Der Packer von Gefahrgütern in Seecontainern oder auf Fahrzeugen muss vor Verladung prüfen, ob die Gefahrgüter zusammen in „diese eine“ Beförderungseinheit gepackt werden dürfen. Oftmals liegt der Teufel im Detail, denn wer weiß schon immer ganz genau, dass auch das Verladen von Gütern derselben Gefahrgutklasse in einen gemeinsamen Container oder auf das gleiche Fahrzeug u.U. verboten sein kann. Doch lesen Sie mehr…
Unter dem Begriff der Trennung versteht man das Auseinanderhalten eines verpackten Gefahrguts von einem anderen verpackten Gefahrgut, also das Trennen von Versandtücken mit Gefahrgut. Das scheint in der ersten Überlegung nicht schwierig zu erscheinen, schließlich gibt es ja jede Menge hilfreicher Vorschriften und Tabellen. Die einzelnen Prüfschritte einzuhalten und die richtige Vorschrift zu finden, ist im Tagessgeschäft nicht immer ganz so einfach. Im Endergebnis geht es um die Frage, ob man die Versandstücke gemeinsam in einen Container oder auf ein Fahrzeug (Fährverkehr) verladen darf oder ob man zwei Container/Fahrzeuge benötigt, da eine Trennung erforderlich ist.
Die beiden Begrifflichkeiten spielen eine zentrale Rolle zur Beurteilung der notwendigen Trennung oder das erlaubte Zusammenladen von Versandstücken mit Gefahrgut. Dazu benötigt man die klassischen Gefahrgutangaben wie UN-Nummer, Versandbezeichnung, Haupt- ggf. Nebengefahr, d.h. die Klasseangabe, sowie die Verpackungsgruppe, die es aber nur bei bestimmten Gefahrgutklassen gibt.
Der IMDG-Code kennt grundsätzlich vier Trennbegriffe, sprich Trenngrade:
Für die tägliche Praxis sind jedoch nur die Trenngrade 1 und 2 für die Prüfung interessant, da die Trenngrade 3 und 4 für das Packen, welches hier betrachtet wird, keine Rolle spielen.
Wird der Trenngrad 1 ermittelt, ist eine Verladung in eine gemeinsame Beförderungseinheit unter Wahrung eines gleichen Sicherheitsstandards (i.d.R. maximale, mindestens 3 Meter, Distanz zwischen den Versandstücken) möglich. Allerdings ist für diesen Fall eine Genehmigung der zuständigen Behörde notwendig. Wird der Trenngrad 2 ermittelt, müssen die Versandstücke auf alle Fälle getrennt, also in zwei verschiedene Beförderungseinheiten, verladen werden.
Dies geschieht durch Heraussuchen der richtigen Zeile in der Gefahrgutliste Teil 3.2 des IMDG-Code, in der das Gefahrgut nach UN-Nummer, Versandbezeichnung, Klasse und Verpackungsgruppe beschrieben wird. Dort wird in Spalte 16 b „Trennung“ eine Abkürzung genannt, die aus „SG“ und einer Zahl besteht. Diese „Codierung“ wird dann in Abschnitt 7.2.8 des IMDG-Codes aufgelöst, d.h. dort werden die Trenngrade oder weitere Trennanforderungen genannt.
Beispiel: Schwefel, geschmolzen, UN 2448, Klasse 4.1, Verpackungsgruppe III, bekommt von Spalte 16 b die Codierung „SG 17“ zugeordnet. „SG 17“ bedeutet: „Getrennt von“ Klasse 5.1 stauen. Das bedeutet im Beispielfall, dass Versandstücke mit UN 2448 von vornherein nicht zusammen mit Versandtücken der Klasse 5.1 in einer gemeinsamen Beförderungseinheit geladen werden dürfen, da „Getrennt von“ zwei Beförderungseinheiten bedingt..
In einer Trenngruppe werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, zusammengefasst. Insgesamt gibt es 18 Trenngruppen, die mit der Codierung „SGG“ gefolgt von einer Zahl (1 - 18) benannt sind (7.2.5.2 IMDG-Code). Als Beispiel bietet sich die Klasse 8 „Ätzende Stoffe“ an. Hier gibt es die Trenngruppencodes „SGG1-Säure“ und „SGG18-Alkali“. Säuren und Alkali, sprich Laugen, reagieren im Falle einer Leckage heftig miteinander und müssen getrennt werden, obwohl sie der gleichen Gefahrgutklasse „8“ angehören.
Beispiel: Dinatriumtrioxosilicat, UN 3253, Klasse 8, Verpackungsgruppe III, gehört zur Gruppe der Alkalien, da der UN-Nummer in der Spalte 16 b die Codierung „SGG-18“ zugewiesen wird. Gleichzeit weist Spalte 16 b auch die Codierung „SG 35“ als Trenncode zu. „SG 35“ aufgelöst fordert „Getrennt von SGG-1-Säuren stauen“. Das bedeutet im Ergebnis, dass UN 3252 nicht mit Säuren, die der Trenngruppe SGG1 angehören, zusammengeladen werden darf.
Neben einigen im IMDG-Code genannten Ausnahmen von den Trennvorschriften soll hier nur die bekannteste und vielleicht auch praxishäufigste Ausnahme genannt werden. Die Trennvorschriften werden in 3.4.4.2 des IMDG-Codes für Versandstücke in sogenannten „Begrenzten Mengen/ Limited Quantites“ (LQ) als für Nichtanwendbar erklärt. Das bedeutet LQ Versandstück unterliegen keiner Trennung, wobei hier allerdings der Sicherheitsstandard nicht außer Acht gelassen werden darf.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Die richtige Anwendung der Trennvorschriften setzt tiefere Kenntnisse des IMDG-Codes voraus und ist ohne das Lesen der Vorschriften nicht möglich. An den Beispielen lässt sich erahnen, dass man schnell auch „falsch abbiegen“ kann, was im Falle einer Kontrolle zu „einfachen“ Problemen mit den Behörden aber auch bis hin zum zeitaufwendigen und damit teuren Herunterholen des Containers vom Schiff wegen Nichtbeachtung der Trennvorschriften mit anschließendem Umpacken führen könnte. Daher ist eine genaue Prüfung vor Verladung dringen zu empfehlen.
Alternativ gibt es die Trennvorschriften als sogenannten „Trennguide“, der einen Auszug aus dem „IMDG-Code“ in Buch- oder elektronischer Form ist. Bei beiden ist aber auch hier eine vorherige Vertiefung in die Prinzipien der Trennung notwendig.
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