Gefahrgut

Aktualisierte chinesische Zollvorschrift betrifft den Im- und Export gefährlicher Chemikalien

Die für die Inspektion von importierten und exportierten gefährlichen Chemikalien zuständige General Administration of Customs of the People‘s Republic of China (GACC) hat am 10. Januar 2021 eine aus dem Dezember des Vorjahres veröffentlichte Bekanntmachung No. 129 mit dem Titel „Announcement on questions regarding the inspection on imported and exported hazardous chemicals and their packagings“ in Kraft gesetzt. Diese Bekanntmachung ist eine für den Importeur und Exporteur bestehende „Anleitung“ und dient der Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Inspektion der genannten Chemikalien und deren Verpackungen. 

4 Min.

06.04.2021

Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung No. 129 beinhaltet ihren Anwendungsbereich und regelt die vom Importeur und Exporteur von gefährlichen Chemikalien zu machenden Angaben.   

Die Inspektion und Kontrolle bezieht sich auf importierte und exportierte gefährliche Chemikalien, welche im nationalen Inventory of Hazardous Chemicals (Edition 2015) gelistet sind.

Angaben durch den Empfänger (Importeur)

Der Empfänger bzw. sein Vertreter der importierten gefährlichen Chemikalien sollten beim chinesischen Zoll zu folgenden Punkten Angaben machen:

  • Gefahrenkategorie
  • Verpackungsgruppe (Bulkware ausgenommen)
  • UN-Nummer
  • UN-Verpackungskennzeichnung (Bulkware ausgenommen)
  • Ggfs. weitere Stoffdaten
  • Name und Menge von Stabilisatoren oder Inhibitoren, soweit in der Chemikalie enthalten

 

Darüber hinaus ist ein chinesisches Sicherheitsdatenblatt und Gefahrstoffetikett (Bulkware ausgenommen) vorzuhalten.

Eine Konformitätserklärung ist vom Importeur abzugeben. Diese soll folgende Angaben enthalten:

  • Name des Produkts
  • HS Code
  • Formaler Name der Chemikalie
  • Name des erklärenden Unternehmens
  • Gefahrenkategorie der Chemikalie
  • Land/Region aus dem nach China importiert wird
  • Gesamtanzahl (Fass/Sack/Kiste) und Gewicht (Tonnen/kg)
  • UN-Verpackungskennzeichnung

Angaben durch den Versender (Exporteur)

Demgegenüber steht der Versender bzw. sein Vertreter von aus China exportierten gefährlichen Chemikalien, der folgende Informationen bereitstellen sollte:

  • Eine Konformitätserklärung der produzierenden Unternehmen
  • Inspektionsergebnis zur Leistungsfähigkeit der Transportverpackung der Exportgüter (Bulkware ausgenommen, sowie gefährliche Chemikalien, die von der Verwendung von Gefahrgutverpackungen auf Grundlage der internationalen Regularien befreit sind)
  • Identifikationsbericht zur Klassifizierung der gefährlichen Eigenschaften, sowie das Gefahrstoffetikett (Bulkware ausgenommen)
  • Sicherheitsdatenblatt; bei Fremdsprache ist eine chinesische Übersetzung bereitzustellen.
  • Name und Menge von Stabilisatoren oder Inhibitoren, soweit in der Chemikalie enthalten.

 

Spiegelbildlich dazu müssen Unternehmen, die zu exportierende gefährliche Chemikalien herstellen ebenfalls eine Konformitätserklärung abgeben. Darüber hinaus wird erklärt, dass das Produkt mit dem eingereichten (gefährlichen Chemikalien) Klassifizierungs-Identifizierungsreport (unter Nennung der Report-Nummer) übereinstimmt und die Selbstüberprüfung bestanden hat.

Weitere Anforderungen

Gefährliche Chemikalien importierende oder exportierende Unternehmen sollten (verpflichtend) bestätigen, dass die Chemikalien mit den Anforderungen der wesentlichen nationalen und internationalen Vorschriften wie Übereinkommen, Standards, technischen Regularien usw. übereinstimmen.

Beim Import sollte ein chinesisches Gefahrstoffetikett an der Verpackung angebracht, sowie das Sicherheitsdatenblatt in Chinesisch vorhanden sein. Bei importierten gefährlichen Chemikalien wird im Rahmen der Kontrolle besonderen Aufmerksamkeit auf die Inspizierung der Verpackung bezüglich Typ, Symbol, Kategorie, Spezifikation, Gewicht und weiteren Verwendungsbedingungen gelegt.

Für exportierte Chemikalien sollte ein Ergebnisbericht zur Inspektion der Leistungsfähigkeit der Transportverpackung sowie zu deren Verwendung ausgestellt sein. Zum Schluss weist die Bekanntmachung noch darauf hin, dass die hier betrachteten Chemikalien, welche als Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze verwendet werden mit anderen nahrungsmittelrelevanten Anforderungen übereinstimmen sollten.        

Willi Weßelowscky | Gefahrgut-Experte

Unsere Empfehlung

Nach Aussage chinesischer Beratungsunternehmen aus dem Bereich des globalen Chemikalienmanagements hat der GACC bestätigt, dass in der Konformitätserklärung die gesamte UN-Verpackungskennzeichnung anzugeben ist. Die z.B. in der IMO-Erklärung für die Gefahrgutbeförderung See zu machende Angabe der Bauart und Werkstoff der Verpackung, wie „Kiste aus Pappe (4G)“ sei nicht ausreichend. Es wird die Angabe der gesamten Sequenz, so wie auf der Gefahrgutverpackung aufgedruckt oder eingelassen, verlangt. Dies wird auch durch eine Auslegungsvorschrift zur genannten Bekanntmachung an einem aufgeführten Beispiel dokumentiert und damit indirekt bestätigt. 

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