Bestimmte Gefahrgutfahrzeuge müssen überwacht werden. Das hängt ausschließlich von bestimmten Gefahrgütern und der beförderten Menge pro Beförderungseinheit an. Als Beispiel lässt sich der Transport von UN 1203 Benzin im Tankfahrzeug anführen. Das Fahrzeug muss überwacht werden, wenn das Gesamtvolumen 3000 Liter in Tanks überschreitet wird. Die konkreten Stoffe und Mengenschwellen sind über eine „S“-Codierung aus Spalte 19 „Betrieb“ der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR zu entnehmen. Relevant sind die besonderen Vorschriften S1(6) und S14 bis S24, die im Teil 8.5 ADR nachzulesen sind. Treffen diese Vorschriften zu, ist eine Überwachung von Fahrzeugen, die in Deutschland und allen anderen ADR-Staaten zugelassen sind, erforderlich.
Der einfachste Weg ist, das Fahrzeug in einem Lager oder im Werksbereich zu parken, wenn dabei „ausreichende Sicherheit“ gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang versteht man unter “ausreichender Sicherheit“ vor allem das abgeschlossene Werksgelände. Dieses muss bei Gefahrgütern mit hohem Gefahrenpotential die Anforderungen nach Kapitel 1.10 ADR erfüllen.
Ist das Werksgelände nicht abgeschlossen und parkt das Fahrzeug in einem Lager oder Werksbereich muss es über eine elektronische Wegfahrsperre und eine Alarmanlage verfügen, die auf das Mobiltelefon des Fahrers aufgeschaltet ist. Der Fahrer muss bei Alarm in einem angemessenen Zeitraum geeignete Maßnahmen einleiten können. Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein. Für Fahrzeuge die Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotential nach Kapitel 1.10 ADR befördern, kommt diese Möglichkeit des Abstellens jedoch nicht in Betracht.
Unter Einhaltung der oben beschriebenen Plätze und Maßnahmen ist eine Überwachung der kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge durch den Fahrer oder einen Beauftragten nicht erforderlich.
Nicht immer sind solche gesicherten Abstellplätze vorhanden oder die beschriebenen Maßnahmen umsetzbar. Dann kann, nachdem „geeignete Sicherheitsmaßnahmen“ getroffen wurden, das Fahrzeug auch an anderen Plätzen geparkt werden. Eine Überwachung durch einen Beauftragten oder den Fahrer ist in diesen Fällen allerdings, wie nachfolgend beschrieben, erforderlich.
Als Abstellplatz kommt ein Parkplatz in Betracht, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrers unterrichtet sein muss, bewacht wird. Weiterhin kann man das Fahrzeug auf einem öffentlichen oder privaten Parkplatz abstellen, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden. Das Fahrzeug kann auch auf einer abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegenen Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient, abgestellt werden. Allerdings muss die beschriebene Reihenfolge der genannten Plätze auf Vorhandensein als Abstellmöglichkeit vom Fahrer geprüft und eingehalten werden.
Kommt die Möglichkeit der Überwachung durch einen Beauftragten nicht in Betracht, muss der Fahrer unter Einhaltung der „geeigneten Sicherheitsmaßnahmen“ selbst überwachen.
Um geeignete Sicherheitsmaßnahmen handelt es sich z. B. wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. visuelle Überwachung durch Bildübertragung) sichergestellt werden.
Nach Kapitel 8.4 ADR sind nur die kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge zu überwachen, die Gefahrgüter befördern, welche in den besonderen Vorschriften S1(6) und S14 bis S24 im Teil 8.5 ADR aufgeführt sind. Ein Fahrzeug, welches z. B. UN 2794 Batterien (Akkumulatoren) nass, gefüllt mit Säure in loser Schüttung geladen hätte, ist zwar mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtig, aber nach ADR nicht zu überwachen.
Die für die Überwachung von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen gemachten Regeln des ADR werden durch die nationale, sprich deutsche, Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) verschärft. Diese verpflichtet den Beförderer in § 19 Nummer 18, dass er neben der Beachtung der Vorschriften des ADR gleichzeitig die Anlage 2 Gliederungsnummer 3,.3 der GGVSEB beim Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bei innerstaatlichen Beförderungen einzuhalten hat.
Die Anlage 2 Gliederungsnummer 3 macht für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind bei innerstaatlichen Beförderungen folgende Einschränkungen im Vergleich zum ADR:
Alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container sind zu überwachen!
Das bedeutet, dass die Fahrzeuge und Container die Anforderungen nach 8.4.1 ADR einhalten müssen, egal welches Gefahrgut sie befördern. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern dieser Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Eine Ausnahme stellt nur die Beförderung von UN 1202 Heizöl dar.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Einschränkung des ADR hinsichtlich der in den besonderen Vorschriften gemachten Angaben zu Gefahrgut und Menge überhaupt keine Rolle mehr spielt.
Es kommt nur noch darauf an, dass es sich um kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit deutscher Zulassung im innerstaatlichen Verkehr handelt.
Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dieser restriktiveren Regelung der nationalen GGVSEB nicht unterliegen. Damit ist für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge ein Wettbewerbsnachteil gegeben.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Dieses Beispiel zeigt wie wichtig es ist, auch „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Damit gemeint ist: Es reicht nicht, den Blick alleine auf das ADR zu richten. Sie müssen auch die nationalen Vorschriften kennen, die zum einen eine Restriktion zum ADR darstellen können, aber auch – wie im Falle der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) für die nationale Gefahrgutbeförderung – Erleichterungen an die Hand geben.
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