Biozide

Irreführende Begriffe in den Handelsnamen von Biozidprodukten

Einige Mitgliedstaaten äußerten die Befürchtung, dass die Aufnahme des Begriffs "Bio" in Handelsnamen die Verbraucher zu der Annahme verleiten könnte, dass das Produkt ein höheres Profil und ein geringeres Risiko als andere Biozidprodukte aufweist, was irreführend sein und gegen Artikel 69 Absatz 2 der Biozidverordnung verstoßen könnte. Eine ähnliche Diskussion über die Verwendung von "Öko" in Handelsnamen hatte bereits im März 2022 stattgefunden, wobei eine Einzelfallprüfung für unerlässlich gehalten wurde, obwohl die Verwendung von "Öko" in einem Firmennamen erlaubt war, solange sie nicht gegen die Beschränkungen von Artikel 69 Absatz 2 der Biozidprodukt-Verordnung (BPR) verstieß.

3 Min.

18.04.2023

Rechtliche Grundlagen

Die derzeitigen rechtlichen Beschränkungen erläutern die Verwendung von potenziell irreführenden Begriffen in den Handelsnamen von Biozidprodukten folgendermaßen:

Gemäß Artikel 69 (2) der Biozidprodukt-Verordnung darf die Kennzeichnung in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt nicht irreführend sein. Die Verwendung von Begriffen wie "ungiftig", "nicht schädlich" oder "ökologisch" auf dem Etikett oder der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches ist nach der CLP-Verordnung verboten.

Die Unfair Commercial Practices Directive definiert eine irreführende Handlung gegenüber dem Verbraucher als eine Handlung, die wesentliche Produkteigenschaften wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung und Zusammensetzung umfasst. Die Leitlinien der Kommission für die Auslegung und Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken enthalten Beispiele für potenziell irreführende Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün" und "klimaneutral". Schlussendlich kam das Gericht zu dem Entschluss, dass die Verwendung des Begriffs "Bio" auf Biozidprodukten zur Irreführung der Kunden führen kann.

Lösungsansatz

Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob es möglich ist, zwischen Biozidprodukten, die für berufliche Verwender bestimmt sind, und solchen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von beruflichen Verwendern erwartet wird, dass sie über angemessene Informationen und Schulungen zu den Risiken von Biozidprodukten verfügen. Bestimmte Produkte sind sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender zugelassen. Berufliche Verwender zeichnen sich nach Ansicht der Mitgliedstaaten dadurch aus, dass sie Biozidprodukte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden, jedoch nicht darüber hinaus informiert sind. Mögliche Lösungen bestehen darin, keine irreführenden Begriffe in Handelsnamen zuzulassen und einen Standardansatz für den Umgang mit Fällen zu entwickeln, in denen Handelsnamen solche Begriffe enthalten. Mehr als 200 Genehmigungen für Waren mit Handelsbezeichnungen, die das Wort "Bio" enthalten, wurden durch nationale Genehmigungen bzw. gegenseitige Anerkennungen erteilt, einige weitere durch Unionsgenehmigungen. Für Waren mit solchen Handelsbezeichnungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der BPR vorübergehend auf den Märkten der Mitgliedstaaten zugelassen sind, kann eine besondere Ausnahme oder eine Namensänderung erforderlich sein.

Unsere Empfehlung

Als Vertreiber von Biozidprodukten müssen Sie sicherstellen, dass Begriffe wie "Bio", "Öko" oder "organisch" nicht irreführend sind und die Verbraucher nicht zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Ihre Etiketten und Handelsnamen müssen eindeutig und korrekt sein, um zum einen den Verbraucher nicht zu täuschen und zum anderen nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Das Produkt sollte in Übereinstimmung mit der EU-BPR und allen zusätzlich geltenden nationalen Vorschriften vermarktet werden. Prüfen Sie Ihr Portfolio lieber einmal mehr als einmal zu wenig!

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