Gefahrgut

Neuregelung in China: Was könnte sich beim Transport von Gefahrgut in „Begrenzten und Freigestellten Mengen“ ändern?

Aktuell wird der Transport von Gefahrgütern in sogenannten „Begrenzten Mengen“ und „Freigestellten Mengen“, vergleichbar mit 3.4 und 3.5 ADR / IMDG-Code, auf Grundlage sogenannter GB-Standards geregelt. Der Entwurf einer Neufassung dieser Regelungen liegt den zuständigen Behörden und Ministerien in China vor und eine zeitnahe Verabschiedung ist in Sicht.

4 Min.

20.04.2018

Aktuelle Situation

Der Transport von Gefahrgüter in China wird derzeit im Rahmen der Beförderung als sogenannte „Begrenzte Mengen“ durch die GB 28644.2-2012, als sogenannte „Freigestellte Mengen“ durch die GB 28644.1-2012 geregelt. Diese Vorschriften wurden am 31. Juli 2012 verkündet und am 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Innerhalb der chinesischen Gefahrgutrechtssystematik ist ein GB Standard die niedrigste Regelungsebene.

Eine Aufwertung dieser Vorschriften verbunden mit einer Neuregelung soll ein derzeitiger Entwurf leisten, der seine Niederschrift in den „Measures for the Safety Administration of Road Transport of Dangerous Goods“ findet.

Die wesentlichsten Merkmale 

Die in GB 28644.1 und GB 28644.2 aufgeführten Gefahrgüter können als „Freigestellte Mengen / Excepted Quantity (EQ)“ oder als „Begrenzte Mengen / Limited Quantity (LQ)“ befördert werden. Die Ausnahmen stellen lediglich hochgiftige Chemikalien, Gefahrgüter der Klasse 1 und ansteckungsgefährliche Stoffe und Materialen der Unterklasse 6.2 dar. Deren Transport ist unter den genannten Begrifflichkeiten verboten.

Wird bei der Beförderung von „Freigestellten Mengen (EQ)“ pro Beförderungseinheit die Anzahl der Versandstücke nicht um 1.000 überschritten bzw. beträgt die Bruttomasse an Versandstücken mit Gefahrgut in „Begrenzten Mengen (LQ)“ nicht mehr als 8 Tonnen pro Beförderungseinheit, können nachfolgende Erleichterungen auch in China in Anspruch genommen werden:

  • Es werden keine weitergehenden Anforderungen an die Qualifizierung des Beförderers oder sonstigen Personals gestellt, noch an das Fahrzeug oder dessen Plakatierung / Ausschilderung. Eine Fahrwegbestimmung findet ebenfalls nicht statt.
  • Der Transport von Gefahrgut in LQ und EQ mit Neutralgütern ist erlaubt.

Der Verpackungsvorgang als solcher entspricht im Wesentlichen dem europäischen Versender bekannten Vorschriften des ADR oder IMDG Code. Hierbei wird in China über die in den GB Standards aufgeführten Stofflisten die entsprechenden Mengen bzgl. der Innenverpackung bei den LQ in Litern oder Kilogramm bzw. bei den EQ als E-Codierung z.B. „E1“ für die Menge der Innenverpackung und gesamt pro Versandstück ausgewiesen. In beiden Fällen sind nur zusammengesetzte Verpackungen erlaubt, wobei bei den EQ immer eine Zwischenverpackung gefordert wird. Ansonsten gilt bei LQ eine Bruttohöchstmasse pro Versandstück von 30 kg bzw. 20 kg bei trays.

Ein wesentlicher Unterschied zu den oben genannten europäischen und internationalen Gefahrgutvorschriften besteht darin, dass die Verpackungsanforderungen vom Absender / Versender den Nachweis der Geeignetheit der Verpackung verlangen. Dies soll durch die Vorlage eines Testreports oder einer Selbsterklärung geschehen:

  • Selbstdurchgeführte Verpackungstests, wie Falltest und Stapeltest, sind dem europäischen Absender / Versender von EQ bereits bekannt. Den von chinesischer Seite geforderten Nachweis auch im Rahmen der Beförderung von LQ erbringen zu müssen, wäre in der Tat ein Novum.
  • Des Weiteren steht auch im Rahmen der Dokumentation eine weitergehende Regelung als nach europäischem ADR Standard in Sicht.
  • Bei der Beförderung von LQ wäre der Hinweis „Gefahrgüter in Begrenzten Mengen“, die Anzahl der Versandstücke und das Bruttogesamtgewicht aufzuführen. Bei den LQ Transporten demgegenüber der Hinweis „Gefahrgüter in Freigestellten Mengen“ und die Anzahl der Versandstücke“

Zum Schluss gilt es noch darzustellen, wie eine Markierung und Kennzeichnung der Versandstücke aussehen soll. Hier gelten analog die gleichen Vorschriften, wie sie aus dem ADR oder IMDG Code schon bekannt sind. Damit ergibt sich diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

Abschließende Empfehlung 

Der Entwurf sieht im Detail unterschiedliche Regelungen im Vergleich zu dem europäischen ADR oder internationalen IMDG-Code vor:

  • Dem europäischen Absender / Versender eines Gefahrguts nach China ist auf jeden Fall die Anwendung der internationalen Gefahrgutvorschriften IMDG-Code und IATA-DGR zu empfehlen.
  • Um das Risiko einer Verzögerung auszuschließen, die sich aus einer nicht geprüften Verpackung, für die kein Testbericht oder Bestätigung des Absenders / Versenders vorliegt, ergeben könnte, wäre die Verwendung einer UN-geprüften Verpackung zu empfehlen. Die aufgedruckte UN-Spezifikationsmarkierung würde wahrscheinlich einen ausreichenden Hinweis auf die Geeignetheit und Geprüftheit der Verpackung geben. Auch die Befragung chinesischer Gefahrgutexperten zu diesem Punkt ergab den Hinweis, dass solche nicht geprüften Versandstücke mit Gefahrgut in „Begrenzten Mengen“ dem vollen Ermessensspielraum der kontrollierenden Behörden unterliegen würden.
  • Die dokumentarischen Anforderungen hinsichtlich der Hinweise im Beförderungspapier ließe sich demgegenüber einfacher vor Ort durch einen geeigneten Ersteller lösen als ggfs. ein weiteres Umpacken oder Testen der Verpackung.

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