes Risiko für die Umwelt dar.

Es wurde jedoch als ein inakzeptables Risiko für industrielle Anwender identifiziert. Selbst bei Verwendung von Handschuhen und Schutzanzügen ist eine kurzzeitige Oberflächen- und Vakuumbehandlung nicht akzeptabel.

Daher kann bei einer kombinierten Bewertung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine sichere Verwendung festgestellt werden, da für industrielle Anwender unannehmbare Risiken ermittelt wurden, selbst wenn Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden

Die Schlussfolgerung und Konsequenzen

Im Rahmen der Prüfung bestätigen der bewertende Mitgliedstaat und die ECHA, dass der Wirkstoff Laurylamindipropylendiamin (N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin/CAS: 2372-82-9), die festgelegten Ausschlusskriterien erfüllt gemäß Artikel 5 (1) der Verordnung über Biozidprodukte.

Gespräche mit Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte ergaben, dass die Bewertung unter realistischen Worst-Case-Bedingungen durchgeführt wurde. Die maximale Anzahl der Holzbearbeitungszyklen ist daher auf zwei Tage festgelegt worden. Eine Maßnahme zur Risikominderung wäre für Benutzer nicht angemessen, wenn die ermittelten Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund von Umsetzungs- und Kontrollschwierigkeiten auf ein akzeptables Maß reduziert würden. Sie sind demnach zu dem Entschluss gekommen, dass der Wirkstoff unvertretbare Auswirkungen auf die Umwelt und/oder schädliche Auswirkungen auf den Menschen hat. Daher ist seine weitere Verwendung in Biozidprodukten verboten.

Abverkaufsfrist

Bei der Nicht-Genehmigung eines Altwirkstoffes beginnt nach der Veröffentlichung eines entsprechenden Durchführungsbeschlusses für betroffene Biozidprodukte eine Abverkaufsfrist. Biozidprodukte dieser Produktart, die diesen Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Nichtgenehmigung noch 12 Monate vermarktet und 18 Monate verwendet werden, sofern nichts anderes in der Nichtgenehmigung festgelegt wird.

Dementsprechend dürfen Produkte der Produktart 8 mit dem Wirkstoff nur noch bis zum 13.07.2023 auf dem Markt bereitgestellt werden.

Empfehlung

Gerade eine Nichtgenehmigung in PT 8 hat häufig große Auswirkungen auf behandelte Waren. Bedenken Sie, dass in Zukunft keine behandelten Waren eingeführt werden dürfen, die mit Holzschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten behandelt wurden.

Da die Nicht-Genehmigung von Laurylamindipropylendiamin in PT 8 vor allem mit dem hohen Risiko für die menschliche Gesundheit begründet wurde, dürften auch die noch offenen Bewertungen in den anderen Produktarten problematisch werden. Sollten Sie diesen Wirkstoff bislang in einem Ihrer Biozidprodukte oder in behandelten Waren verwenden, sollten Sie frühzeitig an eine Umstellung auf andere Wirkstoffe denken.

Unsere Dienstleistung

Sind Sie unsicher, ob Ihr Produktportfolio biozide Wirkstoffe enthält, die im Zuge des Review-Programm nicht genehmigt werden könnten? Wir prüfen die Inhaltstoffe Ihrer Produkte mit Blick auf die laufenden Verfahren und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen mögliche Alternativen. Auch wenn enthaltene Wirkstoffe genehmigt werden, gibt ein Menge zu tun. In diesen Fällen unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung der nötigen Anträge für eine Produktzulassung und fertigen ein entsprechendes Produktdossier an, damit Ihre Produkte dauerhaft rechtkonform in der EU vermarktet werden können.

Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an. 

Fach-Blog abonnieren

Gern halten wir Sie auf dem Laufenden. Abonnieren Sie hierzu einfach unseren Fach-Newsletter und erhalten Sie monatlich die wesentlichen News aus unserem Blog zu den Bereichen Gefahrstoffe, REACH, Biozide, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Compliance, Gefahrgut und Internationales zusammengefasst. 

Möchten Sie zusätzlich keine Fachseminare mehr verpassen? Dann empfehlen wir Ihnen zusätzlich unseren Akademie Newsletter. Beide Newsletter sind kostenfrei, können einzeln abonniert und zu jeder Zeit gekündigt werden.

Passende Seminare

Kostenfreies Webinar: Wegweiser durch die Biozidprodukt-Zulassung

  • Webinar: In unserem 45-minütigen kostenfreien Webinar erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie systematisch den richtigen Weg zur Biozidprodukt-Zulassung nehmen.
  • Termine: Aktuelle Termine finden Sie auf akademie.umco.de

 

Kompass durch die Biozid-Verordnung (EG) 528/2012

  • Fachseminar: Wir erläutern Ihnen, ob und welche Stoffe und Gemische in Ihrem Produktportfolio als Biozid gekennzeichnet werden müssen. Sie erfahren auch welche Maßnahmen sich daraus für Sie ergeben.
  • Termine: Aktuelle Termine finden Sie auf akademie.umco.de

Die UMCO als Partner

Wenn es um Chemicals Compliance Consulting geht, ist die UMCO GmbH Ihr erfahrenes Beratungsunternehmen und der starke Partner an Ihrer Seite. Die komplexen Anforderungen im Umgang mit chemischen Produkten und deren internationale Vertriebsfähigkeit, sind das tägliche Tätigkeitsfeld unseres Teams. Ob Chemie, Pharma, Logistik oder verarbeitende Industrie – Sie profitieren von den globalen Branchenkenntnissen, den praxiserfahrenen Mitarbeitenden und nicht zuletzt von unserem Anspruch: bestmöglicher Service, schnell und zuverlässig, bei hervorragender Qualität. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

 

Lernen auch Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen virtuellen Kennenlerntermin. 

Nach oben
Julia Hunke - Blog

Ihre Ansprechpartnerin

Julia Hunke

Sie haben offene Fragen? Sprechen Sie mich an!

Telefon: +49 40 555 546 300
E-Mail: blog.helpline@umco.de