Gefahrgut

Die wichtigsten Änderungen in der Stau- und Trennung / IMDG-Code

Seit dem 01.01.2019 gilt der IMDG-Code 39-18. Folgende Änderungen haben sich seit dem letzten IMDG-Code zum Thema Stau- und Trennung geändert:

3 Min.

04.06.2020

Änderungen IMDG-Code

Stauung

Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das Wort „STABILISIERT“ zu ergänzen ist, sind die Staukategorie D und die Stauanweisung SW1 zu beachten, somit gelten für diese Güter immer die Stauvorschriften „nur an Deck“ und „geschützt vor Wärmequellen“, ungeachtet welche Angabe in der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer steht.

  • Bei vielen Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen C, D, E und F werden die bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie 03 geändert.

Trennung

Es wurde die Trenngruppen aus Unterabschnitt 3.1.4.4 in die Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgenommen. Somit kann man jetzt alle Informationen zu den Trenncodes und den Trenngruppen an derselben Stelle finden, was die Suche nach der richtigen Trennung stark vereinfacht. Im Kapitel 7.2 wurde der Unterabschnitt 7.2.5.2 aufgenommen. In der neuen Tabelle sind alle Trenngruppencodes aufgenommen worden. Die Trenngruppencodes werden als SGG1 bis SGG18 benannt, was den Trenngruppen 1 bis 18 entspricht.

  • In der Tabelle 7.2.8 wurde der Trenncode SG1 geändert. Es wurde der Satz „In Bezug auf Stoffe der Klasse 1 jedoch Trennung wie für die Hauptgefahr.“ aufgenommen. Somit müssen Gefahrgüter, für die SG1 vorgeschrieben ist ab jetzt zur Hauptgefahr des Klasse 1 Stoffes getrennt werden und nicht mehr wie zu Klasse 1.3.
  • In der gleichen Tabelle wurden die neuen Trenncodes SG76 bis SG78 für radioaktive Stoffe neu aufgenommen. Davon sind die UN 2977, 2978 und UN 3507 (Radioaktiver Stoff mit der Hauptgefahr Klasse 6.1) betroffen. Hier wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Stoffe mehr als eine Nebengefahr besitzen.
  • Es wurde eine neue Tabelle 7.2.6.3.4 in Kapitel 7.2 eingefügt. Es brauchen jetzt mit Ausnahme von UN 3545 und PERESSIGSÄUREN keine organischen Peroxide mehr untereinander getrennt zu werden, egal ob sie eine Sekundärgefahr der Klasse 1 oder Klasse 8 besitzen. Außerdem brauchen diese Stoffe ebenfalls zu UN 1325 „FLAMMABLE SOLID, ORGANIC, N.O.S.“ 4.1 Vp. II nicht getrennt zu werden.
  • Für viele Alkalien, die bisher von Säuren getrennt werden mussten, wurde eine zusätzliche Trennung von Chlor eingefügt (SG46).
  • Für alle Säuren außer UN 2225 und UN 2496, die bisher nicht von Alkalien getrennt werden müssten, wird die Trennvorschrift SG36 „getrennt von Alkalien“ eingefügt.
  • Für viele Stoffe wurde die Trennvorschrift SG49 „getrennt von Cyaniden“ eingefügt. Bisher ergab sich die Trennanforderung nur aus den jeweiligen Eintragungen der Alkalien und Cyanide, die von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den Eintragungen für die Säuren eine erforderliche Trennung von Cyaniden bzw. Alkalien nicht zu erkennen.

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