Gefahrgut

Fehler im IMDG-Code und Unterschiede zum ADR/RID

Laut Auskunft des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gibt es einige Unterschiede in den Gefahrgutlisten des IMDG-Codes und ADR. Einige Einträge sind vermutlich auf Fehler bei der Übersetzung des IMDG-Code zurückzuführen.

5 Min.

25.09.2019

Fehler im IMDG-Code und ADR/RID

Auf eine Anfrage hin, ob es sich bei den Unterschieden zwischen IMDG-Code, ADR und den UN-Modellvorschriften um Fehler oder gewollte Unterschiede handelt, antwortete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dass es sich wahrscheinlich um Fehler in der Gefahrgutliste des IMDG-Code handelt und dass einige Unterschiede zwischen der Gefahrgutliste des IMDG-Codes und dem Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR bestehen.

Folgende Fehler und Unterschiede gibt es im IMDG-Code 39-18 zum ADR 2019 und den UN-Modellvorschriften:

Für UN 2763 Vp III gibt es im deutschen IMDG-Code die Tankanweisung T1 (Spalte 13) schon seit 2014. Die englische lautet T3 schon seit 2014. Hier ist der englische IMDG-Code falsch. Der Eintrag muss „T1“ lauten.

Für UN 1056 steht in Spalte 16a nur Staukategorie A und im englischen Category A SW1. SW1 wurde erstmals im 38-16 Amdt./Circular letter 3598 aufgenommen aber nicht in Draft Amendments gemäß CCC3/6. Es handeltsich vermutlich um einen Fehler des deutschen IMDG-Codes.

Für UN 3028 steht im IMDG-Code die Verpackungsgruppe III. Da es sich hier um einen Gegenstand handelt, ist die Verpackungsgruppe wahrscheinlich falsch. Siehe zu dieser UN-Nummer weitere Hinweise unten.

Für UN 2071 steht im ADR keine Verpackungsgruppe. Da UN 2071 nicht dem ADR unterliegt, werden nicht alle Spalten für diese UN-Nummer ausgefüllt.

Im ADR gibt es den Eintrag „UN 2280 HEXAMETHYLENDIAMIN, GESCHMOLZEN“ nicht, was vermutlich am unterschiedlichen Beförderungsbedarf liegt.

Für UN 3507 gibt es im IMDG-Code zusätzlich in Spalte 4, die Zusatzgefahr Klasse 7. Laut Sondervorschrift 369 (IMDG-Code und ADR) ist das Anbringen dieser Zusatzgefahr aber nicht erforderlich. Deswegen wurde sie in Spalte 5 des ADR weggelassen.

Beabsichtigte Unterschiede

Für folgende UN-Nummern gibt es beabsichtigte Unterschiede des IMDG-Codes zum ADR/RID und orange Book:

  • UN 0234 hat im IMDG-Code Sekundärgefahr 6.1 P, aber im ADR und orange Book keine Sekundärgefahr.
  • UN 0248 hat im IMDG-Code Sekundärgefahr 4.3, aber im ADR und orange Book keine Sekundärgefahr.
  • UN 1613 hat im ADR Sekundärgefahr 3, aber nicht im IMDG-Code.
  • UN 1614 hat im ADR Sekundärgefahr 3, aber nicht im IMDG-Code.
  • Für die UN 1872, die im ADR Sekundärgefahr 6.1 hat, aber nicht im IMDG-Code, wurde bereits ein Antrag auf Harmonisierung gestellt.

Unterschiede bei begrenzten Mengen

Für die folgenden UN-Nummern gibt es Unterschiede zwischen IMDG-Code und ADR bezüglich der begrenzten Mengen:

UNIMGD-CodeADR
UN 1286 II1 l5 l
UN 1743 III500 ml1 l
UN 2802 III500 g5 kg
UN 2956 III05 l
UN 3028 III5 kg2 kg
UN 3094 II500 ml1 l
UN 3242500 g1 kg

Unterschiede zwischen IMDG-Code und ADR (Begrenzte Mengen)

Diese Einträge weichen von den UN-Modellvorschriften ab. Vermutlich handelt es sich um Fehler des IMDG-Codes.

Für die folgenden UN-Nummern besteht ebenfalls ein Unterschied zwischen IMDG-Code und ADR, was auf die Sondervorschrift 76 zurückzuführen ist:

UNIMDG-CodeADR
UN 3129 II0500 ml
UN 3129 III01 l
UN 3130 II0500 m
UN 3130 III01 l
UN 3131 II0500 ml
UN 3131 III01 l
UN 3132 II0200 ml
UN 3132 III01 l

Unterschied zwischen IMDG-Code und ADR (Sondervorschrift 76)

Die Sondervorschrift 76 soll jedoch im nächsten Amendment gestrichen und vermutlich die begrenzten Mengen harmonisiert werden.

In der Praxis

Bis auf UN 3028 sind die begrenzten Mengen im IMDG-Code geringer als im ADR. Versender, die aus Europa exportieren wollen, müssen sich daher auf die geringeren Mengen für den Seeverkehr einrichten. Der umgekehrte Weg, aus dem Seeverkehr, sollte daher unproblematisch sein, sofern im Seeverkehr die richtigen Mengen befördert worden sind.

Für UN 3028 ist dies anders, da die begrenzten Mengen im Seeverkehr höher als im ADR sind. In diesem und in anderen Fällen kann der Nachlauf aus dem Seeverkehr unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen. Für UN 3028 kann natürlich auch Sondervorschrift 598 ADR angewendet werden und das Gefahrgut als harmlos an Land befördert werden. Ob das im Nachlauf aus dem Seeverkehr zweckmäßig ist, wenn die Verpackungen und der Container im Seeverkehr als begrenzte Mengen gekennzeichnet worden sind, darf bezweifelt werden. Bei Anwendung dieser Sondervorschrift muss von jeder Palette, starren Verpackung oder dem Holzverschlag die Kennzeichen entfernt werden.

Schließlich bleib noch abzuwarten, ob die Unterschiede, soweit ein Fehler vermutet wird, harmonisiert werden. Wir werden berichten.

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