Gefahrgut

Verkehrsträger See – Neuerungen im Gefahrgutrecht 2021, Änderungen im IMDG-Code

Der Ende 2020 veröffentlichte IMDG-Code 40-20 darf ab dem 01.01.2021 freiwillig angewendet werden, während der alte IMDG-Code 39-18 bis Ende 2021 noch gültig ist. Das bedeutet, dass im Jahr 2021 beide Versionen angewendet werden dürfen. Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Auf das Aufführen von Änderung, die auch im ADR zu finden sind, haben wir größtenteils verzichtet.

14 Min.

04.03.2021

Teil 1 – Allgemeine Anforderungen

1.1.1.10 Hinweis auf 5.5.4 neu: Gefährliche Güter die in Geräten während der Beförderung verwendet werden.

1.2.1 geändert: Begriffsbestimmungen für GHS, flüssiger Stoff und SADT.

Teil 2 – Klassifizierung

(vgl. auch Absatz Gefahrgutklassen 1, 2, 6.2 und 7)

2.4.3.2.3.1 Bemerkung: „außer Typ G“ wurde gelöscht.

2.5.3.2.4 Tabelle: UN 3116 „Di-(4-tert-Butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat ≤ 42 % als Paste“ ist jetzt UN 3118 geworden. Aus „Di-(tert-Butylperoxyisopropyl)-benzen(e)“ wurde die „2“ entfernt.

2.8.3.2 Satz ergänzt: Genereller Verweis auf die OECD-Test-Richtlinien; bei der Möglichkeit, mehrere VG (II und III) aufgrund der In-vitro-Prüfergebnisse zuzuordnen, hat VG II Vorrang.

Teil 3 – Gefahrgutliste (GGL), Sondervorschriften (SV), Ausnahmen

3.1.2.9.1, 3.3.1 SV274 neue Absätze eingefügt: Meeresschadstoffe: Bei n.a.g.-Bezeichnungen, die einen Meeresschadstoff enthalten, ist bei dem richtigen technischen Namen der Meeresschadstoff mit zu benennen. Neue Erweiterung SV274: Zusatz technische Benennung darf bei UN 3077 oder UN 3082 auch eine allgemeine Benennung sein.

3.1.4.4, GGL Spalte 16b neu: Erweiterung der Trenngruppe Alkalien (SGG18) um:

  • UN 1289 Natriummethylat, Lösung, in Alkohol
  • UN 1431 Natriummethylat
  • UN 3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g.
  • UN 3274 Alkoholate in Alkohol, Lösung, n.a.g.

 

GGL Spalte 2, 3.3.1 geändert: UN 2522 wurde der Name mit dem Zusatz „stabilisiert“ ergänzt und SV386 aufgenommen.

GGL Spalte 2, 3.3.1 SV301, 4.1.4.1 P907 für UN 3363 geändert: „in Apparaten“ wurde gestrichen,dafür wurden „in Gegenständen“ und „in Geräten“ hinzugefügt.

GGL Spalte 6, 3.3.1 SV123 für UN 1372, 1387, 1856, 1857 und 3360 geändert: Aus SV117 wurde SV123 (Unterliegt nicht den Vorschriften) (Fasern, Wollabfall, Lappen, Putzwolle und Textilabfall)

GGL Spalte 6 (Calciumcarbid): SV951 wurde für UN 1402 gestrichen (Stickstoffüberlagerung im Schüttgut-Container)

GGL Spalte 6 für UN 2383 wurde SV386 gestrichen (Stabilisierung durch Temperaturkontrolle)

GGL Spalte 6, 3.3.1 neu für UN 2555, 2556, 2557 und 3380: Neue SV394 Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests entsprechen.

GGL Spalte 6, 3.3.1: SV76 gestrichen (Beförderungsgenehmigung von zuständigen Behörden der betroffenen Länder – teilweise ersetzt durch SV976): UN 2249 (VG I), 3097, 3100, 3121, 3126, 3127, 3128, 3129, 3130, 3131, 3132, 3133, 3135, 3137 (VG I), 3255 (VG I). Der Wortlaut ist aber unverändert.

GGL Spalte 6, 3.3.1 für UN 3529 wurde SV356 (Beförderungsgenehmigung) hinzugefügt (Metallhydridspeichersysteme)

GGL Spalte 11 und 4.2.5.3 (IBC Tanks): SV TP35 gestrichen (Übergangsfrist für Verwendung von T14 ist abgelaufen): UN 1092, 1098, 1143, 1238, 1239, 1244, 1595, 1695, 1752, 1809, 2334, 2337, 2646, 3023

GGL Spalte 11 und 4.2.5.3: SV TP37 gestrichen (Übergangsfrist für Verwendung von T14 ist abgelaufen): UN 1135, 1182, 1251, 1541, 1580, 1605, 1670, 1810, 1834, 1838, 1892, 2232, 2382, 2474, 2477, 2481, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2521, 2605, 2606, 2644, 2668, 3079, 3246.

Gleiches gilt für TP38 und TP39 für T9 und T4.

GGL Spalte 16a Stauvorschrift SW5 (mechanisch belüfteten Raum): neu für 3129 (VG III), 3132 (VG II), 3132 (VG III), 3135 (VG II), 3135 (VG III)

GGL Spalte 16a: neu für UN 3132 (VG I), UN 3135 (VG I) = Staukategorie D; UN 3132 (VG II und III), UN 3135 (VG II und III) = Staukategorie E. Vorher gab es keine Stauvorschrift, weil sie nur mit Genehmigung der Behörde befördert werden durften.

Teil 4 – Verwendung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks

4.1.1.3.1 eingefügt: Verpackungen, IBC und Großverpackungen können mehreren Bauarten entsprechen und dürfen mehrere UN-Codierungen haben. Siehe auch 6.1.3.13, 6.5.2.1.3, 6.6.3.4.

4.1.1.21 eingefügt: Verpackungen, IBC und Großverpackungen dürfen an Bord nicht befüllt oder entleert werden mit Ausnahme des Einsatzes von Bergungsverpackungen, Bergungsgroßverpackungen oder Bergungsdruckgefäßen.

4.1.4.1 P400 und P404 geändert: Anforderungen an die Innenverpackungen für pyrophore Stoffe der Klasse 4.2: Schraubverschlüsse oder physische Fixierung, so dass Lösen oder Lockern durch Schlag oder Vibration verhindert wird.

4.1.4.1 P801 geändert: Neufassung der gesamten Absätze mit zusätzlicher Anforderung, dass die Batterien nicht auslaufen können oder das Elektrolyt nicht aus dem Versandstück freigesetzt werden kann.

4.1.4.2 IBC520 geändert: Aufnahme von tert-Amylperoxypivalat und tert-Butylperoxypivalat bei UN 3119 in der Tabelle.

4.2.5.3 geändert: SV TP19, Erklärung der Erhöhung der Wanddicke für Zulässigkeit von Korrosion

4.2.5.3 geändert: TP35, TP37, TP38 und TP39 gestrichen

Teil 5 – Verfahren für den Versand

Dokumentation

5.4.1.4.3.6 geändert: Angabe des Flammpunkts im Beförderungsdokument, wenn Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 3 und der Flammpunkt ≤ 60 °C ist – Gefahreneigenschaften neu aufgenommen. Die Angabe des Flammpunkts beschränkt sich jetzt nur noch auf flüssige Gefahrgüter der Klasse 3.

Begaste Güterbeförderungseinheiten

5.5.2.5.1 gestrichen: Gasspürgeräte müssen nicht mehr an Bord mitgeführt werden. Alle Absätze sind um einen Absatz nach oben gerückt.

5.5.2.5.3 geändert in 5.5.2.5.2: Verladung von begasten Güterbeförderungseinheiten wurde stark gekürzt.

Güterbeförderungseinheiten mit Gasen als Kühl- oder Konditionierungsmittel

5.5.3 neu: Stickstoff aufgenommen. Bemerkung 2 in 5.5.3 neu: Begriffsbestimmung für Konditionierung: breiter Anwendungsbereich.

5.5.3.6.2 geändert: Umbenennung des Warnzeichens in „Erstickungswarnzeichen“ (vorher „Warnzeichen für Kühlung…“); Angabe als Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht mehr zwingend erforderlich.

Neu: Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden

5.5.4 neues Kapitel: Geräte wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen mit gefährlichen Gütern an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen.

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Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks

6.1.3.1 e) geändert: Wenn die „Kunststoffuhr“ neben der UN-Codierung angebracht wird, kann auf die Angabe der Jahreszahl verzichtet werden.

6.1.3.13, 6.5.2.1.3 und 6.6.3.4 neu: Bei Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die mehreren Bauarten entsprechen, müssen die Codierungen in unmittelbarer Nähe zueinander angebracht sein. Siehe auch 4.1.1.3.1

6.1.4.2.6 neu: Aluminiumfässer müssen Oberflächenbeschichtungen haben, wenn sie ansonsten nicht materialverträglich sind.

6.1.4.3.6 neu: Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium müssen Oberflächenbeschichtungen haben, wenn sie ansonsten nicht materialverträglich sind.

6.5.2.2.1 geändert: höchstzulässige Stapellast im ersten Teil der IBC-Codierung gestrichen (ehemals Verweis auf 6.5.2.2.2).

6.5.2.2.4 geändert: Anforderungen an die Sichtbarkeit der „Kunststoffuhr“ auf dem Innenbehälter, die auch an anderer Stelle angebracht werden darf (wenn schlecht sichtbares Duplikat auf äußeren Umhüllungen).

6.5.5.1.6 geändert: Anforderung an die Mindestwanddicke gelten nur für metallene IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 1.500 Litern.

6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 und 6.7.4.14.6 geändert: Tanks, bei denen der Zeitrahmen für die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung oder die 2,5-Jahres-Prüfung überschritten wurde, müssen einer neuen 5-Jahres- Prüfung unterzogen werden, bevor sie befüllt werden dürfen.

6.7.3.4.1 neu: Bei der Mindestwanddicke müssen die Anforderungen der Sondervorschriften berücksichtigt werden (Sondervorschriften aus Spalte 14).

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Teil 7 – Beförderungsabwicklung:

7.1.6 neu: Handhabungscode H5 eingefügt (radioaktive UN 2900, infektiöse Stoffe UN 2814)

7.2.8 einige Trenncodes wurden geändert:

  • Geändert: SG27, SG28 und SG34 jetzt „getrennt von“
  • Geändert: SG48: Die Definition für brennbare Stoffe wurde gestrichen
  • Komplett geändert: SG53: aus „flüssigen organischen Stoffen“ wurde „brennbare Stoffe“.

 

7.9.3 geändert: Adresse der russischen Föderation.

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Lithiumbatterien

GGL Spalte 6: SV390 bei UN 3091 und UN 3481 wurde neu eingefügt.

GGL Spalte 17 für UN 3091: Lithium-Metall-Batterien; Erklärung der Eigenschaften wurde geändert. Der erste Satz mit dem Hinweis auf die Verpackung wurde gelöscht und im zweiten Satz wurde „die Lithium enthalten“ und „in einem starren Metallkörper“ hinzugefügt.

 

3.3.1:

SV360 für UN 3091 und 3481 geändert: Es wurde ein Satz eingefügt, der auf Lithiumbatterien und Beförderungseinheiten UN 3536 hinweist.

SV376 für UN 3090, 3091, 3480 und 3481: Es wurde bei Bemerkung eine nicht abschließende Auflistung der Kriterien für die Beurteilung von defekten Batterien eingefügt.

SV388 für UN 3161 und 3171 geändert: Es wurde ein Hinweis auf UN 3536 aufgenommen.

SV390 für UN 3091 und 3481 neu: Neue SV für kombinierte Versandstücke mit „in“ und „mit“ Ausrüstung und deren Kennzeichnung. „Mit Ausrüstung“ ist der Vorzug zu geben.

4.1.4.1 P903 Abs. 5 neu: Es wurde ein fünfter Absatz für die Kombination „in“ und „mit Ausrüstung“ eingefügt.

5.2.1.10.2 geändert: Das Kennzeichen für Lithiumbatterien muss jetzt entweder ein Quadrat oder Rechteck sein und mindestens 100 mm x 100 mm sein und darf auf 100 mm x 70 mm verkleinert werden. Somit dürfen die alten Kennzeichen weiterhin gebenutzt werden.

5.4.1.4.3.7 neuer Absatz 7: Eintrag für beschädigte Lithiumbatterien, wenn sie mit SV376 oder SV377 befördert werden.

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Gefahrgutklassen 1, 2, 6.2 und 7

Klasse 1

1.4.3.1.2 Tabelle des Gefahrguts mit hohem Gefahrenpotenzial geändert:

  • UN 0512 und 0513 in Unterklasse 1.4 aufgenommen
  • Unterklasse 1.6 aufgenommen.

 

2.0.6.4, 2.1.3.1 und 2.1.3.4.2.2 Bemerkung, 2.1.3.5.2

  • Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten hinzugefügt
  • Querverweis auf Vorschriften oder Normen hinzugefügt
  • Zuordnung von Feuerwerkskörpern für bühnenpyrotechnische Effekte

 

GGL, Anh. A, Anh. B, Index neue UN-Nummer:

  • UN 0511 Sprengkapseln, elektronisch
  • UN 0512 Sprengkapseln, elektronisch
  • UN 0513 Sprengkapseln, elektronisch
  • UN 3549  MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest

 

GGL neu: LP101 bei vielen Gefahrgütern; zusätzlich SV393 bei UN 0340, 0341, 0342 und 0343

3.3.1 geändert: SV370 (Ammoniumnitrat). Diese Eintragung darf nicht für andere Ammoniumnitrateinträge verwendet werden, die eine eigene UN-Nummer haben.

3.3.1 neu: SV393. Nitrocellulose muss Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder Methylviolettpapier-Tests entsprechen (bereits oben angeführt).

7.1.4.4.2 geändert: Stauung von Klasse 1 (ausgenommen 1.4) nicht in Bereichen, die für Passagiere zugänglich sind.

Klasse 2

2.2.2.1.2, 2.2.2.2 und 2.2.3.1 geändert: Querverweis auf Vorschriften oder Normen bei der Klassifizierung.

GGL Spalte 6 neu: SV392 (Gasspeichersysteme und Flüssiggasbehälter in Kraftfahrzeugen) bei diversen UN-Nummern für Gase: UN 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299

GGL Spalte 6 geändert: UN 3529 (Verbrennungsmotor); neu: SV356 (Metallhydridspeichersysteme)

GGL Spalte 9 geändert: UN 3164 (Gegenstände unter Druck); neu: PP32 bei UN 3164 in robusten Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen aufgenommen

GGL Spalte 6, 8, 9 und 16a, 3.3.1, 4.1.4.1, 4.1.4.3, 7.1.5 geändert:

  • UN 2037 – Erweiterung um Abfall-Gefäße klein mit Gas (Abfall-Gaspatronen)
  • SV327 (Änderung der Verpackungsanweisung auf P003 mit PP17 und Freistellung von Abfall-Gaspatronen, die Gase der Klasse 2.2 enthalten haben und durchstochen wurden)
  • SV959 (Erweiterung auf Abfall-Gas-Kartuschen) zusätzlich
  • PP96 (Belüftung für Verpackungen mit UN 2037 Abfall-Gaspatronen)
  • LP200 mit L2 (Belüftung für Großverpackungen mit Abfall-Gaspatronen) zusätzlich
  • SW22 (Spalte 16a) zusätzlich

 

4.1.4.1 PP97 neu in P206: Bei Druckgefäßen für Feuerlöschmittel, die als Chemikalie unter Druck (UN 3500) klassifiziert sind, beträgt die Prüffrist für die Großflaschen 10 Jahre

4.1.4.1 PP87 in P207 Abfall-Druckgaspackungen dürfen keine gefährliche Atmosphäre bilden

4.1.6.1.2 und 4.1.6.1.8 geändert: Aktualisierung von Normen bei besonderen Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2.

4.2.3.7.3 neu: Angabe der Haltezeit bei der Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen.

4.2.4.5.7 neu: MEGC dürfen an Bord nicht befüllt oder entleert werden

6.2 geändert: Normen aktualisiert und Neueinführung von Normen für die Prüfung von Gaszylindern und Druckgefäßen

6.7.5.2.3 geändert: MEGC dürfen auch in Verbundbauweise gebaut sein

6.7.5.2.4 geändert: Norm-Erweiterung für MEGC

Klasse 6.2

2.6.3.1.1 und 2.6.3.2.2.1, 2.6.3.2.1, 2.6.3.2.3.9.1, 2.6.3.5.1:

  • Rickettsien bzw. Rickettsien und Mykoplasmen gestrichen
  • Neuaufnahme UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen oder nur gefährlich für Tiere
  • Zuordnung von medizinischen oder klinischen Abfällen neu gefasst
  • Div. weitere Änderungen

Klasse 7

1.5, 4.1.9, 6.4 geändert: Anpassungen an die aktuellen IAEA-Vorschriften (SSR-6 und SSG-26)

2.7.2.3.2.3, 4.1.9.2.4.5, 5.1.5.1.2.5, 5.1.5.3.1, 5.3.1.1.5.1, 5.3.2.1.1, 5.4.1.5.7.1.10, 6.4.23.2.1, 7.1.4.5.1 neu: SCO-III Oberflächenkontaminierter Gegenstand; großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer beschriebenen Versandstückart befördert werden kann.

GGL Spalte 2 geändert: UN 2913 um SCO-III erweitert

Gernot Severin | Gefahrgut-Experte

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