Gefahrgut

Für nur „Reglementierte Beauftragte“ kann der Gefahrgutversand Luft in Zukunft wesentlich schwieriger bis unmöglich werden

In der Vergangenheit bestand für „Reglementierte Beauftragte“ die Möglichkeit durch Nutzung eines Sprengstoffspurendetektors (ETD-Geräte) nur an der Außenseite einer Sendung diese durch Nachweis, dass sich an dem Gebinde kein Sprengstoff befindet, zu „sichern“, d.h. den Status als „sicher“ zu erlangen. Das ändert sich ab dem 30.06.2019 grundlegend.

3 Min.

24.06.2019

Änderungen im Gefahrgutversand Luft 2019

Bisher bestand die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Sendungen unter Nutzung eines Sonderkontrollverfahrens nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durch ETD Geräte zu sichern, das heißt ein vereinfachtes Verfahren bei der Frachtkontrolle anzuwenden, um Fracht mit wenig Aufwand zu kontrollieren und als „sicher“ zu deklarieren. Dieses Kontrollverfahren kommt bisher bei Luftfrachtsendungen zum Einsatz, die mit „geeigneten Kontrollverfahren“, nicht gut kontrolliert werden können, wie z.B. Fässer mit Chemikalien oder Säcke, die beim Röntgen einen sogenannten „Dunkelalarm“ auslösen. Ein „Dunkelalarm“ kommt bei Substanzen zustande, die nicht von den Röntgenstrahlen durchdrungen werden. Durch den Sprengstofftest konnte das Gebinde bei negativem Ergebnis als „sicher“ eingestuft werden. Da Gebinde, die einen „Dunkelalarm“ auslösen jetzt nicht mehr durch dieses Verfahren “geheilt“ werden können, gelten diese nicht mehr als sicher und werden nicht verflogen. 

Gerade bei dem Gefahrgutversand im Luftverkehr sind solche Gebinde mit dem entsprechenden Inhalt, wie z.B. viskose Stoffe der Gefahrgutklasse 3 oder Feststoffe der Gefahrgutklasse 8, wie Granulate, an der Tagesordnung. 

Da es sich nur um eine in Deutschland greifende Änderung handelt, wäre die Alternative eine Versendung über das benachbarte europäische Ausland oder die Wahl eines anderen Verkehrsträgers, wie Straße oder See. 

Alternative Möglichkeit zu der Rolle als „Reglementierter Beauftragter“ wäre eine Zulassung als „Bekannter Versender“ oder die Nutzung eines Dienstleisters, der diesen Status innehat. Die Sendungen des „Bekannten Versenders“ werden automatisch als sicher eingestuft.

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