Verpackte gefährliche Güter in begrenzten Mengen, unterliegen zwar erheblich weniger Vorschriften: Dennoch sind sie gebunden an das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) des Kapitels 3.4 ADR. Grundsätzlich sind sie für alle Verkehrsträger gemäß den entsprechenden Vorschriften übertragbar.
Die Vorteile von LQ beziehen sich im Wesentlichen auf:
Um zu wissen, ob die Vorschriften des Kapitels 3.4 ADR angewendet werden dürfen, wird die UN-Nummer dem Sicherheitsdatenblatt entnommen, und zwar aus dem Kapitel 14. Mittels der UN-Nummer finden wir im Kapitel 3.2. Tabelle A im Verzeichnis der gefährlichen Güter die Spalte 7a, dort steht in welcher Menge je Innenverpackung ein Versand nach LQ möglich ist.
Im Gegensatz zu Gefahrgut, welches im vollen Umfang dem Gefahrgutgesetz unterliegt, spiegeln diese Vorteile / Erleichterungen sich in vielen Punkten wider: Der Verzicht auf eine bauartgeprüfte Verpackung stellt in vielen Betrieben eine enorme Erleichterung dar, insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Verpackung.
Gefährliche Güter nach LQ müssen in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen gesetzt sind. Das Innengebinde, wie eine Flasche oder Dose, soll selbstverständlich mit dem Inhalt verträglich sein. Zusätzlich ist dieser stets in eine Außenverpackung wie eine Kiste aus Pappe zu setzen. Die Menge je Innenverpackungen entnehmen wir, wie oben beschrieben dem Verzeichnis der gefährlichen Güter. Dort erfahren wir eine Angabe, welche Menge zwischen 0 und 5 l/kg je Innenverpackung genutzt werden kann, wobei die Menge 0 einen Transport nach LQ ausschließt. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten. Für Trays als Außenverpackungen und Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können darf die gesamte Bruttomasse des Versandstücks 20 kg nicht überschreiten. Etwaige Hohlräume im Versandstück sind mit Füllmaterial zu versehen; so wird die Stabilität des Versandstückes erhöht.
Grundlegende Regularien zur Kennzeichnung von Gefahrgut gelten auch bei LQ. Zu kennzeichnen ist die Außenverpackung mit dem LQ-Label: „müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, mit dem in Abbildung 3.4.7.1 ADR dargestellten Kennzeichen versehen sein.“ Etwaige vorgeschriebene Ausrichtungspfeile, ab einem halben Liter, erhöhen zusätzlich die Sicherheit im Umgang mit flüssigen Stoffen. Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck ≪UMVERPACKUNG≫ gekennzeichnet sein und den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 t werden bei mehr als 8 t zu transportierenden LQ-Gütern gemäß Abschnitt 3.4.15 ADR vorn und hinten mit einem LQ Placard gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung mit orangen Warntafeln kann es bei einem reinen LQ-Transport nicht geben. Ein Führerschein für das betreffende Fahrzeug reicht aus, es wird kein zusätzlicher ADR-Schein benötigt, aber eine Unterweisung nach 1.3 ADR.
Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomaße der so zu versendenden Güter informieren. Es besteht keine Pflicht zum Mitführen eines Beförderungspapiers für die Beförderung gefährlicher Güter nach 5.4.1 ADR.
Grundsätzlich stellt Gefahrgut in begrenzter Menge eine statistisch geringe Gefahr bei einem Zwischenfall dar. Die „vereinfachte“ Kennzeichnung mittels LQ-Label stellt für Dritte eine Hürde dar, welche es zu überwinden gilt. Ein schneller Rückschluss auf die Gefahren des Inhalts ist i.d.R. nicht möglich. Liegen keine Produktkenntnisse / Informationen vor, sind diese einzuholen, ob der Inhalt potenziell brennbar, ätzend, giftig o. ä. ist.
Der Versand von Gefahrgut in begrenzter Menge setzt unmittelbar für alle beteiligten Mitarbeitenden (Absender, Frachtführer, Fahrer, etc.) eine Unterweisung nach 1.3 ADR voraus. Unterweisungen werden in den meisten Betrieben durch den Gefahrgutbeauftragten durchgeführt.
Überprüfen Sie Ihre Prozesse und EDV-Datenbanken im Hinblick auf LQ. Bedenken sie hierbei auch die Unterweisungspflicht bei Begrenzten Mengen. Neben einer funktionierenden Organisation, sind regelmäßige und qualitativ gute aufgaben- und sicherheitsbezogene Unterweisungen der an der Transportkette beteiligten Personen wichtige Bausteine im Gefahrgutmanagement. Führen Sie diese regelmäßig durch oder suchen Sie sich externe Expertise hierfür.
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