Als Absender von Lithiumbatterien und Lithiumzellen, müssen Sie sicherstellen, dass diese auch als UN 3090, 3091, 3480 oder 3481 befördert werden dürfen. Dies setzt voraus, dass die Sondervorschrift 230 IMDG-Code, ADR/RID oder die Verpackungsvorschriften laut IATA erfüllt werden. Innerhalb dieser Vorschriften wird auf 2.9.4 IMDG-Code, 2.2.9.1.7 ADR und 3.9.2.6.1 IATA verwiesen. In den fast wortgleichen Unterabsätzen wird genau beschrieben, welche Vorschriften eingehalten werden müssen. Eine der Voraussetzungen ist, dass sie nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt wurden.
Laut Bemerkung innerhalb der Kapitel wie oben aufgeführt sind betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme zugelassen. Eine Zertifizierung durch Dritte ist hierbei nicht erforderlich, jedoch müssen die in .1 bis .9 aufgeführten Verfahren (siehe unten) genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Es gibt also keine Pflicht, das Qualitätssicherungsprogramm einem Dritten zur Verfügung zu stellen, außer der zuständigen Behörde. Der Versender muss allerdings sicherstellen, dass die zu befördernden Batterien nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt wurden, um die Vorschrift einzuhalten. Hier reicht es jedoch, wenn der Hersteller dem Versender dieses bestätigt.
Als Hersteller stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob es erforderlich ist, ein eigenes Qualitätssicherungsprogramm für Lithiumbatterien und Lithiumzellen zu entwickeln oder ob ein möglicherweise bereits vorhandenes Qualitätssicherungsprogramm genutzt werden kann. Hier bietet sich die ISO 9001 2015 Zertifizierung an, da diese den Vorgaben zum Qualitätssicherungsprogramm der Gefahrgutregelwerke entspricht.
Laut UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter: Abschnitt 2.9.4 e) ICAO TI: Teil 2, 2;9.3.1 e) IATA-DGR: 3.9.2.6.1 e) IMDG-Code: 2.9.4.5 ADR/RID/ADN: 2.2.9.1.7 e) | Entspricht ISO 9001 2015 |
(i) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität; | In 4 Kontext der Organisation und generell unter dem Punkt 7. Unterstützung detailliert unter 7.1.2, 7.1.5. |
(ii) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; | 8.6. Freigabe von Produkten und Dienstleistungen und 8.7. Steuerung nichtkonformer Ergebnisse |
(iii) Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten; | 9.1. Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung 9.2. Internes Audit |
(iv) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden; | Generelle Dokumentationspflicht im PDCA Zyklus und unter 9.1. Die Organisation muss geeignete dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse aufbewahren. |
(v) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen; | der Geschäftsführer ist nicht explizit genannt Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das Qualitätsmanagementsystem: a) die Anforderungen 1) der Organisation an ihr Qualitätsmanagementsystem, 2) dieser Internationalen Norm erfüllt; b) wirksam verwirklicht und aufrechterhalten wird. Laut § 130 OWiG ist der Geschäftsführer aber verpflichtet gehörige Aufsicht über sein Unternehmen auszuüben, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern. |
(vi) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; | 7.5. Dokumentierte Information |
(vii) ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen; | 8.7. Steuerung nichtkonformer Ergebnisse, 10.2. Nichtkonformität und 10.3. Fortlaufende Verbesserung |
(viii) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und | 7.2. Kompetenz |
(ix) Verfahren, um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. | 8.7. Steuerung nichtkonformer Ergebnisse, 10.2. Nichtkonformität und 10.3. Fortlaufende Verbesserung |
Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. | Die Zertifizierung nach ISO 9001 braucht keiner Behörde vorgelegt werden. Jedoch wenn sie als Nachweis des Qualitätssicherungsprogramm für Lithiumbatterien dienen soll, müssen zu minderst die o.g. Punkte der Behörde auf Verlagen vorgelegt werden. |
Ein Subunternehmer, der laut ISO 9001 2015 zertifiziert ist, hat laut ISO 9001 Punkt 8.4 sicherzustellen, dass sein Subunternehmer ebenfalls ISO 9001 zertifiziert ist. Auch wenn dies für die Herstellung von Lithiumbatterien und Lithiumzellen nicht vorgeschrieben ist, muss der Hersteller sicherstellen, dass die Batterien nach dem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt wurden. Das schließt dann auch die Herstellung bei Subunternehmen mit ein. Zwei Wege, selbes Ziel.
Während in den Gefahrgutregelwerken an anderen Stellen bereits ISO 9001 vorgeschrieben wird, wurde bei der Herstellung von Lithiumbatterien und Lithiumzellen darauf verzichtet. Stattdessen wurde ein Qualitätssicherungsprogramm vorgeschrieben. Wenn jedoch der Hersteller nach ISO 9001 zertifiziert wurde, sind die Punkte aus dem vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramm für die Herstellung von Lithiumbatterien und Lithiumzellen erfüllt.
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
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