Gefahrgut

Gefahrgutrecht China: Transport von Klebstoffen, Farben, Harzlösungen etc. unter Anwendung der Sondervorschrift PP 1 ADR/IMDG-Code

Die Sondervorschrift PP1 zur Verpackungsanweisung P001 für flüssige Stoffe gewährt im europäischen Straßentransport (ADR) und internationalen Seetransport (IMDG-Code) bestimmte Erleichterungen. Diese Erleichterungen wurden im Einzelfall bei der Einfuhr nach China an der Landesgrenze bemängelt. Dieser Artikel möchte die Situation näher beleuchten.

3 Min.

05.02.2018

Hintergrund:

Für flüssige Gefahrgüter gilt im Allgemeinen die Verpackungsvorschrift P001, die durch Sondervorschriften, sogenannte “PP” Vorschriften, ergänzt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Sondervorschrift “PP 1”. Diese erlaubt sowohl im Straßen- als auch im Seetransport für bestimmte UN Nummern (1133, 1210, 1263, 1866, sowie Stoffe dieser Gattungen, die nur umweltgefährdend (3082) sind) eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zum regulären Gefahrguttransport.

Für Stoffe dieser Gattungen, die der Verpackungsgruppe II oder III angehören, und die in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff in höchstens 5 Liter abgefüllt werden, brauchen diese Verpackungen nicht bauartgeprüft nach Kapitel 6 der Vorschriften zu sein.

Weitere Verpackungsanforderungen sind der Transport der Gebinde:

  • als Palettenladung,
  • in Gitterboxen oder als Ladungseinheiten
  • oder als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettohöchstmasse von 
    40 kg.

Beanstandung in China:

In Einzelfällen wurde verschiedenen Sendungen mit diesen dargestellten UN-Nummern in den erlaubten “nicht-UN-geprüften Verpackungen” bei der Einfuhr nach China von den dortigen Kontrollbehörden beanstandet.

Begründung:

Warum es zu Beanstandungen kommen konnte, wurde durch unser Deutsch-Chinesisches Gefahrgut-Expertenteam, bestehend aus Gefahrgutbeauftragten der UMCO und Beratern von REACH 24H mit folgendem Ergebnis geklärt:

Im chinesischen Gefahrgutrecht gibt es eine der PP 1 vergleichbare Sondervorschrift (JT617), die allerdings bisher nur in einem Entwurf vorliegt und daher noch nicht ins Englische übersetzt werden kann. Eine Verabschiedung ist spätestens für Ende Juni 2018 vorgesehen.

Der Inhalt dieser Sondervorschrift entspricht zwar dem, den wir aus der PP 1 kennen, aber erst nach der Veröffentlichung des genannten Entwurfs können wir diesbezüglich auch von einem rechtssicheren Zustand in China sprechen.

Bis dahin empfehlen wir Ihnen eine analoge Anwendung der PP 1 des ADR/IMDG Codes für das Festland Chinas da vom Prinzip her der Seehafennachlauf durch den IMDG-Code gedeckt sein müsste.

Unsere chinesischen Experten raten in diesem Zusammenhang bei einer Beförderungsverzögerung durch die Behörden auf die Regelung des ADR/IMDG Code zu verweisen und einen Hinweis auf den Entwurf der chinesischen Vorschrift JT 617 zu geben.

Im Bedarfsfall vor Ort kann natürlich auch eine Vermittlung/Klärung durch unser Deutsch-Chinesisches Gefahrgut-Expertenteam versucht werden. Wenden Sie sich dazu einfach an einen unserer Hamburger oder Kölner Gefahrgutbeauftragten.

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