Der Transport von Gefahrgüter in China wird derzeit im Rahmen der Beförderung als sogenannte „Begrenzte Mengen“ durch die GB 28644.2-2012, als sogenannte „Freigestellte Mengen“ durch die GB 28644.1-2012 geregelt. Diese Vorschriften wurden am 31. Juli 2012 verkündet und am 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Innerhalb der chinesischen Gefahrgutrechtssystematik ist ein GB Standard die niedrigste Regelungsebene.
Eine Aufwertung dieser Vorschriften verbunden mit einer Neuregelung soll ein derzeitiger Entwurf leisten, der seine Niederschrift in den „Measures for the Safety Administration of Road Transport of Dangerous Goods“ findet.
Die in GB 28644.1 und GB 28644.2 aufgeführten Gefahrgüter können als „Freigestellte Mengen / Excepted Quantity (EQ)“ oder als „Begrenzte Mengen / Limited Quantity (LQ)“ befördert werden. Die Ausnahmen stellen lediglich hochgiftige Chemikalien, Gefahrgüter der Klasse 1 und ansteckungsgefährliche Stoffe und Materialen der Unterklasse 6.2 dar. Deren Transport ist unter den genannten Begrifflichkeiten verboten.
Wird bei der Beförderung von „Freigestellten Mengen (EQ)“ pro Beförderungseinheit die Anzahl der Versandstücke nicht um 1.000 überschritten bzw. beträgt die Bruttomasse an Versandstücken mit Gefahrgut in „Begrenzten Mengen (LQ)“ nicht mehr als 8 Tonnen pro Beförderungseinheit, können nachfolgende Erleichterungen auch in China in Anspruch genommen werden:
Der Verpackungsvorgang als solcher entspricht im Wesentlichen dem europäischen Versender bekannten Vorschriften des ADR oder IMDG Code. Hierbei wird in China über die in den GB Standards aufgeführten Stofflisten die entsprechenden Mengen bzgl. der Innenverpackung bei den LQ in Litern oder Kilogramm bzw. bei den EQ als E-Codierung z.B. „E1“ für die Menge der Innenverpackung und gesamt pro Versandstück ausgewiesen. In beiden Fällen sind nur zusammengesetzte Verpackungen erlaubt, wobei bei den EQ immer eine Zwischenverpackung gefordert wird. Ansonsten gilt bei LQ eine Bruttohöchstmasse pro Versandstück von 30 kg bzw. 20 kg bei trays.
Ein wesentlicher Unterschied zu den oben genannten europäischen und internationalen Gefahrgutvorschriften besteht darin, dass die Verpackungsanforderungen vom Absender / Versender den Nachweis der Geeignetheit der Verpackung verlangen. Dies soll durch die Vorlage eines Testreports oder einer Selbsterklärung geschehen:
Zum Schluss gilt es noch darzustellen, wie eine Markierung und Kennzeichnung der Versandstücke aussehen soll. Hier gelten analog die gleichen Vorschriften, wie sie aus dem ADR oder IMDG Code schon bekannt sind. Damit ergibt sich diesbezüglich kein Handlungsbedarf.
Der Entwurf sieht im Detail unterschiedliche Regelungen im Vergleich zu dem europäischen ADR oder internationalen IMDG-Code vor: