Gefahrgut

Wesentliche Änderungen in den Gefahrgutvorschriften Luft 2021

Die International Air Transport Association (IATA) – Dangerous Goods Regulations sind verpflichtende Regeln für den Gefahrguttransport Luft, die von allen Beteiligten eingehalten werden müssen. Im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern wird zu Anfang eines jeden Jahres eine Neuauflage dieses Regelwerks veröffentlicht. Die wesentlichsten Änderungen der 62. Ausgabe haben wir für Sie zusammengefasst.

7 Min.

10.02.2021

Abschnitt 1 - Anwendung

1.2.7 Freistellungen: Befreiung von oder Erleichterung zu den Regeln, u.a. zu Themen der Schädlingsbekämpfung und Haltbarkeit von Organspenden.

1.5 Schulungsanforderungen: Hier kommt eine wesentliche Änderung auf die Beteiligten zu. Seit dem 01.01.2021 kann ein „neues“ befähigungsorientiertes Schulungs- und Beurteilungskonzept (vgl. Anhang H) gewählt werden. Das bisher bekannte Schulungskonzept nach Personalkategorien (PK1-17) ist noch bis Ende 2022 anwendbar. Danach gilt nur noch alleinigst das neue Konzept.

1.7 Gefahrgut-Sicherheit: Die Liste der Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotenzial wurde bei den Unterklassen 1.4 und 6.2 ergänzt. Neu hinzugekommen sind alle Stoffe der Unterklasse 1.6.

Abschnitt 2 - Begrenzungen

2.3 Gefährliche Güter mitgeführt von Passagieren und Besatzungsmitgliedern: Hier gibt es Änderungen u.a. zu Rollstühlen/Fortbewegungsmitteln mit Batterien, in Geräte eingebaute Gaspatronen, Feuerzeuge sowie tragbare elektronische Geräte, die Batterien enthalten.

2.8 Abweichungen der Staaten und Luftfahrtunternehmen: Hier sind im Einzelfall die Abweichungen jährlich zu prüfen. Wichtige Änderungen sind u.a.: Der Staat Oman verlangt eine 24H Notfallnummer, die Airlines Thomas Cook, Sun Express und Tianjin sind aus dem Katalog der Airlines, die eine 24H Notfallnummer verlangen, gestrichen worden.

Besonderheiten ergeben sich z.B. bei der Beförderung von UN 2211, schäumbare Polymerkügelchen (American Airlines), dem Umverpacken von Flüssigkeiten (Aviateca), benzinbetriebenen Verbrennungsmotoren im Gepäck (New Zealand) oder dem Erfordernis eines MSDS (Aerolinas Argentinas).

Abschnitt 3 - Klassifizieren

3.2.2 Unterklassen – Gase: Bei den Unterklasse 2.1 und 2.2 sowie bei den Gemischen von Gasen haben sich Änderungen ergeben.

3.6.2.5 Medizinische oder Klinische Abfälle: Es wurde der Katalog der festen medizinischen Abfälle dahingehend erweitert, dass diese auch ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten können. 

3.8.3 Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen der Klasse 8: Hier geht es um die Zuordnung von ätzenden Stoffen oder Gemischen zu der VG II, wenn durch eine In-vitro-Prüfung der Stoff oder das Gemisch nicht der VG I zugeordnet wird und eine Abgrenzung zwischen VG II und III nicht möglich ist.

Abschnitt 4 - Identifizierung

4.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Folgende UN Nummern sind neu dazugekommen:

  • UN 0511 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.1.B
  • UN 0512 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.4 B
  • UN 0513 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.4 S
  • UN 3363 Gefährliche Güter in Gegenständen, (Neue Versandbezeichnung) Klasse 9
  • UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen
  • UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, nur gefährlich für Tiere
  • UN 2913 Radioaktive Stoffe, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO III)

 

4.4 Sonderbestimmungen

Es ergaben sich Änderungen bei Sonderbestimmungen, wie u.a.

  • A88/A99: Genehmigung der zuständigen Behörde des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens erforderlich.
  • A107: „Geräte und Maschinen“ durch „Gegenstände“ ersetzt, die jetzt beides erfassen.
  • A154: Verbot der Beförderung von defekten oder beschädigten Lithium-Zellen oder -Batterien
  • A215: UN 3077 und UN 3082 können als Gefahrauslöser auch Versandbezeichnungen der Spalte B der Tabelle 4.2 haben, z.B. „Farbe“ oder „Parfümerieerzeugnisse“.

Abschnitt 5 - Verpacken

­Hier ist zu empfehlen, die einzelnen individuell genutzten Verpackungsanweisungen auf Neueinträge und Änderungen zu untersuchen. Eine wesentlicher Neueintrag hat sich bei den VA 967 und VA 970 ergeben. Hier wird im Teil II gefordert

„Die Ausrüstung(en), die Zellen oder Batterien enthalten, müssen innerhalb der Außenverpackung vor Bewegung geschützt sein und mit einem wirksamen Mittel versehen sein, um eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung zu verhindern.“

„Wenn mehrere Ausrüstungen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, müssen die Ausrüstungen so verpackt werden, dass diese vor Kontakt mit anderer Ausrüstung geschützt sind, um Beschädigung zu verhindern.“

Abschnitt 6 - Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

­6.0.4 Markierungen der UN-Spezifikationsverpackungen / Anwendungsbereich und 6.5.3.1 Markierung an Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe

Klarstellung zur Zeichenhöhe der UN-Spezifikationsmarkierung in Abhängigkeit zum Gesamtgewicht und Fassungsraum. 

6.0.4.2 (f) Format der Markierung

Verzicht auf die Angabe des Jahres der Herstellung der Verpackung in der UN-Spezifikationsmarkierung, wenn die „Uhr“ neben der UN-Bauartmarkierung angebracht ist und die Jahresangabe enthält.

6.0.7 Bauartkennzeichnung von Versandstücken für mehr als einen Bauart-Typ

Wenn ein Versandstück einer geprüften Verpackungsbauart oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten entspricht, darf die Verpackung mit mehr als einer UN-Bauartmarkierung versehen sein, also z.B. einmal für Feststoffe und einmal für Flüssigkeiten (als Einzelgebinde).

6.2.2.7 und 6.2.7.7

Aufbringen von geeigneten Schutzauskleidungen oder Durchführung von geeigneten Oberflächenbehandlungen bei Aluminium und Metallfässer (andere als Aluminium oder Stahl), bei Unverträglichkeit mit dem zu befördernden Stoff.

Abschnitt 7 - Markierung und Kennzeichnung

­Die Größe der Markierung wurde angepasst. Möglich sind 3 Formate:

  • 100 mm x 100 mm 
  • 100 mm x 70 mm (erlaubte Verkleinerung)
  • 120 mm x 110 mm (Bisherige Markierung - darf weiterverwendet werden)

Abschnitt 8 - Dokumentation

­8.1.6.9.2 Schritt 7 (Umverpackungen)

Mehrere Umverpackungen mit identischem Inhalt können als Overpack Used x Anzahl (der identischen Umverpackungen) oder einzeln eingetragen werden. Siehe dazu Abbildung 8.1 Q, Beispiel 13.

8.2.1 Abfertigungsinformation

Neu ist die Formulierung: „Dangerous goods as per associated Shipper´s Declaration“ oder “Dangerous goods as per attached DGD”.

Die Erklärungen “Dangerous goods as per attached Shipper´s Declaration” oder “Dangerous goods as per attached DGD”, wie in der 61. Ausgabe dieser Vorschrift aufgeführt, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden“.

Abschnitt 9 - Abfertigung

­9.1.9 Risikobewertung durchführen

Die bisherige „Empfehlung“, dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von gefährlichen Gütern bei ihrem Betriebssicherheitssystem berücksichtigen sollen, ist nun verpflichtend.

9.6.4 Meldepflicht für Gefahrgut-Zwischenfälle und Gefahrgut-Unfälle

Die Pflicht, dem Abgangsstaat einen Bericht zu übermitteln wurde gelöscht.

Abschnitt 10 - Radioaktive Stoffe

­10.0.1.1 Geltungsbereich und Anwendung

Ergänzt um weitere Erläuterungen

Tabelle 10.3.A

Hinzufügen neuer Radionuklide

10.8.8.1 Abfertigungsinformationen

Siehe 8.2.1

Anhänge A bis F

Im Vergleich zur 61. Ausgabe 2020 wurde der Anhang I, welcher einen Ausblick auf die Neuerungen des folgenden Jahres gab, gestrichen.

Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte

Unsere Empfehlung

Für die Gefahrgutbeförderung Luft gibt es keinen Gefahrgutbeauftragten in beratender Funktion. Jeder Versender ist selbst für die Umsetzung der relevanten Änderungen in seinem Geschäftsbereich verantwortlich. Daher empfehlen wir die für die Beförderung des individuellen Gefahrguts in Frage kommenden Textpassagen der IATA-DGR genau auf Änderungen hin zu untersuchen und mit der bestehenden betrieblichen Praxis abzugleichen.

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