Sucht man im Rechtstext der Biozidprodukteverordnung (BPR) nach dem Begriff „primäre Biozidfunktion“, so findet man genau einen Treffer – in der Aussage, dass eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion als Biozidprodukt gilt (Artikel 3(1)). Eine genauere Definition oder Abgrenzung zwischen einer primären und einer sekundären Biozidfunktion liefert die BPR nicht. Im Zweifel hat hier die EU-Kommission die Entscheidungsbefugnis und es kommt zu Fall-zu-Fall-Entscheidungen.
Trotzdem gibt es Hilfestellungen, um sich der Lösung des Rätsels um die primäre Biozidfunktion zu nähern. Habe ich bspw. ein Produkt, aus welchem ich die biozide Funktion nicht entfernen kann, ohne die Bestimmung des Produktes grundlegend zu ändern, so handelt es sich um eine primäre Funktion des Produktes. Könnte ich die biozide Funktion jedoch weglassen und das Produkt dennoch wie vorgesehen verwenden, handelt es sich um eine sekundäre Biozidfunktion. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Topfkonservierer. Lässt man diese aus einem Produkt weg, so kann das Produkt meist dennoch wie vorgesehen verwendet werden – wenn auch vielleicht nur noch mit einer reduzierten Haltbarkeit.
Ist die Auslobung einer bioziden Eigenschaften (also bpsw. „antimikrobiell“) zu präsent, kann dies ebenfalls eine primäre Biozidfunktion eines Produktes kennzeichnen. Aus einer behandelten Ware wird dann ein Biozidprodukt. Die folgenden Beispiele einer Auslobung können das verdeutlichen. Man stelle sich eine Wandfarbe vor, die entweder mit der einen oder der anderen Aussage beworben wird.
1) „Farbe mit präventivem Schutz gegen Pilzbefall.“
2) „Wirksame Farbe gegen Pilze.“
Im ersten Beispiel wird beworben, dass die Farbe mit einem Biozidprodukt behandelt wurde, um ihre Haltbarkeit zu erhöhen. Hier liegt eine behandelte Ware vor. Im zweiten Beispiel wird dem Produkt jedoch eine biozide Eigenschaft zugeschrieben, welche aktiv zur Anwendung kommt. Hierbei handelt es sich um eine primäre Biozidfunktion, da die eigentliche Funktion der Farbe – bspw. eine Wand mit Farbe zu streichen – in den Hintergrund rückt und zur sekundären Funktion wird.
Ob ein Produkt eine behandelte Ware oder doch ein Biozidprodukt ist, ist nicht immer eindeutig zu klären. Im Zweifel kommt es zu einer Entscheidung der Kommission. Bisher getroffene Entscheidungen können auf der Seite der ECHA (Rechtsvorschriften - ECHA (europa.eu)) eingesehen werden.
Da im Falle einer primären Biozidfunktion eine behandelte Ware zu einem Biozidprodukt wird und dieses dann der Zulassungspflicht unterliegt, ist es umso wichtiger vor der Markteinführung eines Produktes alle offenen Fragen zu klären. Hat Ihr Produkt eine biozide Bestimmung? Wurde es mit einem Biozidprodukt behandelt? Und wie bewerben Sie eventuelle biozide Eigenschaften des Produkts?
Kai Dettmer | Experte für Biozide und deren Verordnung
Als Vertreiber von behandelten Waren und Biozidprodukten müssen Sie sicherstellen, dass alle Vermarktungsanforderungen erfüllt sind. Hierfür ist es unabdingbar, zu wissen, ob Sie eine behandelte Ware vertreiben oder – vielleicht aufgrund einer primären Biozidfunktion – doch ein Biozidprodukt. Prüfen Sie Ihr Produktportfolio lieber einmal mehr als einmal zu wenig hinsichtlich der Bewerbung von bioziden Eigenschaften!
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