An Umschließungsmitteln angebrachte Batterien in Datenloggern und Ladungsortungseinrichtungen werden im neuen Abschnitt 5.5.4 behandelt (1.1.3.7)
Meldung von Ereignissen (1.8.5.1): Der Entlader von Gefahrgut wird im Falle eines Schadensereignisses verpflichtet einen Unfallbericht zu erstellen.
1.10 Security: Erweiterung der Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotential:
Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie A:
Klasse 8 Ätzende Stoffe: Wenn die In-vitro-Prüfergebnisse zum Ergebnis haben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
Neu hinzugekommene UN-Nummern:
Dazu verschiedene Änderungen bei mehr als 15 UN-Nummern, unter anderem:
Präzisierung der Angaben unter 38.3.5 (f) für den Test nach 38.3: Masse und Modellnummer beziehen sich auf die Zelle oder Batterie. Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt ausgestellt, dann auf die Modellnummer des Produkts.
Feststellung in der SV 376: Keine abschließende Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von beschädigten/defekten Lithiumbatterien.
SV 376: Ergänzung der Kriterien zur Bewertung/Einschätzung, ob eine Lithiumbatterie beschädigt/defekt ist:
SV 390 (neu für UN 3090 und UN 3481): Vereinfachung der Kennzeichnung und Angaben im Beförderungspapier
SV 188: Aus „starken Außenverpackungen“ wird „widerstandsfähige Außenverpackungen“
SV 274:
SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs zur Entsorgung für Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen
SV 393 und SV 394 (neu für UN 0340, UN 0342, UN 0343, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 3380): Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Test oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.
SV 653 (UN 1006, UN 1013, UN 1046, UN 1066): Erleichterte Bedingungen gelten nur bei Einhaltung der Vorschriften für die Befüllung.
SV 671 (Ergänzung): Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke der Ausstellung der Beförderungspapiere und Freistellung im Zusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe 1.1.3.6) der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
SV 675: Für UN 2211 und UN 3314 gilt Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen 1.4 S)
Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen
UN 3164 (Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck) gemäß P003, PP32
Neue P622, LP 622 für UN 3549 (infektiöse Abfälle der Kategorie A)
P801: Neuer Absatz (2)
P903: Neuer Absatz (5)
Lithiumbatteriekennzeichen: Änderung der Mindestgröße des Lithiumbatterie-Kennzeichens auf 100 mm x 100 mm bzw. Reduzierung bis auf 100 mm x 70 mm bei kleinen Versandstücken.
Gefahrzettel
Beförderungspapier: In dem Beförderungspapier ist der Vermerk «(-)» anstelle des Tunnelbeschränkungscodes bei Stoffen, denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist, anzugeben.
Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte
Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und prüfen Sie inwieweit die Änderungen Einfluss auf Ihre Betriebsabläufe haben. Das ADR 2021 kann in seiner englischen Fassung als PDF auf der Homepage der UNECE heruntergeladen werden.
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