In Artikel 51 Absatz 2 des Yangtze River Protection Law wird ein Beförderungsverbot für hochgiftige Chemikalien und andere Chemikalien auf Inlandswasserstraßen im Jangtse-Becken festgelegt. Das sind zum einen die hochgiftigen Chemikalien, die im Katalog der gefährlichen Chemikalien (Catalogue of Hazardous Chemicals) in der Fassung von 2015 aufgelistet sind. Zum anderen sind es die Chemikalien, die im Katalog der verbotenen gefährlichen Chemikalien auf Inlandswasserstraßen (Catalogue of Prohibited Dangerous Goods by Inland River) in der Fassung von 2019 genannt wurden. Gemäß Artikel 2 des Gesetzes ist u.a. der „Abschnitt Shanghai“ von dieser Regelung betroffen.
Die jüngsten Anforderungen durch die Shanghai Maritime Safety Administration (MSA) der Volksrepublik China vom 8. Februar 2022 zielen auf die Offenlegung der Inhaltsstoffe der Substanzen und Gemische, die durch die genannten Gebiete des Hafen Shanghai befördert werden.
Die CAS-Nr. ist die einzige Möglichkeit, um festzustellen, ob die Chemikalien verbotene Güter im Jangtse-Einzugsgebiet sind. Daher wird die 100%ige Angabe der Inhaltsstoffe des Sicherheitsdatenblatts (SDB) in der Versanddokumentation empfohlen.
Die Anforderung zur kompletten Deklaration der Inhaltsstoffe hat bei den Versendern Verwirrung und Kontroversen verursacht, da unter anderem auch gemäß China-GHS die 100%ige Angabe der Inhaltsstoffe in Sicherheitsdatenblättern nicht verpflichtend ist.
Der Inhalt und der damit verbundenen Lösungsansatz, der von der Behörde im Rahmen einer Mitteilung im Februar 2022 gemacht wurde, sei hier in den folgenden 4 Punkten zusammengefasst:
Punkt 1: Die CAS-Nr. ist das einzige Kriterium, um zu bestimmen, ob die Inhaltsstoffe in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz des Jangtse-Beckens fallen.
Punkt 2: Es wird empfohlen, bei Gemischen und Zubereitungen die vollständige, sprich 100%ige Information des Sicherheitsdatenblatts (SDS) einschließlich Inhaltsstoffen, Anteil, CAS-Nr. etc. in den Versanddokumenten anzugeben.
Punkt 3: Bei einer 100%igen Offenlegung der Inhaltsstoffe können die Güter als Fracht in das Hafengebiet importiert, exportiert und befördert werden, sowie dieses durchqueren. Dies gilt, solange keine der offengelegten Stoffe zu den verbotenen Substanzen der genannten Listen gehören und die gesamte Mischung oder Zubereitung nicht unter die Umweltgefahren – Akute Aquatische Toxizität Kategorie 1 (Environmentally Hazards – Acute Aquatic Toxicity) fällt.
Punkt 4: Wenn keine 100%ige Offenlegung der Inhaltsstoffe erfolgt oder verbotene Substanzen enthalten sind, müssen die folgenden 3 Indikatoren angegeben werden:
(a) Gesundheitsgefahren – Akute Toxizität (Health Hazards – Acute Toxicity)
(b) Umweltgefahren – Akute Aquatische Toxizität (Environmental Hazards – Acute Aquatic Toxicity)
(c) Umweltgefahren – Chronisch Aquatische Toxizität (Environmental Hazards – Chronic Aquatic Toxicity)
Unter der Bedingung, dass eine der drei aufgeführten Indikatoren in Kategorie 1 fällt, darf die Fracht nicht in oder durch das beschriebenen Hafengebiet gelangen oder befördert werden.
Diese Mitteilung der Shanghai MSA bezieht sich auf das Jangtse-Becken einschließlich des Waigaoqiao Port Area und soll nach bisherigen Erkenntnissen keine anderen Häfen in China betreffen.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Mittlerweile werden die Versender von den Carriern aufgefordert alle CAS.-Nummern vor der Verschiffung anzugeben oder die in Punkt 4 beschriebenen Bedingungen einzuhalten. Weiterführend ist eine Klassifizierung nach China-GHS einschließlich der Prüfung der in Punkt 4 genannten Indikatoren zu empfehlen. Ist die Klassifizierung vor dem Versand nicht klar oder könnte angezweifelt werden, ist diese durch einen qualifizierten Dritten (z.B. Prüfinstitut) festzustellen oder vorab der Kontakt zur lokale chinesischen Maritime Safety Administration (MSA) aufzunehmen.
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