Die Artikel 95-Liste der Biozidverordnung fasst die erlaubten Wirkstofflieferanten für Biozidprodukte zusammen. Sowohl in der EU als auch in UK dürfen Biozidprodukte nur vermarktet werden, wenn deren Wirkstofflieferant, Hersteller oder Inverkehrbringer auf der jeweiligen Artikel 95-Liste inkludiert ist. Im Zuge des Brexit wurde für die GB-BPR eine separate Artikel 95-Liste eingeführt, sodass seitdem zwei solcher Listen gültig sind – eine für UK und eine für die EU. Basis für die UK Artikel 95-Liste war dabei die gültige Liste der EU, welche vorerst identisch übernommen wurde.
Seit dem Brexit entwickeln sich EU-BPR und GB-BPR mehr und mehr auseinander. Zwar unterscheiden sich die beiden Rechtstexte bislang kaum voneinander, allerdings wurden seitdem Wirkstoffe in der EU genehmigt bzw. nicht genehmigt, bei denen in UK noch eine Entscheidung offen ist, und umgekehrt. Dadurch unterscheiden sich auch zusehends die Artikel 95-Listen voneinander.
Bislang enthielt die Artikel 95-Liste in UK alle Wirkstofflieferanten, ganz gleich, ob diese ihre Niederlassung in UK oder im Rest Europas hatten, da mit dem Brexit die Artikel 95-Liste der EU einfach in die UK-Version überführt wurde. Dies wird sich in Zukunft ändern. Ab dem kommenden Jahr müssen alle Unternehmen, die auf der UK-Liste vertreten sind, in UK niedergelassen sein.
Daher muss bis zum 31.12.2022 das entsprechende Antragsformular der HSE ausgefüllt werden und der entsprechende Nachweis über eine Niederlassung in UK erfolgen. Sollte das entsprechende Unternehmen selbst keine Niederlassung einrichten können, ist es auch möglich einen Repräsentanten mit Sitz in UK zu ernennen und so auf der Artikel 95-Liste in UK zu bleiben.
Um den Antrag zum Niederlassungs-Nachweis einreichen zu können, ist es notwendig, dass das entsprechende Wirkstoffdossier für Altwirkstoffe im Überprüfungsprogramm fristgerecht zum 31.03.2021 bzw. 29.06.2021 (je nachdem, ob UK der bewertende Mitgliedsstaat war oder nicht) bei der HSE eingereicht wurde.
Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, wird der entsprechende Eintrag in der Artikel 95-Liste für UK entfernt.
Sollten Sie selbst oder einer Ihrer Lieferanten für einen bioziden Wirkstoff auf der Artikel 95-Liste in UK gelistet sein, ist nun schnelles Handeln nötig, sollte der entsprechende Antrag noch nicht eingereicht worden sein. Nach Fristende sind nur noch Unternehmen auf der Artikel 95-Liste in UK zu finden, die auch eine Niederlassung bzw. einen Repräsentanten nachweisen konnten. Im schlimmsten Fall kann das dazu führen, dass der biozide Wirkstoff für Ihre Produkte in UK von einem neuen Lieferanten bezogen werden müssen, der auf der UK-Liste enthalten ist. Prüfen Sie daher im Zweifel nun, ob Ihr Lieferant bereits die notwendigen Schritte unternommen hat.
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