Auf eine Anfrage hin, ob es sich bei den Unterschieden zwischen IMDG-Code, ADR und den UN-Modellvorschriften um Fehler oder gewollte Unterschiede handelt, antwortete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dass es sich wahrscheinlich um Fehler in der Gefahrgutliste des IMDG-Code handelt und dass einige Unterschiede zwischen der Gefahrgutliste des IMDG-Codes und dem Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR bestehen.
Folgende Fehler und Unterschiede gibt es im IMDG-Code 39-18 zum ADR 2019 und den UN-Modellvorschriften:
Für UN 2763 Vp III gibt es im deutschen IMDG-Code die Tankanweisung T1 (Spalte 13) schon seit 2014. Die englische lautet T3 schon seit 2014. Hier ist der englische IMDG-Code falsch. Der Eintrag muss „T1“ lauten.
Für UN 1056 steht in Spalte 16a nur Staukategorie A und im englischen Category A SW1. SW1 wurde erstmals im 38-16 Amdt./Circular letter 3598 aufgenommen aber nicht in Draft Amendments gemäß CCC3/6. Es handeltsich vermutlich um einen Fehler des deutschen IMDG-Codes.
Für UN 3028 steht im IMDG-Code die Verpackungsgruppe III. Da es sich hier um einen Gegenstand handelt, ist die Verpackungsgruppe wahrscheinlich falsch. Siehe zu dieser UN-Nummer weitere Hinweise unten.
Für UN 2071 steht im ADR keine Verpackungsgruppe. Da UN 2071 nicht dem ADR unterliegt, werden nicht alle Spalten für diese UN-Nummer ausgefüllt.
Im ADR gibt es den Eintrag „UN 2280 HEXAMETHYLENDIAMIN, GESCHMOLZEN“ nicht, was vermutlich am unterschiedlichen Beförderungsbedarf liegt.
Für UN 3507 gibt es im IMDG-Code zusätzlich in Spalte 4, die Zusatzgefahr Klasse 7. Laut Sondervorschrift 369 (IMDG-Code und ADR) ist das Anbringen dieser Zusatzgefahr aber nicht erforderlich. Deswegen wurde sie in Spalte 5 des ADR weggelassen.
Für folgende UN-Nummern gibt es beabsichtigte Unterschiede des IMDG-Codes zum ADR/RID und orange Book:
Für die folgenden UN-Nummern gibt es Unterschiede zwischen IMDG-Code und ADR bezüglich der begrenzten Mengen:
UN | IMGD-Code | ADR |
---|---|---|
UN 1286 II | 1 l | 5 l |
UN 1743 III | 500 ml | 1 l |
UN 2802 III | 500 g | 5 kg |
UN 2956 III | 0 | 5 l |
UN 3028 III | 5 kg | 2 kg |
UN 3094 II | 500 ml | 1 l |
UN 3242 | 500 g | 1 kg |
Unterschiede zwischen IMDG-Code und ADR (Begrenzte Mengen)
Diese Einträge weichen von den UN-Modellvorschriften ab. Vermutlich handelt es sich um Fehler des IMDG-Codes.
Für die folgenden UN-Nummern besteht ebenfalls ein Unterschied zwischen IMDG-Code und ADR, was auf die Sondervorschrift 76 zurückzuführen ist:
UN | IMDG-Code | ADR |
---|---|---|
UN 3129 II | 0 | 500 ml |
UN 3129 III | 0 | 1 l |
UN 3130 II | 0 | 500 m |
UN 3130 III | 0 | 1 l |
UN 3131 II | 0 | 500 ml |
UN 3131 III | 0 | 1 l |
UN 3132 II | 0 | 200 ml |
UN 3132 III | 0 | 1 l |
Unterschied zwischen IMDG-Code und ADR (Sondervorschrift 76)
Die Sondervorschrift 76 soll jedoch im nächsten Amendment gestrichen und vermutlich die begrenzten Mengen harmonisiert werden.
Bis auf UN 3028 sind die begrenzten Mengen im IMDG-Code geringer als im ADR. Versender, die aus Europa exportieren wollen, müssen sich daher auf die geringeren Mengen für den Seeverkehr einrichten. Der umgekehrte Weg, aus dem Seeverkehr, sollte daher unproblematisch sein, sofern im Seeverkehr die richtigen Mengen befördert worden sind.
Für UN 3028 ist dies anders, da die begrenzten Mengen im Seeverkehr höher als im ADR sind. In diesem und in anderen Fällen kann der Nachlauf aus dem Seeverkehr unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen. Für UN 3028 kann natürlich auch Sondervorschrift 598 ADR angewendet werden und das Gefahrgut als harmlos an Land befördert werden. Ob das im Nachlauf aus dem Seeverkehr zweckmäßig ist, wenn die Verpackungen und der Container im Seeverkehr als begrenzte Mengen gekennzeichnet worden sind, darf bezweifelt werden. Bei Anwendung dieser Sondervorschrift muss von jeder Palette, starren Verpackung oder dem Holzverschlag die Kennzeichen entfernt werden.
Schließlich bleib noch abzuwarten, ob die Unterschiede, soweit ein Fehler vermutet wird, harmonisiert werden. Wir werden berichten.
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