Gefahrgut

Wesentliche Änderungen in den Gefahrgutvorschriften Straße und Schiene 2021

Alle 2 Jahre findet eine Anpassung der Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße und Schiene statt. Die „neuen“ Vorschriften gelten ab dem 1. Januar dieses Jahres und müssen spätestens bis Ende Juni umgesetzt sein, da ab dem 1. Juli das neue ADR/RID 2021 alleinigst gilt. Die wesentlichen Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

8 Min.

19.03.2021

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

An Umschließungsmitteln angebrachte Batterien in Datenloggern und Ladungsortungseinrichtungen werden im neuen Abschnitt 5.5.4 behandelt (1.1.3.7)

Meldung von Ereignissen (1.8.5.1): Der Entlader von Gefahrgut wird im Falle eines Schadensereignisses verpflichtet einen Unfallbericht zu erstellen.

1.10 Security: Erweiterung der Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotential:

  • Berücksichtigung neu geschaffener Einträge für elektronische Sprengkapseln UN 0512 und UN 0513 (Unterklasse 1.4).
  • Aufnahme der explosiven Stoffe der Unterklasse 1.6.
  • Aufnahme des neuen Eintrags für medizinischen Abfall der Kategorie A UN 3549 bei Klasse 6.2.

Teil 2 – Klassifizierung

Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie A:

  • Einstufung von medizinischen Abfällen der Kategorie A aus der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren (nicht aus der Forschung) in die neue UN 3549.
  • Dazu gilt: Neue Verpackungsanweisung P 622 (dreiteilige Verpackung (Zwischenverpackung) gefordert.

 

Klasse 8 Ätzende Stoffe: Wenn die In-vitro-Prüfergebnisse zum Ergebnis haben, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.

Teil 3 – Stoffverzeichnis, Sondervorschriften, Freistellungen

Änderungen an UN-Nummern

Neu hinzugekommene UN-Nummern:

  • UN 0511 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.1B
  • UN 0512 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.4B
  • UN 0513 Sprengkapseln, elektronisch, Klasse 1.4S
  • UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen, fest bzw.
  • UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, nur gefährlich für Tiere, fest.

 

Dazu verschiedene Änderungen bei mehr als 15 UN-Nummern, unter anderem:

  • UN 3291 Klinischer Abfall, Klasse 6.2: Streichung der Verpackungsgruppe II
  • UN 3363: Erweiterung der offiziellen Benennung, um die Beschreibung „Gefährliche Güter in Gegenständen“

Lithiumbatterien

Präzisierung der Angaben unter 38.3.5 (f) für den Test nach 38.3: Masse und Modellnummer beziehen sich auf die Zelle oder Batterie. Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt ausgestellt, dann auf die Modellnummer des Produkts.

Feststellung in der SV 376: Keine abschließende Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von beschädigten/defekten Lithiumbatterien. 

SV 376: Ergänzung der Kriterien zur Bewertung/Einschätzung, ob eine Lithiumbatterie beschädigt/defekt ist:

  • Akute Gefahr, wie z.B. Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyten
  • Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder Batterie
  • Anzeichen von physischen Schäden wie Verformung des Gehäuses oder Farben am Gehäuse
  • Äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen
  • Zustand der Sicherheitsmerkmale
  • Beschädigung der internen Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem
  • Neu: Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.

 

SV 390 (neu für UN 3090 und UN 3481): Vereinfachung der Kennzeichnung und Angaben im Beförderungspapier

  • Bei Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die in einem Versandstück mit Ausrüstungen verpackt sind, ist für die Bezeichnung in der Dokumentation analog dem Luftverkehr „Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstung verpackt“ oder „Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstung verpackt“ zu verwenden.
  • Dazu neue Verpackungsoption: P 903 – entweder eine bauartgeprüfte Außen- oder Innenverpackung; Beispiele:
  • „UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt“ bzw.
  • „UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt“ 

 

SV 188: Aus „starken Außenverpackungen“ wird „widerstandsfähige Außenverpackungen“

Weitere Änderungen bei Sondervorschriften

SV 274:

  • Technische Benennung für umweltgefährdende Stoffe nur für UN 3077 oder UN 3082 (3.1.2.8.1.4)
  • Als Gefahrenauslöser dürfen Angaben aus Spalte 2 Tabelle A, „Klebstoffe“, „Farbe“, „Parfümerieerzeugnisse“ verwendet werden, sofern keine „n.a.g.-Einträge“, z. B. UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Farbe), 9, III, (-)  
     

SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs zur Entsorgung für Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen

SV 393 und SV 394 (neu für UN 0340, UN 0342, UN 0343, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 3380): Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Test oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen.

SV 653 (UN 1006, UN 1013, UN 1046, UN 1066): Erleichterte Bedingungen gelten nur bei Einhaltung der Vorschriften für die Befüllung.

SV 671 (Ergänzung): Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke der Ausstellung der Beförderungspapiere und Freistellung im Zusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe 1.1.3.6) der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

SV 675: Für UN 2211 und UN 3314 gilt Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen 1.4 S)

Teil 4 – Verwendung von Tanks, Umschließungen

Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen

  • Können einer oder mehreren geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein; Beispiel: Kiste aus Pappe mit „4G“ und „4GV“

 

UN 3164 (Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck) gemäß P003, PP32

  • Auch unverpackte Beförderung ist zugelassen
  • P003 verlangt keine bauartzugelassene Verpackung, aber Anwendbarkeit der Bauvorschriften nach 6.1.4. einschließlich der Obergrenzen für Nettomasse und Fassungsraum.

 

Neue P622, LP 622 für UN 3549 (infektiöse Abfälle der Kategorie A)

  • Dreiteilige Verpackung (Innen-, Zwischen- und Außenverpackung)
  • Außenverpackung unterliegt Prüfanforderungen der VG I
  • Ausführliche Auflistung der zusätzlichen Anforderungen siehe Kapitel 4.1 (P622, LP622)

 

P801: Neuer Absatz (2)

  • Für neue und gebrauchte Batterien der UN 2794, UN 2795, UN 3028, UN 2800; ersetzt P801a

 

P903: Neuer Absatz (5)

  • Behandelt Verpackungen, die sowohl Batterien und Zellen, die mit Ausrüstungen verpackt sind als auch solche, die in Ausrüstungen verpackt sind. 

Teil 5 – Versand

Lithiumbatteriekennzeichen: Änderung der Mindestgröße des Lithiumbatterie-Kennzeichens auf 100 mm x 100 mm bzw. Reduzierung bis auf 100 mm x 70 mm bei kleinen Versandstücken.

Gefahrzettel

  • Die vorgeschriebene Mindestdicke der inneren Linie von 2 mm entfällt.
  • Der Mindestabstand (5 mm) zum Rand ist nur noch eine „ca.-Angabe“
  • Bei Verkleinerungen proportionale Reduzierung der Abmessungen

 

Beförderungspapier: In dem Beförderungspapier ist der Vermerk «(-)» anstelle des Tunnelbeschränkungscodes bei Stoffen, denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist, anzugeben.

Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte

Unsere Empfehlung

Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und prüfen Sie inwieweit die Änderungen Einfluss auf Ihre Betriebsabläufe haben. Das ADR 2021 kann in seiner englischen Fassung als PDF auf der Homepage der UNECE heruntergeladen werden.

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