Abschnitt 2 – Begrenzungen
Die Liste und Abweichungen der Staaten (2.8.1) und Luftverkehrsgesellschaften (2.8.3) wurden überarbeitet. Etwas genauer betrachten wir an dieser Stelle die Abweichungen der Länder und Airlines hinsichtlich der 24h-Notfallnummer.
Abweichungen der Länder bzgl. der Bereitstellung einer 24h-Notfallnummer.
Aus OMG-07 wird in 2022 die OMG-08 (OMG: Oman). Hier hat sich die Nummerierung der Abweichungen geändert.
In 2022 kommt die Jemenitische Republik (YEG-08) hinzu, welche eine 24h-Notfallnummer fordert.
Abweichungen der Airlines bzgl. der Bereitstellung einer 24h-Notfallnummer.
Folgende Airlines fallen in 2022 weg und damit auch die Anforderung an eine Notfallnummer:
Folgende Airline kommt in 2022 hinzu:
Abschnitt 4 – Identifizierung
Folgende wesentlichen Änderungen wurden im Abschnitt 4 u.a. vorgenommen:
Bei der UN 3094, Ätzender flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g. wurde die Sonderbestimmung A2 gelöscht.
Der Eintrag Brennstoffsystem-Komponenten wurde überarbeitet und verweist nun auf Gefährliche Güter in Gegenständen.
Abschnitt 5 – Verpacken
Es finden auch immer wieder Änderungen bei den Verpackungsanweisungen statt. Für 2022 sind u.a. folgende wichtige Änderungen betroffen:
Verpackungsanweisung 965 und Verpackungsanweisung 968
Bei beiden Verpackungsanweisungen wurde der Teil II gelöscht. Zukünftig können Lithium-Zellen und -Batterien nach Teil IB der VA 965 und VA 968 versendet werden. Es ist allerdings möglich noch bis 31. März 2022 den Teil II zu nutzen, um bis dahin eine Anpassung der logistischen Abläufe hinsichtlich des Versands dieser Gefahrgüter durchzuführen.
Diese Änderungen hinsichtlich der Streichung des Teils II der VAen 965 und 968 wurden in folgenden weiteren Änderungen berücksichtigt:
Für Teil IB ist eine IATA-DGR Gefahrgut-Schulung mit Prüfung erforderlich. Die Schulung ist erforderlich für Personen, die nach Teil IB verpacken und oder die Versendererklärung unterschreiben.
Verpackungsanweisung 966 und Verpackungsanweisung 969
Die Überarbeitung dieser beiden VAen soll die Möglichkeiten der Verpackung bei Teil I darstellen. Demnach ergibt sich Folgendes:
Bei Teil II gibt es keine Anforderung eine UN-Spezifikationsverpackung zu verwenden. Damit gibt es hier nicht mehrere Varianten.
Abschnitt 7 – Markierung und Kennzeichnung
In Unterabschnitt 7.1.7.1 Markierungen für Umverpackungen wird dahingehend geändert, dass die auf einer Umverpackung erforderlichen Markierungen, wie z.B. richtige englische Versandbezeichnung, UN-Nummer etc. den Größenvorgaben gem. 7.1.4.4.1 entsprechen müssen.
Abschnitt 8 – Dokumentation
In den Dokumentationsvorschriften sind u.a. folgende Änderungen zu berücksichtigen:
Im Unterabschnitt 8.1.6.5.3. wurde der Text hinsichtlich der Entfernung des CAO Kennzeichens geändert. Hier wurde nach dem Wort „entfernt“ noch „oder unkenntlich gemacht“ hinzugefügt.
Anhang D – Zuständige Behörden
Aktualisierung der Kontaktdaten zu den zuständigen Länderbehörden.
Anhang E – Verpackungsprüfstellen, Verpackungshersteller und Lieferanten
Änderungen an der Liste der Lieferanten für UN-Spezifikationsverpackungen und Verpackungsprüfstellen.
Anhang H – Leitlinien zur Gefahrgut-Schulung – Kompetenzorientierter Schulungs- und Beurteilungssatz
Ab dem Jahr 2023 müssen die Schulungen auf Basis des in Anhang H beschriebenen CBTA-Konzeptes geplant und durchgeführt werden. Im Jahr 2022 können noch Schulungen nach bisherigem Konzept der Personalkategorien durchgeführt werden. Diese haben dann eine abschließende Gültigkeit von zwei Jahren nach Durchführung von Erstunterweisungen oder unter Berücksichtigung der Anschlussregelung an Wiederholungschulungen.
Nicht jeder an der Luftbeförderung von Gefahrgüter Beteiligte ist von den Änderungen betroffen. Daher ist ein Blick in die für den Arbeitsprozess zutreffenden Passagen der IATA-DGR zu empfehlen. Hinzufügen, Änderung und Streichung von Textstellen sind mit den entsprechenden Symbolen kenntlich gemacht sind. Daher kann man die eigene Betroffenheit relativ einfach feststellen. Die Änderungen die betriebliche Praxis betreffend, z.B. hinsichtlich zukünftigen Schulungsanforderungen, Markierung von Umverpackungen oder Änderungen im Batterietransport sind dem obigen Text zu entnehmen. Auch hier empfiehlt sich ein Blick auf die internen Prozesse.
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IATA PK 1 Versender – Gefahrgut im Luftverkehr
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12/21: In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden 63. Ausgabe der IATA Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung Luft sind wieder neue Regelungen hinzugekommen, bisherige Regelungen wurden geändert oder gelöscht. Hier geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen und Anpassungen.
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