Aber wie soll man die Prüfungsintervalle einhalten, wenn Schulungen und Prüftermine wegen Corona abgesagt werden oder wenn das Personal selbst krank ist?
Die zwischenzeitliche Lösung stellen die multilateralen Vereinbarungen M324, M325, M326 und M327 dar.
Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens verlängert (gilt nur für M324 und M325). Auch in der Corona-Krise muss aber der verantwortungsbewusste Umgang mit Gefahrgut gewährleistet sein. Auch wenn die Ablauftermine verlängert wurden, muss sichergestellt werden, dass die Gefahrgutbeförderung sicher ist. Es ist zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht für Seeverkehr gelten.
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
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