Wer Gefahrgüter auf öffentlichen Straßen befördert, aber nicht an Dritte übergibt, kann die Befreiung der Ausnahme 18 (S) GGAV in Anspruch nehmen. Wenn also die Gefahrgüter im Unternehmen verbleiben und nur den Ort wechseln, braucht kein Beförderungspapier erstellt werden. Dazu erklärt die RSEB „B-18/1.S: „Auch wenn eine Beförderung im Werksverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte“.
Es müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Wer ungereinigte Tanks befördern möchte, darf dies mit dem Beförderungspapier des zuletzt beförderten Guts durchführen.
Auf welche Angaben darf bei örtlich begrenzten Beförderungen im Beförderungspapier verzichtet werden?
Zusätzlich muss im Beförderungspapier „Ausnahme 18“ vermerkt werden.
Bis jetzt hat es die Ausnahme 18 (S) nicht geschafft in das ADR übernommen zu werden. Sie ist in der Bekanntmachung der letzten GGAV bis zum 30.06.2021 befristet worden. Da nun das neue ADR seit dem 01.01.2021 – ohne eine Erleichterung für Beförderungen von Gefahrgut ohne Dritte oder für örtlich begrenzte Beförderungen – in Kraft getreten ist, wird auch die Ausnahme 18 (S) weiter verlängert. Laut „Dreizehnter Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vom 05.02.2021 (Bundesrat Drucksache 112/21) wird die Ausnahme 18 (S) bis zum 30.06.2027 verlängert. Allerdings wird sie auch geändert: Die Befreiung vom Beförderungspapier gilt jetzt nicht mehr für ungereinigte leere Verpackungen.
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen kann auf der Seite des Bundesrats herunter geladen werden.
Die GGAV von 2019 kann auf der Seite des BMVI heruntergeladen werden.
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
Es gibt keine Pflicht die Ausnahme 18 (S) in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie allerdings eine Beförderung unter Inanspruchnahme der Ausnahme 18 (S) durchführen wollen, achten Sie bitte darauf, ob auch die Voraussetzungen vorliegen und ob die Bestimmungen eingehalten werden.
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