2.3.2.2, 2.3.5.11 und 2.3.5.12 IATA: Bisher gab es in diesen Bestimmungen einen Hinweis auf eine Sonderbestimmung und die Übereinstimmung mit dieser Sonderbestimmung. Um dies für das Kundenservicepersonal deutlicher zu machen, wurden die zutreffenden Bestimmungen der Sonderbestimmung in den Text von 2.3 mit aufgenommen.
2.3.5.1 IATA: Die Einschränkung für ausschließlich im aufgegebenen Gepäck mitgeführte Druckgaspackungen der Unterklasse 2.2 für Sport- und Heimgebrauch wurde gestrichen. Diese Druckgaspackungen dürfen nun auch entweder im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
2.6.7.1 IATA: Ein neuer Absatz 2.6.7.1.3 wurde ergänzt, um verpflichtend festzulegen, dass die Markierung für freigestellte Mengen auf einer Versandstück-Seite angebracht sein muss.
Dieser Unterabschnitt ist in der 61. Ausgabe der IATA nicht neu. Der letzte Satz im Absatz 3.9.2.6.1 (g) wurde jedoch nachdem er im 60. IATA neu eingesetzt wurde, wieder entfernt. Hersteller und Vertreiber müssen somit ab dem 01.01.2020 die Prüfzusammenfassung laut UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III Absatz 38.3.5 zur Verfügung stellen. An dieser Stelle möchte ich auf das von der UMCO erstellte Formular hinweisen, dass für diesen Zweck verwendet werden kann.
Die folgenden Änderungen wurden im Verzeichnis der gefährlichen Güter vorgenommen.
Die Tabellen für Einzelverpackungen wurden überarbeitet, um die Kombinationsverpackungen deutlicher kenntlich zu machen. Bisher stand in die Tabellen der Einzelverpackungen der Eintrag „Kombinationsverpackungen ꟷ Kunststoff ꟷ Alle“. Dies war jedoch nicht deutlich genug, um das Material der Verpackung, z.B. Stahl, Pappe, Kunststoff und die Form der Verpackung, z.B. Fass, sowie die erlaubten UN-Spezifikationscodierungen, z.B. 6HA1, zu beschreiben. Die überarbeiteten Tabellen zeigen nun deutlich, welche Kombinationsverpackungen erlaubt sind.
VA 650 wurde überarbeitet, um die Anzahl der Versandstücke im Luftfrachtbrief weglassen zu können, wenn die Sendung nur aus diesen Versandstücken besteht. Der Text, der die Freimenge für kleine Mengen der Stoffe in Klasse 3, 8 oder 9 in einem Primärgefäß beschreibt, wurde überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass diese Stoffe zum Versand als freigestellte Mengen erlaubt sein müssen, jedoch nicht die Anforderungen für freigestellte Mengen erfüllen müssen.
VA 960 und VA Y960: Text wurde ergänzt, um bei der Tabelle der zusammengesetzten Verpackungen zu verdeutlichen, dass die Nettomenge pro Innenverpackung nur für die Innenverpackungen gilt, die gefährliche Güter enthalten und dass die gesamte Nettomenge an gefährlichen Gütern pro Ausrüstung/Satz höchstens 1 L oder 1 kg betragen darf.
VA 968 bis VA 970: Der Begriff „Gesamt-Lithium-Gehalt“ wurde für Lithium-Metall-Batterien ergänzt, um die Begrifflichkeit dem UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien anzupassen.
7.1.3.1 IATA wurde überarbeitet, um herauszustellen, dass die Markierung für begrenzte Mengen, die Markierung für umweltgefährdende Stoffe und die Lithium-Batterie-Markierung ꟷ sofern erforderlich ꟷ auf einer Seite des Versandstücks angebracht sein muss. Wenn diese Markierungen durch einen Aufkleber angebracht werden, darf dieser Aufkleber weder gefaltet noch so angebracht werden, dass dieser auf verschiedenen Seiten des Versandstücks sichtbar ist.
7.2.4.5 IATA: Ein Satz wurde bei den Bestimmungen für das „Keep Away From Heat“-Kennzeichen ergänzt, um festzulegen, dass dieses auf derselben Seite in der Nähe des/der Gefahrenkennzeichen(s) angebracht werden sollte.
8.1.6.9.2, Schritt 6: In Übereinstimmung mit der Änderung des Formats zu den Informationen über Kombinationsverpackungen in den Tabellen für Einzelverpackungen in den Verpackungsanweisungen wurden die Bespiele um den Begriff „1 Composite fibre drum“ ergänzt.
Anhang A: Zahlreiche Änderungen und Ergänzungen wurden bei den Begriffsbestimmungen im Spezialwörterbuch vorgenommen. Diese beinhalten eine Definition von „Gesamt-Lithium-Gehalt“, eine Überarbeitung der Definition für spaltbare Stoffe zu „spaltbare Nuklide“ und eine neue Definition für „Lithium-Batterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut“.
Anhang D: Die Kontaktangaben für die zuständigen Behörden wurden auf den neuesten Stand gebracht.
Anhang E: Änderungen wurden an der Liste der Lieferanten von UN-Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei den Verpackungsprüfstellen (E.2) vorgenommen.
Anhang F: Die Liste der Verkaufsvertreter (F.2), der von der IATA akkreditierten Ausbildungszentren (F.3 - F.5) und der von der IATA anerkannten Schulungszentren (F.6) wurde überarbeitet.
Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten Schulungskonzeptes für gefährliche Güter wurde basierend auf der Einbindung von Regulierungsbehörden, Schulungsanbietern und Mitgliedsluftfahrtunternehmen und deren Beiträgen beträchtlich überarbeitet. Alle Bestimmungen zum Entwurf des Unterabschnittes 1.5 wurden in den „Anhang I ꟷ Vorschau auf in Kraft tretende Änderungen“ verschoben.
Anhang I: In dieser Ausgabe der DGR wurde ein neuer Anhang eingefügt, um die Einzelheiten zu den Änderungen, die ab 1. Januar 2021 gültig werden darzustellen. Der Anhang basiert auf der Annahme der Änderungen aus der 21. überarbeiteten Ausgabe der UN-Modellvorschriften sowie auf den Änderungen, die vom ICAO Gefahr-Gremium zur Aufnahme in die Ausgabe 2021 - 2022 der Technischen Anweisungen beschlossen wurden. Diese Änderungen beinhalten die folgenden Punkte:
Änderungen im IATA können auch direkt auf der Seite der IATA nachgelesen werden: https://www.iata.org/publications/Pages/form-dgr-significant-changes.aspx
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