Gefahrgut

Änderungen im nationalen Gefahrgutrecht

Neben den Änderungen im ADR/RID und IMDG-Code und IATA-DGR wurden im Laufe des vergangenen Jahres 2023 auch verschiedene nationale gefahrgutrechtliche Verordnungen angepasst. Lesen Sie in unserer Zusammenfassung die wesentlichen Änderungen der GGVSEB, GGAV, GbV und GGKostV – entsprechend der 14. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV).

5 Min.

27.03.2024

Änderung der GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Neben formalen Änderungen wie z. B. des Namens des zuständigen Ministeriums oder Begriffsanpassungen werden auch Bezüge zu anderen Verordnungen angepasst. Darüber hinaus wurden in den folgenden Paragraphen inhaltliche Änderungen vorgenommen.

§ 18 – Pflichten des Absenders 
Der Absender hat mit Erteilung des Beförderungsauftrages schriftlich oder elektronisch auf das gefährliche Gut hinzuweisen. Ein Hinweis auf Begrenzte Mengen oder Freigestellte Mengen ist nicht mehr verpflichtend. 
Ebenso ist die Mitgabe des Container- / Fahrzeugpackzertifikats gem. 5.4.2 ADR aus den Pflichten gestrichen.

§ 21 – Pflichten des Verladers

Ebenso wie der Absender ist auch der Verlader nicht mehr verpflichtet auf Begrenzte Mengen und Freigestellte Mengen hinzuweisen.

§ 23 – Pflichten des Befüllers im Straßenverkehr

Der Fahrzeugführer ist vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtungen einzuweisen. Neu hinzugekommen ist die Pflicht dies zu dokumentieren und diese Dokumentation aufzubewahren.

§ 23a – Pflichten des Entladers 
Gleiche, wie zu §23 beschrieben, gilt für die Einweisung des Fahrzeugführers bei erstmaliger Handhabung der Entleerungseinrichtungen.

Zusätzlich wird neu auf 7.5.7.3 ADR verwiesen. Demnach müssen Versandstücke während des Be- und Entladens gegen Beschädigungen geschützt werden.

§ 29 – Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

Der hinzugefügte Absatz 5 konkretisiert die Pflichten der Beteiligten in Bezug auf ordentliche Ladungssicherung, wenn die Ladung während der Beförderung verändert wurde. 
Wird die Beförderungseinheit zum Beispiel nur zu einem Teil entladen, so ergeben sich für den Entlader hierdurch Pflichten zur Ladungssicherung der auf der Beförderungseinheit verbliebenen Ware. Die Ladungssicherung ist ansonsten in den Pflichten des Verladers beschrieben.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

In Bezug auf die angepassten Pflichten des Verladers (vgl. oben §21) ist es nicht länger eine Ordnungswidrigkeit, nicht oder nicht richtig auf Begrenzte Mengen und Freigestellte Mengen hinzuweisen.

Die Anpassung der §23 und §23a (siehe oben) bedingen die Ergänzungen, dass Befüller und Entlader ordnungswidrig handeln, wenn die Einweisung des Fahrzeugführers vor der erstmaligen Handhabung von Füll- oder Entleerungseinrichtungen nicht dokumentiert oder aufbewahrt wird.

Weitere Änderungen wurden z. B. zu § 24 (Pflichten des Betreibers) und § 26 (sonstige Pflichten) vorgenommen.

Änderung der GGAV – Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

In der Ausnahme 20 - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (Binnenschiff, Eisenbahn, Straße) werden in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1. und 1.2 Gefäße, klein, mit Gas (Klasse 2) gestrichen und somit von der Ausnahmeregelung ausgenommen.
Somit dürfen unter den Bedingungen der Ausnahme 20 gefährliche Abfalle der Klasse 2 ausschließlich Feuerlöscher (Abfallgruppe 1.3) befördert werden.

Zugleich wurden die dazugehörigen Anweisungen unter Nummer 2.12 gestrichen.

Änderung der GbV – Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Neben der formalen Anpassung des Namens des zuständigen Ministeriums werden in Wörter „schriftliche Aufzeichnungen" durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform" ersetzt. Hiermit wird verdeutlicht, dass die „mündliche“ Form ausgeschlossen ist und eher auch die elektronische Aufzeichnung und Aufbewahrung genutzt werden sollte.

Darüber hinaus sind diese Aufzeichnungen nicht mehr durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren. Der Unternehmer hat nunmehr die Pflicht, die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten – wie bisher auch den Jahresbericht – fünf Jahre nach Vorlage aufzubewahren, sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen – in Textform – vorzulegen. Dementsprechend wurde auch §10 Ordnungswidrigkeiten angeglichen.

Änderung der GGKostV – Gefahrgutkostenverordnung

Die Gebühren werden an diversen Stellen angepasst. In der Regel erhöhen sich die Gebühren.

Nicole Schmidt-Tophoven | Gefahrgut-Expertin

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