„Beauftragte Personen“ waren demnach solche Beschäftigte, „die im Auftrag des Unternehmers oder Inhaber eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben“.
Damit einhergehend wurde eine Schulungsverpflichtung festgeschrieben. Demnach mussten die „Beauftragten Personen“ über ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verfügen. Diese Kenntnisse mussten durch wiederholte Schulungen vermittelt werden. Das Ausstellen einer entsprechenden Schulungsbescheinigung war erforderlich.
In der Praxis bedeutete dies, dass im Falle des Versands von Gefahrgut der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebs als Absender tätig und verantwortlich wurde und diese Verantwortlichkeit auf seine Beschäftigten im Rahmen der Delegation übertragen konnte. Diese nahmen daraufhin die unternehmerischen Pflichten wahr und mussten, da eigenverantwortlich, mit einer Weisungsbefugnis und Exkulpationsmöglichkeit ausgestattet sein. Das war durch die Beschreibung des Aufgabenbereichs und die Einräumung eines Vortragsrechts geregelt.
Nach Kapitel 1.3 ADR müssen die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen in den Anforderungen, die die Beförderung an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Eine Unterweisung muss vor Übernahme der Pflichten erfolgen. Die Begriffe „Verantwortung“ und „Pflichten“ in Zusammenhang mit der Zuordnung zu Personen bzw. Beteiligten sind nach wie vor aktuell, wenn auch in einer anderen gesetzlichen Grundlage geregelt.
In unserem nationalen, deutschen Recht geschieht diese unternehmerische Pflichtenübertragung auf Grundlage des § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Darin wird in Absatz 2 festgelegt:
„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
Gem. Absatz 2 Punkt 1 werden die Führungskräfte angesprochen, die aufgrund ihrer Stellung die genannten Merkmale und Pflichten auf ihre Person vereinigen könnten. In Arbeitsvertrag oder Stellenbeschreibung können demnach schon diese Pflichten und Verantwortlichkeiten beschrieben sein und damit würde eine Beauftragung „automatisch“ mit Einstellung der Person erfolgen.
Gem. Absatz 2 Punkt 2 wird die Eigenverantwortlichkeit beschrieben und eine ausdrückliche Beauftragung verlangt. Es kann sich hierbei um Führungskräfte handeln, das ist jedoch keine notwendige Voraussetzung. Die Kompetenz, Entscheidungen bzgl. des ihr übertragenen Aufgabenbereichs selbst zu treffen, muss der Person aber gegeben sein. Bedarf es der Zustimmung eines Vorgesetzten bzw. trägt die Person nur Mitverantwortung, handelt die Person nicht eigenverantwortlich.
Wichtig ist, dass eine schriftliche Benennung erfolgt, um eine wirksame Delegation zu erreichen. Eine stillschweigende Bestellung oder bloße Duldung der Wahrnehmung der Aufgaben genügt nicht.
Durch Unterweisungen und Schulungen müssen der Person ausreichende Kenntnisse für ihren Aufgabenbereich vermittelt werden.
Dabei kommt es mit Sicherheit nicht nur auf das materielle Gefahrgutwissen, wie man z.B. ein Versandstück markiert und kennzeichnet, an, sondern auch darauf, was eine rechtskonforme gefahrgutrechtliche Aufbau- und Ablauforganisation ausmacht.
Der Begriff der „Beauftragten Person“ wird weiterhin in der Praxis verwendet, auch wenn er nicht mehr dem Wortlaut nach in einer gesetzlichen Regelung genannt wird.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Dieses Beispiel zeigt wie wichtig es ist, auch „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Damit gemeint ist: Es reicht nicht, den Blick alleine auf das ADR zu richten. Sie müssen auch die nationalen Vorschriften kennen, die zum einen eine Restriktion zum ADR darstellen können, aber auch – wie im Falle der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) für die nationale Gefahrgutbeförderung – Erleichterungen an die Hand geben.
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